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| VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16 |
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§ 26a AsylVfG, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG, § 36 Abs 4 AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO
Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Griechenland - milo.bamf.de
VwGO, § 80 Abs 5; GG, Art 16a Abs 2; AsylG, § 29 Abs 1
Syrien; Flüchtlingsanerkennung in Griechenland, Asylantrag unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr.2 AsylG: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167)….Rn. 6 Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.
Rn. 8 Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.
Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Rn. 4 Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- hinsichtlich der Überprüfung sogenannter "Drittstaatenbescheide" (dort Bulgarien betreffend) folgendes ausgeführt:.Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16)….
- EGMR, 02.04.2013 - 27725/10
EGMR; Dublin II VO; Abschiebung nach Italien: Keine systemische Mängel
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, EGMR, Urteil vom 21.01.2011; ders. Beschluss vom 02.04.2013 -27725/10- Eh. u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris.
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14
Systemische Schwachstellen in Bulgarien
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen daher lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU-QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 QRL) -vgl. so nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 -A 11 S 1778/14-, juris, Bulgarien betreffend-). - EGMR, 04.11.2014 - 29217/12
Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. - BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Rn. 6 Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall. - OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14
Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären …
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167)…. - OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der …
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16)…. - VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat
Auszug aus VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16
Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
- VG Regensburg, 03.01.2019 - RN 11 K 18.31292
Keine Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen nach Griechenland …
Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris). - OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 543/17
Keine internationale Flüchtlingseigenschaft für männliche Syrier wg. …
Insoweit stellt sich zum einen die - in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland umstrittene und vom Senat bislang nicht entschiedene - Frage, ob die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland aufgrund systemischer Mängel so schlecht sind, dass ihnen ein Verbleib oder eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann(so z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 - 12 K 15680/17A -, VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017 - 2 A 372/17 - a.A. z.B. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2016 - 3 L 2691/16 -, jeweils zitiert nach Juris), und in diesem Fall der Betroffene auf den Schutz durch diesen Mitgliedsstaat verwiesen werden kann(…verneinend Funke-Kaiser, GK-Asyl, Stand April 2017, § 29 Rdnr. 6, 9). - VG Würzburg, 08.03.2017 - W 2 S 17.31032
Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands hat somit einzelfallbezogen immer mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris).Nach Überzeugung des Gerichts würden den Antragsteller als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits zwei Jahre in Griechenland gelebt hatte und dort zumindest zeitweise mit Schreinertätigkeiten seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermochte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. auch VG Saarland, B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris und VG Augsburg, B.v. 18.01.2017 - Au 7 S. 16.32663 - juris).
- VG Oldenburg, 20.11.2019 - 11 A 265/19
Überstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland
Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, Beschluss v. 27. Dezember 2016 - 3 L 2691/16 -, juris). - VG Saarlouis, 09.07.2019 - 5 L 773/19
Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung bezüglich Griechenland; …
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat damit einzelfallbezogen stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarl., B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris, VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 - juris Rn. 26).". - VG Regensburg, 08.03.2019 - RN 11 K 18.30914
Rückführung eines anerkannten Flüchtlings nach Griechenland - Abschiebungsverbot
Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris). - VG Berlin, 27.02.2019 - 23 K 367.18 Entscheidend ist, dass der Kläger in Litauen nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691/16 -, juris Rn. 13).
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2019 - 5a K 2772/19
Dublin III Zweitantrag internationaler Schutz in Griechenland drohende …
Rn. 47 Vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2019 - W 2 K 18.30717 -, Rn. 22, juris. - VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 1165/16
Asylrecht: Syrien; Abschiebung von anerkanntem Schutzberechtigten in einen …
Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid decken sich mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer(Vgl. nur Beschlüsse 22.11.2016 -3 L 2423/16-, vom 07.12.2016 -3 L 2539/16- und vom 27.12.2016 -3 L 2691/16-). - VG Würzburg, 19.07.2019 - W 2 K 18.30717
Unzulässigkeit einer Rücküberstellung eines anerkannten Flüchtlings mit vier …
Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris). - VG Würzburg, 19.07.2019 - W 2 K 19.30035
Erfolgreiche Klage eines in der BRD nachgeborenen Kindes gegen sog. …
- VG Berlin, 17.02.2017 - 23 L 1629.16
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen menschenunwürdiger Behandlung; …
- VG Augsburg, 06.12.2021 - Au 7 K 19.31331
Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes für in Griechenland anerkannte, …
- VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19
Abschiebung nach Italien: Abschiebungsverbot für eine vulnerable anerkannt …
- VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 2281/17
Abschiebungsschutz für einen über einen Schutzstatus Italiens verfügenden …
- VG Augsburg, 07.06.2017 - Au 5 K 17.32168
Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Griechenland
- VG Saarlouis, 07.10.2019 - 3 K 2156/18
Syrien: § 60 Abs. 5 AufenthG; dem Kläger droht im Falle der Überstellung nach …
- VG Würzburg, 24.02.2020 - W 2 K 19.32113
Keine Zuständigkeitsakzessorietät bei Abschiebungsverbot für nachgeborenes Kind - …
- VG Oldenburg, 31.03.2017 - 11 B 1853/17
Syrien: § 80 Abs. 5 VwGO, Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz; …
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