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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53507
OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21 (https://dejure.org/2021,53507)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22.12.2021 - 3 EN 752/21 (https://dejure.org/2021,53507)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 (https://dejure.org/2021,53507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 28 Abs 1 IfSG
    2G-Plus-Zugangsbeschränkungen für Spielhallen während der sog. 4. Welle der Coronapandemie

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Spielhallen

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Zwar spricht - unter Berücksichtigung der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. sowie - 1 BvR 971/21 - jeweils juris; Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris; zur Rechtsprechung des Senats vgl. nur Beschluss vom 9. April 2021 - 3 EN 190/21 - juris m. w. N.) - durchaus einiges dafür, dass die angegriffene Maßnahme verhältnismäßig ist; es ist jedoch im Hauptsachverfahren zu klären, ob Art. 3 GG verletzt ist.

    Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 174 ff.).

    Rn. 54 Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 185 f. m. w. N.) hat zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben anknüpfend an seine ständige Rechtsprechung zuletzt ausgeführt, dass für die Eignung bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen.

    Rn. 60 Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 203-204 m. w. N.) ist das Merkmal der Erforderlichkeit so zu verstehen, dass Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert.

    Rn. 63 Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. hierzu wie zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 216-217 m. w. N.).

    Die der Pandemiebekämpfung zu Grunde liegenden Modellierungsstudien zeigen durchaus die Effektivität solcher Maßnahmen nächtlicher Beschränkungen auf (vgl. hierzu nur: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a - juris Rn. 277 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3405/20

    Grundsätzliches Beherbergungsverbot für private Reisende während der …

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    Rn. 72 Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen an den Zwecken dieser bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 - juris, Rn. 19).

    Ungleichbehandlungen dürfen somit grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 19).

    Über diese infektionsschutzrechtlichen Gründe hinaus kommen allenfalls noch andere überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls in Betracht, um Ungleichbehandlungen rechtfertigen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Es ist insoweit nicht Sache eines Verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (zur entsprechenden Beschränkung seines Prüfungsumfangs siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27;… BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (…vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27;… BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Hierbei verbleibt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung nicht mehr auf sachlichen Erwägungen beruht und willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    Dieser aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf für den parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (…vgl. insoweit zu den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (…vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22;… BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22;… BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27;… BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317, 350 = juris Rn. 119 m. w. N.), effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Rn. 68 Hierbei ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den Gewerbebereichen, in denen ein vermindertes Zulassungsregime gilt, überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten …

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Eine strikte Beachtung eines Gebots innerer Folgerichtigkeit kann insoweit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 52).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Ein Element der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde in seiner Wirkung reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 - juris Rn. 10), und dies zu einem Zeitpunkt mit einem weiterhin dynamischen Infektionsgeschehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 …

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21
    Eine strikte Beachtung eines Gebots innerer Folgerichtigkeit kann insoweit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg…, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 52).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der …

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; …

  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 3 EN 341/20

    Corona-Pandemie: Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios in …

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 420/21

    Corona-Pandemie; Sperrfrist; Gastronomie; Beherbergungsverbot; Tourismus

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung …

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach …

  • OVG Thüringen, 20.04.2016 - 3 EN 222/16

    Rechtsverordnung zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen am 1. …

  • OVG Thüringen, 09.04.2021 - 3 EN 190/21

    Corona-Pandemie; sog. dritte Welle; Untersagung touristischer …

  • OVG Thüringen, 12.05.2020 - 3 EN 287/20

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im Normenkontrolleilverfahren; …

  • OVG Thüringen, 13.01.2022 - 3 EN 764/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene …

    Rn. 90 Für den Senat ergeben sich auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnungen; insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine die §§ 18, 18a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO betreffenden Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - und vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - (jeweils juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3781/21 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 S 1/22 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 3 B 445/21 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 - juris; a. A.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 - juris).
  • OVG Thüringen, 11.02.2022 - 3 EN 2/22

    Corona-Krise; 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Fitnessstudios und Freizeitsport; …

    Rn. 56 (b) Ausgehend von diesem Infektionsgeschehen ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, in § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO differenziert nach der Bedeutung und jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Besonderheit des jeweiligen Bereiches ein dreistufiges System von Zugangsbeschränkungen zu schaffen, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu ausführlich der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - juris Rn. 46 ff.).

    Dies bringt in den geschlossenen Räumen sowohl für die Sportler selbst als auch für deren weiteres berufliches und privates Umfeld ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich (vgl. zu einer entsprechenden 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in Spielhallen der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - juris Rn. 55 ).

  • OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

    Rn. 54 Für die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung trifft dies schon deshalb zu, weil ein negatives Testergebnis nicht sicher den Schluss darauf zulässt, dass eine Person nicht mit dem Coronavirus infiziert ist (Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - juris).
  • OVG Thüringen, 30.03.2022 - 3 EN 115/22

    Corona-Pandemie ("5. Welle"): Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie …

    Rn. 80 (bbb) Ferner durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass die in § 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Diskotheken, Tanzklubs, sonstigen Tanzlustbarkeiten und vergleichbaren Angebote ein besonders hohes Infektionsrisiko aufweisen, und deshalb den Zugang in Gestalt einer 2G-Zugangsregel auf immunisierte Personen beschränken (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - juris Rn. 53 ff., vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 52 ff., vom 13. Januar 2022 - 3 EN 764/21 - juris, Rn. 91, 66 ff. und zuletzt vom 11. Februar 2022 - 3 EN 2/22 - juris Rn. 60 ).
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