Rechtsprechung
| KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1565, 1567, 1601, 1603, 1610; ZPO §§ 114, 117
Ehescheidung; Trennungsjahr bei sog. Scheinehen; Prozeßkostenhilfe für die Scheidung von sog. Scheinehen; Prozeßkostenvorschuß für das Scheidungsverfahren eines volljährigen Kindes. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der Anforderungen an die Annahme des Scheiterns einer Scheinehe; Erfordernis eines Trennungsjahres; Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen vermögenslosen Ehegatten einer Scheinehe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 02.07.1981 - 174 F 6538/81
- KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81
Papierfundstellen
- NJW 1982, 112
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 25.03.1981 - 7 WF 32/81
Auszug aus KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81
Diese unzumutbare Härte muß sich auf das Eheband, das "Weitermiteinander-verheiratet-sein«, beziehen (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (NJW 1980, 1053) auch dann Voraussetzung der Scheidung, wenn die Parteien (wie hier) niemals in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, und die Ehe vornehmlich geschlossen haben, um dem ausländischen Partner die Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 145; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677).Haben die Ehegatten (wie hier) niemals in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, wird die Trennungsabsicht erst in dem Zeitpunkt erkennbar, in dem mindestens einer der Partner nach außen kundtut, daß er an dem bisherigen Zustand nicht mehr festhalten, sondern das bestehende Eheband lösen will (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677).
- BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Auslegung der Härteklausel
Auszug aus KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81
Diese unzumutbare Härte muß sich auf das Eheband, das "Weitermiteinander-verheiratet-sein«, beziehen (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (NJW 1980, 1053) auch dann Voraussetzung der Scheidung, wenn die Parteien (wie hier) niemals in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, und die Ehe vornehmlich geschlossen haben, um dem ausländischen Partner die Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 145; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677). - KG, 12.12.1979 - 3 WF 4333/79
Eheähnliche Beziehung des Partners während der Ehe als "unzumutbare Härte"; …
Auszug aus KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81
Diese unzumutbare Härte muß sich auf das Eheband, das "Weitermiteinander-verheiratet-sein«, beziehen (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (NJW 1980, 1053) auch dann Voraussetzung der Scheidung, wenn die Parteien (wie hier) niemals in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt, und die Ehe vornehmlich geschlossen haben, um dem ausländischen Partner die Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1980, 145; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677). - KG, 31.05.1978 - 3 WF 1681/78
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die …
Auszug aus KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81
Bei einem Streitwert von 5.000 DM gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 und 4, § 17a GKG (Scheidungssache 4.000 DM, Versorgungsausgleich 1.000 DM) und § 19a S. 1 GKG (vgl. KG NJW 1978, 1812, 1813) werden für eine Gerichtsgebühr mit den Auslagen für die Zustellung (bei dem Antragsgegner werden sie infolge seiner Inhaftierung nicht einmal entstehen) und für drei Rechtsanwaltsgebühren mit Pauschale und Mehrwertsteuer insgesamt 1.009,27 DM benötigt; das macht, auf die zwölf Monate des Trennungsjahres verteilt, nicht mehr als 85 DM pro Monat aus, die auch unter den heutigen Arbeitsmarktverhältnissen leicht in vielen Geschäfts- und Erwerbszweigen (zum Beispiel in dem Berliner Lebensmittelfilialhandel, vgl. etwa den allgemeinen Arbeitsaufruf der Firma Reichelt aus dem gegenwärtigen Sommer) in den Semesterferien zu verdienen sind.
- BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt …
Da § 1353 Abs. 1 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft ; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1353 BGB RdNr 6 ff; MünchkommBGB/Ey, § 1565 RdNr 23, 5. Aufl 2010; BGH, Urteil vom 7.11.2001 - XII ZR 247/00 - NJW 2002, 671). Haben die Ehegatten - wie hier - bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen (Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1567 RdNr 51). Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB). In der hier vorliegenden Ausgangskonstellation kommt es nach familienrechtlichen Maßstäben für eine Trennung entsprechend darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (…Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1567 RdNr 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.8.1981 - 3 WF 3833/81 - NJW 1982, 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.1981 - 7 WF 32/81 - FamRZ 1981, 677). Für die Annahme eines Getrenntlebens reicht es also entgegen der Rechtsansicht des LSG nicht aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Lebensgemeinschaft iS einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft sowie eine Wirtschaftsgemeinschaft von vornherein nicht bestanden hat. - VG Meiningen, 20.08.2019 - 2 K 449/17
Wohngeldrechtlicher Begriff des dauerhaft Getrenntlebens
In der hier vorliegenden Ausgangskonstellation kommt es nach familienrechtlichen Maßstäben für eine Trennung entsprechend darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (…Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1567 RdNr 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.8.1981 - 3 WF 3833/81 - NJW 1982, 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.1981 - 7 WF 32/81 - FamRZ 1981, 677). - OLG Karlsruhe, 28.04.1986 - 2 WF 174/85
Scheidung; Härteklausel; Trennungsfrist; Frist
Wenn (wie hier) keine häusliche Gemeinschaft begründet worden ist, beginnt das Trennungsjahr mit dem Zeitpunkt, in dem der scheidungswillige Partner den Scheidungswillen kundtut (vgl. KG NJW 1982, 112; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073); es reicht aus, daß einer der Ehegatten nach außen zu erkennen gibt, daß er an dem bisherigen Zustand nicht mehr festhalten möchte, sondern das bestehende Eheband lösen will (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).
- SG Koblenz, 20.04.2010 - S 16 AS 967/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd oder …
Rn. 25 Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage, ob eine dauerhafte Trennung vorliegt darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will (…Palandt/Brudermüller, BGB, § 1567 Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 12.08.1981 - 3 WF 3833/81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.1981 - 7 WF 32/81). - BFH, 10.02.1988 - IV B 132/85
Hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg als Voraussetzung für die …
Prozeßkostenhilfe kann nur dann bewilligt werden, wenn ein Antragsteller die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht besitzt und sie auch nicht in zumutbarer Weise innerhalb angemessener Frist beschaffen kann (Beschluß des Kammergerichts vom 12. August 1981 3 WF 3833, 81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 112). - OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85
Voraussetzungen einer Gewährung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit des …
Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum wohl überwiegend die Auffassung vertreten, daß Prozeßkostenhilfe bei verschuldeter Hilfsbedürftigkeit nur dann versagt werden darf, wenn sich die Partei böswillig arm gemacht, also in der Absicht gehandelt hat, sich vermögenslos zu stellen, um Prozeßkostenhilfe zu erlangen (OLG Frankfurt AnwBl 1982, 491; OLG Köln FamRZ 1983, 635;… Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 115 Rdn. 28; a.A. wohl KG NJW 1982, 112, 113). - FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeit der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87
Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
PKH kann nur dann bewilligt werden, wenn ein Antragsteller die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht besitzt und sie auch nicht in zumutbarer Weise innerhalb angemessener Frist beschaffen kann (Beschluß des Kammergerichts vom 12. August 1981 3 WF 3833, 81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 112). - OLG Hamm, 26.06.1986 - 2 WF 247/86
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Einvernehmliches Scheidungsverfahren einer …
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Antragstellerin durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit die erforderlichen Mittel zu der Prozeßführung unschwer beschaffen könnte (KG NJW 1982, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 954 f). - OLG Oldenburg, 03.03.1983 - 11 UF 173/82 Ferner kann in dem Prozeßkostenhilfeverfahren ein selbstverschuldetes wirtschaftliches Unvermögen zu der Versagung der Prozeßkostenhilfe führen, so etwa wenn sich der Antragsteller durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit die erforderlichen Mittel unschwer verschaffen könnte (KG NJW 1982, 112, im Anschluß an KG FamRZ 1974, 453).
- KG, 14.05.1985 - 17 WF 1544/85
- KG, 22.07.1983 - 17 WF 3830/83
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