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Weitere Entscheidungen unten: OLG Schleswig, 30.01.2024 | OLG Schleswig, 19.12.2023

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.06.2023 - I-3 U 148/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,13330
OLG Köln, 13.06.2023 - I-3 U 148/22 (https://dejure.org/2023,13330)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.2023 - I-3 U 148/22 (https://dejure.org/2023,13330)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2023 - I-3 U 148/22 (https://dejure.org/2023,13330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Unterlassungsklage gegen Anbieter von Beförderungsleistungen Briefe und Pakete Zulässigkeit Angebot 'Mobile Briefmarke' durch Beförderungsunternehmen Zulässigkeit Nutzungsangebot App mit 'Portocode' durch Beförderungsunternehmen an Verbraucher

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutsche Post darf Gültigkeit von Mobiler Briefmarke bzw. Portocode nicht auf 14 Tage beschränken - AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Post verliert: Die Verfallsfrist für mobile Briefmarken ist zu kurz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mobile Briefmarken - mit befristeter Gültigkeitsdauer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Klage des vzbv: Deutsche Post darf Gültigkeit der mobilen Briefmarke nicht auf 14 Tage beschränken

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit "Mobiler Briefmarken" darf nicht auf 14 Tage befristet sein - Gültigkeit "Mobiler Briefmarken" darf nicht auf 14 Tage befristet sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage ist unwirksam

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage ist unwirksam

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage ist unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Befristung der Gültigkeit "mobiler Briefmarken"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1602
  • MDR 2023, 1303
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (12)

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen (vgl. BGH NJW 2001, 2635, 2637; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2008 - 29 U 3193/07 -, juris Rn. 29).

    Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.) auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1233).

    Bereits bei einer Gültigkeitsbeschränkung auf 1/3 der gesetzlichen Verjährung wurde eine unangemessene Einschränkung des Äquivalenzprinzips angenommen (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 395/04

    Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Rn. 78 Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04 keine Aussage zur Anwendung des Frachtrechts auf den Erwerb von Briefmarken.

    Rn. 90 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 (- XI ZR 395/04 - juris dort Rn 27 ff.) eine Beschränkung der Nutzungsdauer von Briefmarken durch eine Gültigkeitsdauer nicht gebilligt.

    Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.10.2005 - XI ZR 395/04 -) vorsorglich die Zulassung der Revision beantragt hat, weicht der Senat von dieser Rechtsprechung nicht ab.

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774, 1775 m. w. N.).

    Die Unangemessenheit der Klausel ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774, 1775).

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Die nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibung deckt sich hiernach im Wesentlichen mit dem Begriff der essentialia negotii (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86 - juris Rn. 56;… Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl 2022, § 307 Rn. 40).

    Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen "einschränken, verändern oder aushöhlen", ja sogar nur "ausgestalten" oder "modifizieren", unterliegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 1987, 1931, 1935).

  • BGH, 05.10.2017 - III ZR 56/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben (vgl. zu allem BGH NJW 2018, 534 Rn. 15 m.w.N.).

    Auch geht der Verweis der Beklagten auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs fehl, wonach Regelungen, die das "Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen", zur Leistungsbeschreibung gehören (vgl. BGH NJW 2018, 534).

  • LG Köln, 20.10.2022 - 33 O 258/21

    Deutsche Post darf Gültigkeit von Mobiler Briefmarke bzw. Portocode nicht auf 14 …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.10.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 33 O 258/21 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 9 Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.10.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 33 O 258/21 - wird zurückgewiesen.

  • LG Berlin, 25.10.2011 - 15 O 663/10

    Die zeitliche Befristung von Groupon-Gutscheinen ist zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    So hat das Landgericht Berlin (Urt. v. 25.10.2011 - 15 O 663/10, BeckRS 2012, 17713) es bei einem Vertrieb von Rabatt-Gutscheinen (Coupons) von verschiedenen Partnerunternehmen nicht beanstandet, dass der Vertreiber der Gutscheine auf die von dem Partnerunternehmen für den Gutschein vorgesehene Gültigkeitsdauer verweist, die ggf. unterhalb der Verjährungsfrist liegt.
  • BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19

    Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Rn. 120 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 2.500,00 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 94/89

    Formularmäßiger Ausschlußfrist in Teilnahmebedingungen für Rennquintett; …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Denn solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen angesehen (vgl. BGH NJW 2001, 2635 Rn. 29 unter Verweis auf die Entscheidung BGH NJW 1991, 1745, in der eine 13-wöchige Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus der Spielteilnahme bei der Pferdewette "RennQuintett" als wirksam erachtet wurde).
  • OLG München, 22.06.2006 - 29 U 2294/06

    Zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln eines Mobilfunkanbieters im Zusammenhang mit …

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2023 - 3 U 148/22
    Auch gültigkeitsbeschränkende Klauseln bei Prepaid-Telefonkarten unterliegen nach dieser Maßgabe einer Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 2001, 2635;… OLG Köln Urt. v. 7.3.2003 - 6 U 137/02, BeckRS 2003, 30310553; OLG München NJW 2006, 2416, 2417).
  • BGH, 23.11.2006 - X ZR 16/05

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Erstattung von Aufwendungen für …

  • OLG Köln, 07.03.2003 - 6 U 137/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Gültigkeitsbefristung einer Telefonkarte

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3684
OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2024,3684)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2024 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2024,3684)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2024,3684)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EGFGV, § 27 Abs 1 EGFGV
    Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Die Darlegungslast trägt insoweit der Hersteller (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff).

    Rn. 34 1. Der Kläger hat nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, 2263f, Rn. 29ff) einen Anspruch auf Erstattung der Differenz, die sich aus dem gezahlten Kaufpreis und dem geringeren Wert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Wagens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV ergibt und die 10% des Kaufpreises beträgt.

    Soweit der BGH (v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, bei juris Tz. 54) ausführt, der Beklagten als Anspruchsgegnerin obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig sei, weil nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 5 Abs. 2 VO(EG) Nr. 715/2007 die Verwendung einer Abschalteinrichtung grundsätzlich unzulässig und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO(EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig sei, steht das dem nicht entgegen.

    Rn. 42 Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang ihr Vortrag zu der von ihr behaupteten fehlenden Grenzwertkausalität, wie der BGH inzwischen klargestellt hat (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, bei juris Tz. 51).

    Das genügt nicht (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 54).

    Dass der Kläger davon gewusst hätte, ist nicht vorgetragen oder anzunehmen, so dass er sich auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er über die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung informiert worden wäre und die sich daraus ergebende Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder anderer behördlicher Maßnahmen hätte erkennen können (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 55;… BGH v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).

    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff;… BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17ff).

    Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags knüpfen (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 17, BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

    Rn. 54 Die Höhe des Schadens darf und hat hier der Senat nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen des Vertrauens des Klägers als Käufer auf die Richtigkeit einer Übereinstimmungsbescheinigung aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität auf einen Betrag zu schätzen, der sich zwischen 5% und 15% des Kaufpreises bewegt (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 73ff).

    Denn Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 80).

    Denn §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV geben keinen Anspruch auf großen Schadensersatz (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 18f), weshalb auch nicht nach Weiterverkauf einfach die Differenz zwischen Erlös und Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteil verlangt werden kann.

    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 (C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 (VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259, bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Die Darlegungslast trägt insoweit der Hersteller (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff).

    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f;… BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff;… BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17ff).

    Erst wenn feststeht, dass die verantwortlichen Repräsentanten der Beklagten tatsächlich irrten, kommt nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab eine Entlastung mit Rücksicht auf die Umstände in Betracht, dass der Verwendung der Abschalteinrichtung ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder das KBA auch nach umfangreichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangte, unzulässige Abschalteinrichtungen nicht festgestellt zu haben (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 14 a.E.).

    Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags knüpfen (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 17, BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Rn. 75 j) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, weil es beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs jedenfalls an der für eine Bereicherungsabsicht der Beklagten notwendigen Stoffgleichheit zwischen Schaden des Klägers und Vorteil der Beklagten fehlt (BGH v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798ff, bei juris Tz. 19ff).
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Dass der Kläger davon gewusst hätte, ist nicht vorgetragen oder anzunehmen, so dass er sich auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er über die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung informiert worden wäre und die sich daraus ergebende Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder anderer behördlicher Maßnahmen hätte erkennen können (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 55; BGH v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 (C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 (VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259, bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife: …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f;… BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff; BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17ff).
  • BGH, 18.03.2025 - VIa ZR 335/23

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 (C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 (VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259, bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2024 - 25 U 35/22

    Differenzschaden bei Weiterverkauf von Audi Diesel 3.0 L

    Auf eine einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite ist die Erledigung der Hauptsache nur dann festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier dem Weiterverkauf des Fahrzeugs - zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 17 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Januar 2024 - 3 U 148/22 -, juris Rn. 59).
  • LG Aschaffenburg, 02.04.2025 - 31 O 236/24

    Sittenwidriges Verhalten, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Darlegungs- und …

    Daher genügt er seiner Darlegungslast nicht, wenn er pauschal vorbringt, in dem Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut (BGH…, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, NJW 2023, 2259 [2267, Rn. 54];… OLG München, Endurteil vom 10.10.2024 - 24 U 1727/24 e -, BeckRS 2024, 27999, Rn. 16; OLG Schleswig, Urteil vom 30.01.2024 - 3 U 148/22 -, BeckRS 2024, 3307, Rn. 34).
  • AG Wildeshausen, 21.04.2026 - 4 C 155/25
    Seite 4/8 dem erstmaligen Verweis auf eine Referenzwerkstatt im laufenden Verfahren - zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 28. November 2023 - 8 U 291/21 -, juris Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Januar 2024 - 3 U 148/22 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,45468
OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2023,45468)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.12.2023 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2023,45468)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2023,45468)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen Abgasabschalteinrichtung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Ersatz des Differenzschadens wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    Die Darlegungslast trägt insoweit der Hersteller (Anschluss an BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff).

    Der Kläger hat nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, 2263f, Rn. 29ff) einen Anspruch auf Erstattung der Differenz, die sich aus dem gezahlten Kaufpreis und dem geringeren Wert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Wagens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV ergibt und die 10% des Kaufpreises beträgt.

    Soweit der BGH (v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, bei juris Tz. 54) ausführt, der Beklagten als Anspruchsgegnerin obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig sei, weil nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 5 Abs. 2 VO(EG) Nr. 715/2007 die Verwendung einer Abschalteinrichtung grundsätzlich unzulässig und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO(EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig sei, steht das dem nicht entgegen.

    Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang ihr Vortrag zu der von ihr behaupteten fehlenden Grenzwertkausalität, wie der BGH inzwischen klargestellt hat (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, bei juris Tz. 51).

    Das genügt nicht (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 54).

    Dass der Kläger davon gewusst hätte, ist nicht vorgetragen oder anzunehmen, so dass er sich auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er über die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung informiert worden wäre und die sich daraus ergebende Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder anderer behördlicher Maßnahmen hätte erkennen können (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 55;… BGH v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).

    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff;… BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 , Rn. 17ff).

    Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags knüpfen (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 17, BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

    Die Höhe des Schadens darf und hat hier der Senat nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen des Vertrauens des Klägers als Käufer auf die Richtigkeit einer Übereinstimmungsbescheinigung aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität auf einen Betrag zu schätzen, der sich zwischen 5% und 15% des Kaufpreises bewegt (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 73ff).

    Denn Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 80).

    Denn §§ 823 Abs. 2 BGB , §§ 6, 27 EG-FGV geben keinen Anspruch auf großen Schadensersatz (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 18f), weshalb auch nicht nach Weiterverkauf einfach die Differenz zwischen Erlös und Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteil verlangt werden kann.

    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 ( C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 ( VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259 , bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    Die Darlegungslast trägt insoweit der Hersteller (Anschluss an BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f;… BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff).

    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f;… BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff;… BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 , Rn. 17ff).

    Erst wenn feststeht, dass die verantwortlichen Repräsentanten der Beklagten tatsächlich irrten, kommt nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab eine Entlastung mit Rücksicht auf die Umstände in Betracht, dass der Verwendung der Abschalteinrichtung ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder das KBA auch nach umfangreichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangte, unzulässige Abschalteinrichtungen nicht festgestellt zu haben (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 14 a.E.).

    Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags knüpfen (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 17, BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    j) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, weil es beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs jedenfalls an der für eine Bereicherungsabsicht der Beklagten notwendigen Stoffgleichheit zwischen Schaden des Klägers und Vorteil der Beklagten fehlt (BGH v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798ff, bei juris Tz. 19ff).
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    Dass der Kläger davon gewusst hätte, ist nicht vorgetragen oder anzunehmen, so dass er sich auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er über die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung informiert worden wäre und die sich daraus ergebende Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder anderer behördlicher Maßnahmen hätte erkennen können (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 55; BGH v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 ( C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 ( VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259 , bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife: …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f;… BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff; BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162 , Rn. 17ff).
  • BGH, 18.03.2025 - VIa ZR 335/23

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger …

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.12.2023 - 3 U 148/22
    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 ( C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 ( VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259 , bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.
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