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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35459
VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462 (https://dejure.org/2016,35459)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462 (https://dejure.org/2016,35459)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - 3 ZB 14.2462 (https://dejure.org/2016,35459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Beamten auf eine Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung seiner Ableistung von Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Beamten auf eine Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung seiner Ableistung von Bereitschaftsdienst

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Hierfür kann der Beamte weder Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Vergütung beanspruchen (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ).

    Soweit hierfür Ausgleich geleistet wird, besitzt diese Leistung weder Entgelt- noch Alimentationscharakter (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 31).

    Die Rufbereitschaft bedeutet aber lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 33).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Ein Beamter leistet Bereitschaftsdienst, wenn er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525 m. w. N.).

    Ausschlaggebend hierfür ist, ob während dieser Zeiten typischerweise mit Einsätzen in nennenswertem Umfang zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als Rufbereitschaft darstellen, die nur sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (BVerwG, U.v. 22.1.2009 a. a. O. Rn. 17).

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Denn während der Rufbereitschaft leistet der Beamte - abgesehen von den ohnehin voll zu vergütenden Zeiten eines etwaigen tatsächlichen Einsatzes - keinen Dienst (BVerwG, U.v. 25.10.1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 ).

    Inhalt, Umfang und Intensität der durch die Rufbereitschaft ausgelösten Inanspruchnahme sind dabei nach derjenigen Belastung zu bemessen, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während der Bereitschaft zukommt (BVerwG, U.v. 25.10.1979 a. a. O. Rn. 37).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Allenfalls der Bereitschafts- bzw. Notarzt, der alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen hat, und nicht der ihn unterstützende Krankenpfleger ist deshalb mit einem Einsatzleiter der Feuerwehr vergleichbar, der sich ständig einsatzbereit halten muss, um innerhalb weniger Minuten vor Ort zu sein, und der deshalb Bereitschaftsdienst und nicht lediglich Rufbereitschaft leistet (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 - 4 S 94/12 -Rn. 22).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist.
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist.
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde - …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht; …

    Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
    Rn. 6 Mehrarbeit, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes (§ 4 AzV) geleistet wird, ist auszugleichen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 634 ).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der …

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465

    Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 B 27.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • VGH Bayern, 11.11.1987 - 3 B 86.03579
  • VGH Bayern, 11.11.1987 - 3 B 86.02783
  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1325

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …

    Rn. 30 Bereitschaftsdienst liegt hingegen vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 10; B.v. 20.10.2020 - 2 B 36.20 - juris Rn. 17; U.v. 30.10.2018 - 2 A 4.17 - NVwZ-RR 2019, 329; U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 9.9.2003 - Jaeger, C-151/02 - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, U.v. 21.2.2018 - Matzak, C-518/15 - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und U.v. 9.9.2021 - Dopravní podnik hl.
  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

    Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2462 und 3 ZB 14.2465) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein.
  • VG München, 10.03.2020 - M 5 K 19.2454

    Kein Ausgleich für inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes

    Rn. 22 Für die Abgrenzung von als Arbeitszeit auszugleichenden Bereitschaftsdienst (einschließlich der "inaktiven" Zeiten) insbesondere zur Rufbereitschaft ist maßgeblich, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (…BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351, juris Rn. 12;… U.v. 22.01.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525, juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 6 f.).

    Bereits bei der Inanspruchnahme für die nach Ansicht des Beamten zu Unrecht geforderten bzw. zu gering abgegoltenen Dienste sind etwaige Ansprüche geltend zu machen (…BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 - juris Rn. 9; B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9 - zu weiteren Ausgleichsansprüchen wegen Mehrarbeit;… VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - juris Rn. 27 - zum beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wie auch unionsrechtlichen Anspruch auf europarechtswidrige Zuvielarbeit;… BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377, juris Rn. 25 - zum Ausgleichsanspruch wegen europarechtswidriger Zuvielarbeit;… vgl. zum Ganzen auch: VG Augsbrug, U.v. 14.2.2019 - Au 2 K 18.961 - juris Rn. 27 ff; VG Regensburg, U.v. 24.4.2019 - RN 1 K 17.2186 - S. 13 ff.).

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1281

    Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, anspruchsberechtigter Personenkreis, …

    Rn. 31 Bereitschaftsdienst liegt hingegen vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 10; B.v. 20.10.2020 - 2 B 36.20 - juris Rn. 17; U. v. 30.10.2018 - 2 A 4.17 - NVwZ-RR 2019, 329; U. v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 6; EuGH, U. v. 9.9.2003 - Jaeger, C-151/02 - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, U.v. 21.2.2018 - Matzak, C-518/15 - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und U. v. 9.9.2021 - Dopravni podnik hl.
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 6 CE 18.2332

    Zum Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit

    Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152; B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1324

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …

    Rn. 29 Bereitschaftsdienst liegt hingegen vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 10; B.v. 20.10.2020 - 2 B 36.20 - juris Rn. 17; U.v. 30.10.2018 - 2 A 4.17 - NVwZ-RR 2019, 329; U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 9.9.2003 - Jaeger, C-151/02 - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, U.v. 21.2.2018 - Matzak, C-518/15 - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und U.v. 9.9.2021 - Dopravní podnik hl.
  • VG Ansbach, 15.06.2020 - AN 1 K 18.01540

    Beamter in der Integrierten Leitstelle - Anspruch auf Gewährung von …

    Dabei ist der Beamte zur Vermeidung der Verwirkung seiner Ansprüche auf Gewährung von Dienstbefreiung verpflichtet, seine vermeintlichen Ansprüche wegen geleisteter Mehrarbeit unverzüglich anzumelden, wenn der Dienstherr - wie hier - nur einen Teil ausgleicht (…BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 - juris Rn. 10; B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 9; B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152;… VG Augsburg, B.v. 14.2.2019 - Au 2 K 18.961 - juris Rn. 27;… VG Ansbach, U.v. 20.12.2016 - AN 1 K 16.00595 - juris Rn. 110 f.).
  • VG Bayreuth, 29.10.2018 - B 5 E 18.1023

    Anerkennung von Bereitschaftszeiten als Dienstzeiten

    Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152).
  • VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.5876

    Verwirkung der Anfechtungsbefugnis gegenüber einer beamtenrechtlichen …

    Rn. 23 Für Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Pflicht abgeleitet, dass er anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen hat, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen Mehrarbeit bestehen, so er solche geltend machen will (BayVGH vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris-Rn. 9, unter Hinw. auf BayVGH vom 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152).
  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465

    Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft

    Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2462 und 3 ZB 14.2464) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein.
  • VG Augsburg, 14.02.2019 - Au 2 K 18.961

    Anspruch auf Ausgleich von (Ruhe-)Bereitschaftsdienst als Zuvielarbeit eines …

  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 23.1868

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …

  • VG München, 08.02.2017 - M 5 K 16.2752

    Verwirkung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder Vergütung der Mehrarbeit

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