Rechtsprechung
| OLG Rostock, 26.09.2006 - 3 U 121/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
ZPO § 319; BGB §§ 705 ff.
Berichtigung des Rubrums eines gerichtlichen Urteils auf eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Berechtigte auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 319 Abs. 1
Berichtigung des Rubrums: Bezeichnung der GbR anstelle der bisher aufgeführten Gesellschafter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfähigkeit einer Außen-BGB-Gesellschaft (GbR); Parteiwechsel in einem anhängigen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Schwerin - 1 O 645/96
- OLG Rostock, 26.09.2006 - 3 U 121/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 188
- NZG 2006, 941
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99
Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft
Auszug aus OLG Rostock, 26.09.2006 - 3 U 121/98
Der zulässige und richtige Weg sei eine Berichtigung des Rubrums, denn auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, dass durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll (NJW 2003, 1043).Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Gesamthandsforderung nur in der Weise im Prozess geltend gemacht werden konnte, dass alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 1043, 1044).
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus OLG Rostock, 26.09.2006 - 3 U 121/98
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) entspricht es nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass die (Außen)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. - BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87
Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der …
Auszug aus OLG Rostock, 26.09.2006 - 3 U 121/98
Dies gelte auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (…a. a. O.; BGH NJW 1988, 1585, 1587 m. w. N.).
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 10.02.1999 - 3 U 121/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO §§ 592, 600, 259; BGB §§ 537, 551, 552, 549
Mietzinsanspruch; Urkundenprozeß; Mietzinsminderung; Minderung; Mangelfreiheit; Gewerberaummietverhältnis; Ersatzmieter; Nachmieterstellung; Nachvermietung; Vereitelung; Vertragsklausel; AGB-Klausel; Fälligkeit; Mietzins; Notar; AGBG; Leistungsklage; zukünftige Leistung - juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- AG Brandenburg, 25.03.2002 - 32 C 544/01
Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Wege des Urkundenprozesses; …
Seine Gegenansprüche insbesondere die Minderungsrechte, wird der Mieter regelmäßig nämlich nicht, mit den im Urkundenprozess möglichen Beweismitteln nachweisen können (OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236; LG München I, WuM 1998, Seite 558; LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; LG Berlin, ZMR 1998, Seiten 775 = NZM 1998, Seiten 909 f.).Anders als im Kaufrecht führt bei Mietverträgen ein Mangel der Wohnungsmietsache nämlich ohne weitere Handlung des Wohnungsmieters kraft Gesetzes zu einer Minderung des Mietzinses (LG München I, WuM 1998, Seite 558; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; OLG Braunschweig, WuM 2001, Seiten 186 ff. = NZM 2001, Seiten 371 ff.); da aber das Fehlen von Mängeln (und damit das Bestehen des Mietzinsanspruches in voller Höhe) nicht mit den Mitteln des Urkunden-Beweises bewiesen werden kann, kann der Vermieter einer Wohnung seinen Mietzinsanspruch auch nicht im, Urkundenprozess geltend machen, da nicht hinzunehmen ist, dass der Mieter einer Wohnung unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften beim Wohnungsmietrecht im Urkundenprozess zur Zahlung der im Mietvertrag festgelegten Miete verurteilt wird, während er ggf. nach dem Gesetz gar keine oder nur eine geminderte Wohnungsmiete zu zahlen hätte.
Weiter ist zu beachten, dass es mit der Zielsetzung des sozialen Mietrechts wohl unvereinbar wäre, den dem Wohnungsmieter gewährten Schutz im Prozessrecht dadurch auszuhöhlen, dass dem Vermieter die Möglichkeit gegeben wird, im Wege des Urkundenprozesses seinen Mietzinsanspruch ohne Rücksicht auf Mängel durchzusetzen und einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, während der Wohnungsmieter auf die spätere Wahrung seiner Rechte im Nachverfahren ( § 600 ZPO ) verwiesen wird (LG Augsburg, WuM 1993, Seiten 416 f.; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.; AG Göttingen, NZM 2000, Seite 236), Der Mieter wäre dann meist darauf angewiesen, in einem unter Umständen langwierigen Nachverfahren seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Dabei wird aber dem Schutzbedürfnis gerade des sozial schwachen Wohnungsmieters, der zur Sicherheitsleistung oft nicht in der Lage sein wird und durch Vollstreckungsmaßnahmen des Vermieters aus dem Vorbehaltsurteil zunächst in Bedrängnis geraten würde, nicht genügend Rechnung getragen (KG Berlin, NZM 1998, Seiten 402 f. = GE 1998, Seite 739; OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.).
Im Übrigen trägt der Urkundenprozess den vielfachen gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten der ursprünglichen Mietvertragsvereinbarungen auch nicht ausreichend Rechnung (OLG Oldenburg, WuM 1999, Seiten 225 ff.).
- LG Frankfurt/Main, 05.03.2021 - 8 O 175/20
Corona-Miete und Urkundenprozess
Demzufolge geht auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Mietzinsforderung zulässig im Urkundenverfahren eingeklagt werden kann, mithin der Urkundenprozess statthaft ist (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2013, Az.: XII ZR 50/12; vom 08.07.2009, Az.: VIII ZR 200/08; vom 20.12.2006, Az.: VIII ZR 112/06; vom 01.06.2005, Az.: VIII ZR 216/04 sowie ausdrücklich zum gewerblichen Mietrecht: BGH, Beschluss vom 10.03.1999, Az.: XII ZR 321/97, zum gewerblichen Mietrecht vgl. auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az.: 24 U 2/11; OLG Celle, Urteil vom 04.10.2000, Az.: 2 U 287/99 sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.1999, Az.: 3 U 121/98, jeweils zitiert nach juris). - OLG Naumburg, 14.05.2002 - 9 U 231/01
Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozess; Beweis der Wirksamkeit …
Zwar können auch Mietzinsforderungen im Urkundenprozess geltend gemacht werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1408; OLG Oldenburg, WuM 1999, 225, 226; LG Bonn, NJW 1986, 264; LG Düsseldorf, MDR 1997, 928; LG Saarbrücken, WuM 1998, 557;… Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rn. 41; a.A. für Wohnraummiete LG Augsburg, WuM 1993, 416; LG München I, WuM 1998, 558;… Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V, Rn. 37).Hierzu hat die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich den Abschluss des Mietvertrages, die Höhe des monatlichen Mietzinses und dessen jeweilige Fälligkeit vorgetragen und gem. § 593 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Urkundenvorlage belegt (vgl. OLG Oldenburg, WuM 1999, 225, 227; LG Bonn, NJW 1986, 264).
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