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Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,41260
FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23 (https://dejure.org/2024,41260)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2024 - 3 K 3142/23 (https://dejure.org/2024,41260)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2024 - 3 K 3142/23 (https://dejure.org/2024,41260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 218 BewG 1991, §§ 218 ff BewG 1991, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 04.12.2024 - 3 K 3170/22 - Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts (Bundesmodell) - Hier: Wertfeststellung für Wohnungseigentum in Berlin

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 218 ff. BewG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 13ff. ImmoWertV
    Bodenrichtwert, Grundsteuerwert, Gutachterausschuss, Rohertrag, Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Neues grundsteuerliches Bewertungsrecht (Bundesmodell) nicht verfassungswidrig (im Streitfall: Altbau-Eigentumswohnung in Berlin)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (22)

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. …

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Der GAA müsse also bei seiner Tätigkeit die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vollständig und sachgerecht auswerten und die Gründe für seine Wertfindung in nachvollziehbarer Weise darlegen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, Entscheidungen der FG -EFG- 2024, 135, Rn. 40, 48ff., 81, 86ff., 233, 235, 247ff.).

    Der Belastungsgrund ergibt sich in hinreichender Deutlichkeit aus den Gesetzesmaterialien (a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 356ff.).

    Entgegen der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 376) ist insoweit nicht die prozentuale Abweichung zwischen dem danach niedrigsten Wert (70% des BRW) und höchsten Wert (130% des BRW) zu betrachten, die in der Tat rechnerisch bei rund 85% läge.

    Im Übrigen ist auch keine im Massenverfahren mit vertretbarem Aufwand anwendbare andere, zu präziseren Ergebnissen führende Methode zur typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, sodass die Kritik, es hänge teilweise von Zufälligkeiten ab, wie die BRW-Zonen vom GAA im Einzelfall zugeschnitten werden, und die in der Vergangenheit festgestellten BRW würden teilweise durch Wechselwirkungen mit den Reaktionen der Marktteilnehmer spätere BRW-Feststellungen beeinflussen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 377f.), aus Sicht des Senats die verfassungsrechtlichen Anforderungen überspannt.

    Rn. 92 Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 387ff.; ähnlich auch Hey, ZG 2019, 297 (310)) welche sich darauf gründen, dass nicht sämtliche Berechnungsparameter auf Daten beruhen, die im selben Ermittlungszeitraum erhoben worden sind, und zudem auf der Einschätzung beruhen, die Daten seien nicht hinreichend aktuell.

    Rn. 93 Die Vermutung des FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 398), dass dieselben regionalen Unterschiede der Wirtschaftskraft und des Lohnniveaus, die bei der Berücksichtigung der (fiktiven) Mieterträge zum Ansatz unterschiedlicher Reinerträge geführt haben, sich auch hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten in ähnlicher Weise niederschlagen, teilt der Senat nicht.

    Rn. 94 Auch die gesetzlich angeordnete Mindestrestnutzungsdauer von 30% sieht der Senat als von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt an (a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 399).

    Rn. 95 Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, anstelle der typisierten LZS die vom jeweiligen GAA veröffentlichten regionalen LZS heranzuziehen (a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 400f.).

    Rn. 96 Im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers liegt auch die Festlegung der typisierten Umrechnungskoeffizienten nach Anl. 36 BewG (ebenso Sächsisches Finanzgericht…, Urteil vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 76-78; a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 402ff.).

    Das BewG schafft mit seinen Bewertungsregeln also gerade ein eigenständiges Bewertungsgefüge (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 353).

    Rn. 104 dd) Weder Äquivalenz- noch Leistungsfähigkeitsgesichtspunkte als Belastungsgrund erfordern zwingend eine deutlichere lagebezogene Differenzierung zwischen den Grundstücken innerhalb eines Gemeindegebiets, als die §§ 248 ff. BewG sie durch Berücksichtigung der BRW vorsehen (a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 361, 379ff.; Hey, ZG 2019, 297 (309)).

    Rn. 105 ee) Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 363ff.), wonach die in der Vermietungspraxis empirisch regelmäßig von den Vermietern genutzte Möglichkeit der Abwälzung der Grundsteuer auf den Mieter zu einer Verfehlung des Belastungsgrundes der Sollertragsbesteuerung führe.

    Rn. 106 ff) Entgegen der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 368ff.) sieht der Senat auch keinen Verfassungsverstoß darin, dass gemäß § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. § 244 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 261 BewG in Erbbaurechtsfällen eine aus dem Erbbaurechtsgrundstück und dem Erbbaurecht zusammen bestehende wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, für die ein Gesamtwert zu ermitteln ist, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde, und deren ermittelter Wert nur dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist.

    Letzteres gilt auch für die Bedenken des FG Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Zuordnung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zum Eigentümer des Grund und Bodens nach §§ 2 Nr. 2 GrStG, 244 Abs. 3 Nr. 2, 262 BewG (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 371f.); wollte man dies für verfassungswidrig halten, beträfe das jedenfalls nur diese Regelung und nicht das gesamte neue Grundsteuerrecht.

    Rn. 107 gg) Der Senat sieht auch kein strukturelles Vollzugsdefizit im neuen Grundsteuerrecht (a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 405ff.).

    Ist das Fachgericht von einer Verletzung des Verfassungsrechts überzeugt, hat es die Verordnungsnorm selbst zu verwerfen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 262ff. m. w. N.).

    Rn. 128 c) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Berliner Vorschriften der DVO-BauGB betreffend die Organisation und Zusammensetzung der GAA den einfachrechtlichen Vorgaben des BauGB an die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse in der konkreten Entscheidungsfindung zu den Bodenrichtwerten genügen (a. A. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 302f., 306ff., in Bezug auf die teilweise ähnlich ausgestalteten Regelungen der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung -GAVO-).

    Rn. 131 bb) Die Regelungen verstoßen nicht deshalb gegen § 192 Abs. 1 BauGB, weil nach § 5 Abs. 2 Satz 3 DVO-BauGB der GAA bei der Ermittlung von BRW in der Besetzung mit einem vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern tätig wird, und weil die Entscheidung über die Besetzung des GAA im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 DVO-BauGB gem. § 12 Nr. 4 DVO-BauGB beim Vorsitzenden liegt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 308ff.).

    Rn. 132 cc) Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe der Selbständigkeit und Unabhängigkeit des GAA ist auch nicht darin zu sehen, dass das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 DVO-BauGB Bedienstete des Landes Berlin sein müssen und nach § 9 Abs. 2 DVO-BauGB die Amtszeit des vorsitzenden und der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder ohne Abberufung endet, wenn diese Voraussetzung wegfällt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 311ff.).

  • FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23

    Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Nach vorläufiger Auffassung des BFH in zwei Verfahren betreffend Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 543, und II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546), denen sich zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte -FG- auch in Hauptsacheentscheidungen angeschlossen haben (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 47;… Sächsisches FG, Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 77, 2 K 211/23, juris, Rn. 49;… 2 K 212/23, juris, Rn. 44), ist bei erheblichen Abweichungen des typisierten Grundsteuerwerts zur Vermeidung des Übermaßverbots ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zuzulassen.

    Rn. 52 cc) Es kann dahinstehen, ob der Senat sich dieser Auffassung anschließen kann (ebenfalls offengelassen vom FG Köln im Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 46).

    Rn. 71 aa) Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu, ohne dass dies an die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG geknüpft ist (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355, Rn. 17ff. und das Urteil des FG Köln vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 30 verwiesen).

    Im Kern ging es darum, dass der Gesetzgeber in Gestalt der periodisch wiederkehrenden Hauptfeststellungen ein zentrales Element aus der damaligen Grundkonzeption des Grundsteuerrechts herausgebrochen hatte, ohne dies durch eine neue Grundkonzeption zu ersetzen (vgl. auch Hey, Zeitschrift für Gesetzgebung -ZG- 2019, 297 (298); Seer, FR 2019, 941 (942); FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 37).

    So benennt der Gesetzentwurf (…BT-Drs. 19/11085, S. 84) den Charakter der Grundsteuer als Sollertragsteuer (…dies benennen als Belastungsgrund auch: Jachmann-Michel/Vogel, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 105 Rn. 46e; Hey, ZG 2019, 297 (298); FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 34; Titgemeyer, FR 2024, 735 (738); Sächsisches FG, Urteil vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 74).

    Mit der auf die kompetenzrechtliche Verfassungsfestigkeit der neuen Grundsteuer zugeschnittenen Regelung in Art. 105 Abs. 2 GG hat auch der verfassungsändernde Gesetzgeber die Grundsteuer in ihrer traditionellen Struktur noch einmal in seinen Willen aufgenommen (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 49 m. w. N.).

    Die Nichtberücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten gewährleistet zudem eine Gleichbehandlung von selbstgenutzten und vermieteten Grundstücken und trägt damit in gewisser Weise zu einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung bei (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 42).

    Dies ist aber nur so lange möglich, wie die Masse an Steuerfällen noch mit verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand bearbeitet werden kann (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 36).

    Die grundsteuerliche Einstufung der Gemeinden orientiert sich an der Einordnung nach § 12 Abs. 3 Wohngeldgesetz -WOGG- i. V. m. § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2001 (BGBl. I S. 2722) -WoGV- und der Anlage WoGV und erfolgte damit nach Maßgabe allgemeingültiger außersteuerlicher Normen (FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 41).

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 1582/23

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Auch das FG Baden-Württemberg bejaht eine finanzgerichtliche Prüfungskompetenz in Bezug auf den BRW, soweit es um die Fragen geht, ob der Gutachterausschuss § 196 BauGB und die Vorschriften der ImmoWertV und der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zur Zusammensetzung und Entscheidung des GAA zutreffend ausgelegt und die seinen Entscheidungen zugrundeliegenden Tatsachen vollständig und richtig festgestellt hat, die von ihm gewählte Methodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, er § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV beim Zuschnitt der Bodenrichtwertzone beachtet, § 15 Abs. 2 ImmoWertV angewandt und das Verfahren ordnungsgemäß gestaltet hat, ob er sachfremde Erwägungen angestellt oder offenkundig nicht mehr vertretbare Ergebnisse festgestellt hat (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 36;… 8 K 2368/22, juris, Rn. 35; jeweils zur insoweit mit dem Bundesmodell vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).

    Die Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten nebeneinander ist den vom BVerfG herausgearbeiteten Grundsätzen vereinbar, denn mehrere Maßstäbe zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage sind grundsätzlich zulässig (in diese Richtung wohl auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 67;… 8 K 2368/22, juris, Rn. 66).

    Rn. 103 Anderes gilt auch nicht, soweit auch die Vermögensteuer als Sollertragsteuer gekennzeichnet wird, denn eine Abgrenzung zwischen Grundsteuer und Vermögensteuer ist auch bei Zugrundelegung desselben Belastungsgrundes möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris Rn. 74), handelt es sich doch bei der Grundsteuer um eine Realsteuer (etwa BFH, Urteil vom 19.07.2006 II R 81/05, BStBl II 2006, 767).

    Rn. 112 jj) Es liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, nachdem die Einspruchsfrist bezüglich der Grundsteuerwertfeststellung abgelaufen ist (auch Hey, ZG 2019, 297 (309), sieht den Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt;… ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 92-94;… vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 70-72; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 103ff.;… 8 K 2368/22, juris, Rn. 103ff.; jeweils zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).

    Rn. 115 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgt ist und eine sachgerechte, auch den gemeindlichen Finanzbedarf berücksichtigende Festsetzung des Hebesatzes eine Kenntnis des zur Verfügung stehenden Messbetragsvolumens erfordert (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 105, 110;… 8 K 2368/22, juris, Rn. 105, 110).

  • FG Sachsen, 24.10.2023 - 2 K 574/23

    Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung von Einzelfallbesonderheiten wie Baulasten, Denkmalschutz-Auflagen, Immissionen, Baumängel und Heizungsart bzw. ein besonders guter Erhaltungszustand oder die Durchführung einer energetischen Sanierung (in diese Richtung auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 70;… Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 58, 2 K 211/23, juris, Rn. 39;… 2 K 212/23, juris, Rn. 34), einmal abgesehen davon, dass denkmalrechtliche Einschränkungen nach § 15 Abs. 5 GrStG nunmehr im Messbetragsverfahren zu berücksichtigen sind.

    Die Datengrundlage ist aus Sicht des Senats ausreichend (ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 70).

    Rn. 96 Im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers liegt auch die Festlegung der typisierten Umrechnungskoeffizienten nach Anl. 36 BewG (ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 76-78; a. A. FG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 23.11.2023 4 V 1429/23, EFG 2024, 135, Rn. 402ff.).

    Rn. 112 jj) Es liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, nachdem die Einspruchsfrist bezüglich der Grundsteuerwertfeststellung abgelaufen ist (auch Hey, ZG 2019, 297 (309), sieht den Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt; ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 92-94;… vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 70-72;… FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 103ff.;… 8 K 2368/22, juris, Rn. 103ff.; jeweils zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 2368/22

    Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Auch das FG Baden-Württemberg bejaht eine finanzgerichtliche Prüfungskompetenz in Bezug auf den BRW, soweit es um die Fragen geht, ob der Gutachterausschuss § 196 BauGB und die Vorschriften der ImmoWertV und der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zur Zusammensetzung und Entscheidung des GAA zutreffend ausgelegt und die seinen Entscheidungen zugrundeliegenden Tatsachen vollständig und richtig festgestellt hat, die von ihm gewählte Methodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, er § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV beim Zuschnitt der Bodenrichtwertzone beachtet, § 15 Abs. 2 ImmoWertV angewandt und das Verfahren ordnungsgemäß gestaltet hat, ob er sachfremde Erwägungen angestellt oder offenkundig nicht mehr vertretbare Ergebnisse festgestellt hat (…FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 36; 8 K 2368/22, juris, Rn. 35; jeweils zur insoweit mit dem Bundesmodell vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).

    Die Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten nebeneinander ist den vom BVerfG herausgearbeiteten Grundsätzen vereinbar, denn mehrere Maßstäbe zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage sind grundsätzlich zulässig (…in diese Richtung wohl auch FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 67; 8 K 2368/22, juris, Rn. 66).

    Rn. 112 jj) Es liegt kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, nachdem die Einspruchsfrist bezüglich der Grundsteuerwertfeststellung abgelaufen ist (auch Hey, ZG 2019, 297 (309), sieht den Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt;… ebenso Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 92-94;… vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 70-72;… FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 103ff.; 8 K 2368/22, juris, Rn. 103ff.; jeweils zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).

    Rn. 115 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Hebesatzrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgt ist und eine sachgerechte, auch den gemeindlichen Finanzbedarf berücksichtigende Festsetzung des Hebesatzes eine Kenntnis des zur Verfügung stehenden Messbetragsvolumens erfordert (…FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 8 K 1582/23, juris, Rn. 105, 110; 8 K 2368/22, juris, Rn. 105, 110).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastengleiche Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 94ff. m. w. N.).

    Dabei hat das BVerfG letztlich auch im Rahmen der Prüfung einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch das Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwandes, aus Gründen der Typisierung und Pauschalisierung, im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Grundsteuer oder unter Berücksichtigung einer etwaigen Kompensation durch Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen als Bezugspunkt das gesetzgeberische Unterlassen einer periodischen Wiederholung der Hauptfeststellung herangezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 104ff. m. w. N.).

    Allerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 131, 136 m. w. N.).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 639/11

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastengleiche Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 94ff. m. w. N.).

    Dabei hat das BVerfG letztlich auch im Rahmen der Prüfung einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch das Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwandes, aus Gründen der Typisierung und Pauschalisierung, im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Grundsteuer oder unter Berücksichtigung einer etwaigen Kompensation durch Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen als Bezugspunkt das gesetzgeberische Unterlassen einer periodischen Wiederholung der Hauptfeststellung herangezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 104ff. m. w. N.).

    Allerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 131, 136 m. w. N.).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastengleiche Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 94ff. m. w. N.).

    Dabei hat das BVerfG letztlich auch im Rahmen der Prüfung einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch das Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwandes, aus Gründen der Typisierung und Pauschalisierung, im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Grundsteuer oder unter Berücksichtigung einer etwaigen Kompensation durch Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen als Bezugspunkt das gesetzgeberische Unterlassen einer periodischen Wiederholung der Hauptfeststellung herangezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 104ff. m. w. N.).

    Allerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147, Rn. 131, 136 m. w. N.).

  • BFH, 27.05.2024 - II B 78/23

    AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf den Beschluss des BFH vom 27.05.2024 (II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543, Rn. 14ff.).

    Nach vorläufiger Auffassung des BFH in zwei Verfahren betreffend Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 543, und II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546), denen sich zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte -FG- auch in Hauptsacheentscheidungen angeschlossen haben (FG Köln…, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 47;… Sächsisches FG, Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 77, 2 K 211/23, juris, Rn. 49;… 2 K 212/23, juris, Rn. 44), ist bei erheblichen Abweichungen des typisierten Grundsteuerwerts zur Vermeidung des Übermaßverbots ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zuzulassen.

    Rn. 71 aa) Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu, ohne dass dies an die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG geknüpft ist (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), DStR 2024, 1355, Rn. 17ff. und das Urteil des FG Köln vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 30 verwiesen).

  • FG Sachsen, 01.10.2024 - 2 K 211/23

    Festsetzung des Grundsteuerwertes von Wohneigentum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3142/23
    Nach vorläufiger Auffassung des BFH in zwei Verfahren betreffend Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV), Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 543, und II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546), denen sich zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte -FG- auch in Hauptsacheentscheidungen angeschlossen haben (FG Köln…, Urteil vom 19.09.2024 4 K 2189/23, juris, Rn. 47; Sächsisches FG, Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 77, 2 K 211/23, juris, Rn. 49;… 2 K 212/23, juris, Rn. 44), ist bei erheblichen Abweichungen des typisierten Grundsteuerwerts zur Vermeidung des Übermaßverbots ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zuzulassen.

    Dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung von Einzelfallbesonderheiten wie Baulasten, Denkmalschutz-Auflagen, Immissionen, Baumängel und Heizungsart bzw. ein besonders guter Erhaltungszustand oder die Durchführung einer energetischen Sanierung (in diese Richtung auch Sächsisches Finanzgericht…, Urteil vom 24.10.2023 2 K 574/23, juris, Rn. 70; Urteile vom 01.10.2024 2 K 737/23, juris, Rn. 58, 2 K 211/23, juris, Rn. 39;… 2 K 212/23, juris, Rn. 34), einmal abgesehen davon, dass denkmalrechtliche Einschränkungen nach § 15 Abs. 5 GrStG nunmehr im Messbetragsverfahren zu berücksichtigen sind.

  • FG Sachsen, 01.10.2024 - 2 K 212/23

    Festsetzung des Grundsteuerwertes von Wohneigentum

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht hinreichend …

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 3 K 2287/04

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes

  • BFH, 19.07.2006 - II R 81/05

    Keine Grundsteuerbefreiung für selbstgenutztes Einfamilienhaus - Umfang der …

  • BFH, 30.08.2023 - II B 35/22

    Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher …

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 67/72

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen Wuchers - Voraussetzungen für das Vorliegen …

  • VG Düsseldorf, 17.11.1988 - 11 K 5427/87
  • BFH, 25.08.2010 - II R 42/09

    Für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 Feststellung von Grundstückswerten …

  • BFH, 27.05.2024 - II B 79/23

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) - AdV einer …

  • BFH, 12.11.2025 - II R 3/25

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.12.2024 - 3 K 3142/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2025 - 3 V 3178/24

    Besonderes Aussetzungsinteresse als Voraussetzung für eine Aussetzung der …

    die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheids zur Steuer-Nr. … des Finanzamts F… vom 18.10.2024 bis zur Entscheidung im Verfahren 3 K 3142/23 [Anm: dieses Verfahren betrifft ebenfalls einen Grundsteuerwertbescheid] und vergleichbaren anhängigen Verfahren wie das vom Finanzamt angeführte Verfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;.

    Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich insoweit auf allgemeine Einwendungen gegen die generelle Eignung vom GAA in Berlin ermittelter BRW zur Bestimmung des Verkehrswerts (vgl. zu der Frage, inwieweit die BRW überhaupt von den FG im Rahmen der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides zu überprüfen sein könnten, die Senatsurteile vom 04.12.2024 ( 3 K 3170/22 , juris, III. 2. c) cc) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 1. c) der Gründe).

    Rn. 70 cc) Die AdV ist auch nicht im Hinblick auf mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen zu gewähren (wobei der hiesige Senat ohnehin von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen ausgeht, vgl. insoweit die Senatsurteile vom 04.12.2024 3 K 3170/22 , juris, III. 2. d) aa), bb) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 2. a), b) der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2025 - 3 K 3109/24

    Überlagernde Richtwertzonen bei der Grundsteuerwertfeststellung

    Von daher kann auch dahinstehen, ob und ggf. inwieweit das Finanzgericht die vom GAA veröffentlichten BRW überhaupt überprüfen kann (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 04.12.2024 3 K 3142/23 , juris, Rn. 49 ff. m. w. N.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 04.12.2024 ( 3 K 3142/23 , juris, Rn. 49 ff. m. w. N.).

    Rn. 36 3. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts (vgl. insoweit das Senatsurteil vom 04.12.2024 3 K 3142/23 , juris) ist nicht einzugehen, weil diese nicht Gegenstand der klagegegenständlichen Teil-Einspruchsentscheidung ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 3 K 3090/24

    Miteigentumsanteil an einem mit einer Lärmschutzwand bebauten Grundstück als Teil …

    20/13419 S. 263); für eine solche Möglichkeit der Abmilderung nur einzelner Berechnungsparameter, z. B. einer Minderung der anzusetzenden Miete oder des gesamten kapitalisierten Reinertrags wegen baulicher Mängel des Bewertungsobjekts, bieten die gesetzlichen Vorschriften keinerlei Anhaltspunkt (so auch der hiesige Senat in den Urteilen vom 04.12.2024 3 K 3170/22 , juris, Rn. 67 ff., und 3 K 3142/23 , juris, Rn. 65 ff.).

    Rn. 33 dd) Sonstige Fehler des GAA bei der Ermittlung des BRW werden vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zu der Frage, inwieweit die BRW überhaupt von den FG im Rahmen der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides zu überprüfen sein könnten, die Senatsurteile vom 04.12.2024 ( 3 K 3170/22 , juris, III. 2. c) cc) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 1. c) der Gründe).

    Rn. 37 2. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts (vgl. insoweit die Senatsurteile vom 04.12.2024 3 K 3170/22 , juris, III. 2. d) aa), bb) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 2. a), b) der Gründe) ist nicht einzugehen, weil diese nicht Gegenstand der klagegegenständlichen Teil-Einspruchsentscheidung ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 3 K 3107/24

    Prüfung von Grundsteuerbefreiungen auf Ebene der Grundsteuerwertfeststellung - …

    Fehler des GAA bei der Ermittlung des BRW werden von den Klägern im Übrigen auch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zu der Frage, inwieweit die BRW überhaupt von den FG im Rahmen der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides zu überprüfen sein könnten, die Senatsurteile vom 04.12.2024 ( 3 K 3170/22 , juris, III. 2. c) cc) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 1. c) der Gründe).

    Ebenso wenig entscheidungserheblich ist auch, ob die MietNEinV und die dort geregelte Einordnung des gesamten Berliner Stadtgebietes in die Mietniveaustufe 4 gegen die Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verstößt oder verfassungswidrig ist, was zur Folge hätte, dass sie vom Senat zu verwerfen wäre (vgl. insoweit die Senatsurteile vom 04.12.2024 3 K 3170/22 , juris, III. 2. d) aa), bb) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 2. a), b) der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 - 3 K 3170/22

    Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts (Bundesmodell) …

    Im Namen des Volkes URTEIL 3 K 3142/23 In dem Rechtsstreit A... - Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Finanzamt - Beklagter wegen Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 3. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... den Richter am Finanzgericht ... den Richter am Finanzgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 - 3 K 3156/25

    Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlich erhöhten Grundsteuermesszahl für …

    Daneben werden auch Äquivalenzgesichtspunkte berücksichtigt, indem über die Erfassung des Grund und Bodens ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt wird, die durch Beiträge und Gebühren nicht vollständig abgegolten werden können und dem Grundstückseigentümer zu Gute kommen (Urteil des Senats vom 04.12.2024 3 K 3142/23 , juris, Rn. 81 m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2025 - 3 V 3006/25

    Besonderes Aussetzungsinteresse bei Aussetzung der Vollziehung wegen …

    Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich insoweit auf allgemeine Einwendungen gegen die generelle Eignung vom GAA ermittelter BRW zur Bestimmung des Verkehrswerts (vgl. zu der Frage, inwieweit die BRW überhaupt von den FG im Rahmen der Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides zu überprüfen sein könnten, die Senatsurteile vom 04.12.2024 ( 3 K 3170/22 , juris, III. 2. c) cc) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 1. c) der Gründe).

    Rn. 61 b) Die AdV ist auch nicht im Hinblick auf mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen zu gewähren (wobei der hiesige Senat ohnehin von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen ausgeht, vgl. insoweit die Senatsurteile vom 04.12.2024 3 K 3170/22 , juris, III. 2. d) aa), bb) der Gründe, und 3 K 3142/23 , juris, II. 2. a), b) der Gründe).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2026 - 11 K 21/24

    Grundsteuer-Bewertung: Revisionszulassung wegen ungeklärter Bodenrichtwerte bei …

    Der BFH hat bereits entschieden, dass auch Bahntrassen in eine Bodenrichtwertzone für Wohnbebauung einbezogen werden dürfen, der Bodenrichtwert jedoch nicht für die Bahntrasse als Verkehrsfläche gilt (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 12.11.2025 III R 3/25, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2026, 292; Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.12.2024 3 K 3142/23, Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 414 mit Anmerkung Schumann).
  • FG Bremen, 16.05.2025 - 2 V 46/25

    Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell grundsätzlich …

    Rn. 34 Soweit Finanzgerichte bereits über Klagen zu den §§ 218 ff. BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 ("Bundesmodell") entschieden haben, haben sie diese nach Änderung von § 220 BewG im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (BStBl II 2024, 543) für verfassungsgemäß gehalten (z. B. Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. September 2024 4 K 2189/23, EFG 2024, 1885, juris Rz 28 ff.; Sächsisches Finanzgericht, Urteile vom 1. Oktober 2024 2 K 737/23, EFG 2025, 336, juris Rz 39 ff.; 2 K 211/23, EFG 2025, 201, juris Rz 20 ff.; 2 K 212/23, juris Rz 15 ff.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4. Dezember 2024 3 K 3170/22, juris Rz 72 ff.; 3 K 3142/23, juris Rz 70 ff.; Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2025 11 K 2309/23 BG, juris Rz 44 ff., zur Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.05.2026 - 16 K 16222/25

    Grundsteuer im Bundesmodell, kein Aussetzen des Verfahrens

  • FG Sachsen, 25.02.2025 - 2 V 130/25

    Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts

  • FG Sachsen, 25.02.2025 - 2 V 127/25

    Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.03.2025 - 16 V 16040/25

    Notwendigkeit Aussetzungsinteresse bei Geltendmachung Verfassungswidrigkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2026 - 3 K 3118/25

    Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren: Keine …

  • FG Sachsen, 03.04.2025 - 3 K 771/23

    Bewertung der Geschäftsgrundstücke für Grundsteuerzwecke nach dem Bundesmodell …

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