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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1349
VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20.A (https://dejure.org/2021,1349)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.01.2021 - 3 A 539/20.A (https://dejure.org/2021,1349)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A (https://dejure.org/2021,1349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Besonders Schutzbedürftige, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Anerkannte, Familie, Kinder

  • rechtsportal.de

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
    Gefahr einer Obdachlosigkeit bei der Rückführung einer Flüchtlingsfamilie nach Italien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedsstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2a) Richtlinie 2013/32/EU (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/60, - RL 2013/32/EU) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rdnr. 35; siehe auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rdnr. 88 sowie BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rdnr. 15).

    Gleiches gelte, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalte, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 16; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 83 ff. …und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris Rdnr. 34).

    Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst könnten zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränkten aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, juris Rdnr. 16 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 95 - 100).

    Dies folge aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden sei und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbiete, ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss drohe (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 17 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 86 ff.).

    Diese Schwelle sei selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 19 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rdnr. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, a.a.O., Rdnr. 39).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRC (Art. 3 EMRK) nur erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rdnr. 90 unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rdnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), bleibt für die Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand festzuhalten, dass sie als Familie mit drei kleinen Kindern bei Rückführung nach Italien dort einem Zustand ausgesetzt wären, der es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementaren menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und sie in ihrer Menschenwürde verletzt würden.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedsstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2a) Richtlinie 2013/32/EU (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/60, - RL 2013/32/EU) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rdnr. 35; siehe auch EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rdnr. 88 sowie BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rdnr. 15).

    Gleiches gelte, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalte, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 16; EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 83 ff. …und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris Rdnr. 34).

    Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst könnten zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränkten aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, juris Rdnr. 16 unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 95 - 100).

    Dies folge aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden sei und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbiete, ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss drohe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 17 unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 86 ff.).

    Diese Schwelle sei selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 19 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rdnr. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, a.a.O., Rdnr. 39).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedsstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2a) Richtlinie 2013/32/EU (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/60, - RL 2013/32/EU) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rdnr. 35; siehe auch EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rdnr. 88 sowie BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rdnr. 15).

    Gleiches gelte, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalte, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 16; EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris Rdnr. 34).

    Diese Schwelle sei selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 19 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rdnr. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, a.a.O., Rdnr. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …

    Rn. 193 7. Ergänzend weist der Senat auf die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - hin, wonach für eine Familie mit drei kleinen Kindern, die (zum Teil) in Italien den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen und sich dort aus der ihr zugewiesenen Unterkunft entfernt hat, im Falle ihrer Rückführung nach Italien die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie dort in die Obdachlosigkeit entlassen wird und damit extremer materieller Not ausgesetzt würde, die einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh gleichzusetzen ist.

    Rn. 194 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A -, juris, Rn 14 ff.

  • BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 AsylG als sogenannte "Tatsachenrevision" zugelassen, da das Urteil im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von alleinerziehenden Elternteilen oder Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG - Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -) abweiche.

    Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien in Bezug auf den genannten Personenkreis von deren Beurteilung jedenfalls durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2024:0123.13A10945.22.OVG.00] - juris), das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 [ECLI:DE:OVGNI:2019:1219.10LA64.19.00] - juris), den Verwaltungsgerichtshof Kassel (Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A [ECLI:DE:VGHHE:2021:0111.3A539.20.A.00] - juris) und auch durch das - vom Berufungsgericht noch nicht benannte - Oberverwaltungsgericht Weimar (Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 [ECLI:DE:OVGTH:2023:1220.2KO425.23.00] - juris) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG).

    Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen nach ihrer Rückkehr in das Zweitaufnahmesystem SAI aufgenommen würden, obwohl sie in der Vergangenheit bereits dort untergebracht gewesen seien (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - UA S. 14; so auch OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4.23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 71 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A - juris Rn. 43 ff.; a. A. OVG Koblenz…, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG - juris Rn. 30 ff. unter Hinweis auf Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 40 ff.; OVG Weimar…, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 - juris Rn. 53 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 - juris Rn. 21 ff.).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A - juris Rn. 30 f.) stützt seine Auffassung, es sei für eine Familie mit kleinen Kindern nicht kurzfristig möglich, Obdach und Lebensmittel durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, entgegen der oben dargestellten Einschätzung des Senats insbesondere darauf, dass diese auch als vulnerable Personen keine Aufnahme im SAI mit den entsprechenden Unterstützungsleistungen, insbesondere bei der Arbeitsplatzsuche, finden könnten.

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien)

    Die Revision ist nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte "Tatsachenrevision" zuzulassen, da der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von alleinerziehenden Elternteilen bzw. Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG RhPf, B.v. 23.1.2024 - 13 A 10945/22; HessVGH, B.v. 11.1.2021 - 3 A 539/20.A; NdsOVG, U.v. 19.12.2019 - 10 LA 64/19; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19; alle jeweils juris) abweicht.
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