Rechtsprechung
| BGH, 22.11.2007 - 3 StR 348/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29a BtMG; § 31 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB; § 73 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft; Beihilfe); Verfall; Strafzumessung (Spielraum des Tatrichters; gerechter Schuldausgleich) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 254 Abs. 1; ; StPO § 261; ; BtMG § 31; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 b
- Wolters Kluwer
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Vorliegen einer bandenmäßigen Begehungsweise
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 73 Abs. 1 § 73a
Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe beim Drogenkurier; Verfall von Kurierlohn - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 22.11.2007 - 3 StR 348/07
Damit hat das Landgericht Kriterien zur Abgrenzung des vollendeten Handeltreibens vom Versuch oder der Vorbereitungshandlung (vgl. dazu BGHSt 50, 252; vorausgehend BGH NJW 2005, 1589) rechtsfehlerhaft auf die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe angewendet und zudem verkannt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "schlichte" Kuriere nur als Gehilfen des Handeltreibens anzusehen sind (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Winkler NStZ 2007, 317 m. zahlr. - BGH, 16.11.2001 - 3 StR 371/01
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
- OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07
Wegfall der Beweiskraft; Lücke; Freibeweis; Rekonstruktion der Hauptverhandlung; …
Auch die weiteren von der Verteidigung in diesem Schriftsatz angebrachten Argumente (es hätten überhaupt keine anderen Beweispunkte zur Diskussion gestanden, es sei ihm auf Nachfrage erklärt worden, dass der Beweisantrag protokolliert worden sei) rechtfertigen keine andere Bewertung, da auch sie - ungeachtet der Frage, ob eine diesbezügliche weitere Aufklärung ohne eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung überhaupt möglich ist (vgl. dazu u.a.: BGH Urt. v. 22.11.2007 - 3 StR 348/07 - juris) - keinen hireichenden Schluss darauf zulassen, dass der behauptete Beweisantrag in der behaupteten Form gestellt wurde.
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