Rechtsprechung
| BVerwG, 04.10.2024 - 3 AV 3.24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Bestimmung des zuständigen Gerichts; kein Stillstand der Rechtspflege bei (über-)langer Verfahrensdauer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 53 Abs 3 S 1 VwGO, § 54 VwGO, Art 6 MRK, Art 13 MRK
Bestimmung des zuständigen Gerichts; kein Stillstand der Rechtspflege bei (über-)langer Verfahrensdauer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 1
Ablehnung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - datenbank.nwb.de
Bestimmung des zuständigen Gerichts; kein Stillstand der Rechtspflege bei (über-)langer Verfahrensdauer
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- EGMR, 15.01.2015 - 62198/11
Umgangsrecht leiblicher Väter - Deutsche Gerichte zu lasch, Gesetze lückenhaft
Auszug aus BVerwG, 04.10.2024 - 3 AV 3.24
Einen strengeren, über eine lediglich kompensatorische Wirkung hinausgehenden Rechtsbehelf fordert der Gerichtshof nur bei Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), namentlich das Recht auf den Umgang mit kleinen Kindern (EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 - Nr. 62198/11 [ECLI:CE:ECHR:2015:0115JUD006219811] - Rn. 136 ff.). - BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem …
Auszug aus BVerwG, 04.10.2024 - 3 AV 3.24
Rn. 4 Eine rechtliche Verhinderung, weil so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 42 bis 49 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit mit Erfolg abgelehnt sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 AV 1.12 - juris Rn. 2), macht der Antragsteller selbst nicht geltend. - BVerwG, 11.08.2022 - 20 F 9.22
Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als Teil der Kosten …
Auszug aus BVerwG, 04.10.2024 - 3 AV 3.24
Rn. 10 Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9/22 - NVwZ-RR 2022, 933 Rn. 2). - BVerwG, 21.01.2004 - 5 AV 3.03
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht ; Rechtliche …
Auszug aus BVerwG, 04.10.2024 - 3 AV 3.24
Gemeint sind etwa Aufruhr, Naturkatastrophen oder Epidemien und damit Fälle, in denen die an sich zuständige Gerichtsbarkeit ebenso wie bei Tod oder Erkrankung nicht nur kurzfristig vorübergehend zum Erliegen kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6). - BVerwG, 08.12.2021 - 10 AV 3.21
Vertretungszwang in einem Verfahren wegen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit …
- OVG Niedersachsen, 23.03.2026 - 8 PS 22/26
Verwerfung des Antrags des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts …
Auf die Stellung von Befangenheitsgesuchen kommt es also nicht an, sondern darauf, dass diese erfolgreich waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2024 - 3 AV 3.24 -, juris Rn 4) und dass dadurch über die Sache nicht mehr entschieden werden kann, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der nach der Geschäftsverteilung für die ausfallenden Richter zur Entscheidung berufenen Vertreter nicht mehr in der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung zusammentreten kann.Die auf die Parallelvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückgehende Bestimmung zielte historisch auf den Kriegszustand und andere Situationen eines Stillstandes der Rechtspflege; gemeint sind etwa Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien und damit Fällen, in denen die an sich zuständige Gerichtsbarkeit ebenso wie bei Tod oder Erkrankung nicht nur kurzfristig vorübergehend zum Erliegen kommt (BVerwG…, Beschluss vom 21.1.2004 - BVerwG 5 AV 3.03 - , juris Rn. 6; Beschluss vom 4.10.2024 - BVerwG 3 AV 3.24 -, juris Rn. 5).
- BGH, 21.01.2025 - X ARZ 2/25 Rn. 9 Art. 13 EMRK führt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 3 AV 3.24 Rn. 7 f.) näher dargelegt hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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