Rechtsprechung
| BGH, 11.07.2017 - 3 StR 176/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 15 JGG; § 31 JGG; § 253 BGB
Fehlende Mitteilung des Vollstreckungsstands eines vorausgegangenen Urteils; jugendstrafrechtliche Auflage bei immateriellem Schaden - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 2 JGG, § 9 JGG, §§ 9 ff JGG, § 13 Abs 2 Nr 2 JGG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 JGG
Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 31 Abs. 2 Satz 1 JGG, § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 JGG, §§ 9 ff. JGG, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG, § 5 Abs. 2 JGG, § 55 Abs. 1 JGG, § 253 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Fehlende Angaben über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Fehlende Angaben über den Vollstreckungsstand von früher gegen den Angeklagten verhängten jugendstrafrechtlichen Sanktionen
- datenbank.nwb.de
Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auflage der Schadenswiedergutmachung - bei einem jugendlichen Angeklagten
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 14.12.2016 - 6 KLs 14/16
- BGH, 11.07.2017 - 3 StR 176/17
Papierfundstellen
- StV 2017, 713
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung …
Dieser Einwand bleibt von der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG unberührt (s. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17, juris Rn. 13).Dies bedeutet, dass das Tatgericht bei einer als Form der Wiedergutmachung bestimmten Geldzahlung neben der Leistungsfrist - jedenfalls grundsätzlich - den Betrag festzulegen hat, der (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten ist; dabei markiert dessen zivilrechtlicher Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17, juris Rn. 13) die obere Grenze der dem Verurteilten auferlegten Leistung (…s. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 7;… Buhr in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 18;… Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 15 Rn. 13;… Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 15 Rn. 8, 10;… Linke in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, aaO, § 15 Rn. 12;… Ostendorf/Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 15 Rn. 9).
- OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 RVs 45/20
Wahlrevision, Zulässigkeit, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel, …
Auch kann dahinstehen, ob ein Erörterungsmangel insoweit vorliegt, als das Amtsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Verhängung eines Zuchtmittels nach § 5 Abs. 2 JGG nur in Betracht kommt, wenn die Verhängung einer Erziehungsmaßregel ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 176/17 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 - 4 RVs 79/19). - OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung
Rn. 25 b) Dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Erziehungsmaßregeln ausreichend sind (§ 5 Abs. 2 JGG, vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 176/17 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2020 - 4 RVs 45/20 - juris), ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich, da dies angesichts der Feststellungen zur Person, insbesondere der zahlreichen Eintragungen im Verkehrszentralregister, auf der Hand liegt.
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