Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Beamten auf eine Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung seiner Ableistung von Bereitschaftsdienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Beamten auf eine Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung seiner Ableistung von Bereitschaftsdienst
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 01.10.2014 - RO 1 K 14.459
- VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Hierfür kann der Beamte weder Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Vergütung beanspruchen (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ).Soweit hierfür Ausgleich geleistet wird, besitzt diese Leistung weder Entgelt- noch Alimentationscharakter (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 31).
Die Rufbereitschaft bedeutet aber lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 33).
- BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Ein Beamter leistet Bereitschaftsdienst, wenn er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525 m. w. N.).Ausschlaggebend hierfür ist, ob während dieser Zeiten typischerweise mit Einsätzen in nennenswertem Umfang zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als Rufbereitschaft darstellen, die nur sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (BVerwG, U.v. 22.1.2009 a. a. O. Rn. 17).
- BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Denn während der Rufbereitschaft leistet der Beamte - abgesehen von den ohnehin voll zu vergütenden Zeiten eines etwaigen tatsächlichen Einsatzes - keinen Dienst (BVerwG, U.v. 25.10.1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 ).Inhalt, Umfang und Intensität der durch die Rufbereitschaft ausgelösten Inanspruchnahme sind dabei nach derjenigen Belastung zu bemessen, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während der Bereitschaft zukommt (BVerwG, U.v. 25.10.1979 a. a. O. Rn. 37).
- EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. - EuGH, 03.10.2000 - C-303/98
DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. - VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12
Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Allenfalls der Bereitschafts- bzw. Notarzt, der alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen hat, und nicht der ihn unterstützende Krankenpfleger ist deshalb mit einem Einsatzleiter der Feuerwehr vergleichbar, der sich ständig einsatzbereit halten muss, um innerhalb weniger Minuten vor Ort zu sein, und der deshalb Bereitschaftsdienst und nicht lediglich Rufbereitschaft leistet (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 - 4 S 94/12 -Rn. 22). - EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. - EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. - BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80
Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde - …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). - BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03
Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464
Rn. 6 Mehrarbeit, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes (§ 4 AzV) geleistet wird, ist auszugleichen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 634 ). - EuGH, 11.01.2007 - C-437/05
Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der …
- VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
Krankenpfleger - Rufbereitschaft - Mehrarbeitsvergütung
- VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft
- BVerwG, 25.02.1988 - 2 B 27.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung …
- VGH Bayern, 11.11.1987 - 3 B 86.03579
- VGH Bayern, 11.11.1987 - 3 B 86.02783
- VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1325
Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …
Rn. 33 Während die Rufbereitschaft lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeutet, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2464 - juris Rn. 13), kann von einer solch geringfügigen Einschränkung vorliegend nicht ausgegangen werden. - VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe …
Ansonsten wäre er nachträglich ohne Abhilfemöglichkeit mit überraschenden Forderungen konfrontiert (vgl. zur Annahme einer Verwirkung des Ausgleichsanspruchs in diesem Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464 -, juris). - VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten …
Dem Dienstherrn muss auch in dieser Konstellation eine vorherige Prüfung ermöglicht werden, ob er eine Änderung der bisherigen, unbestrittenen Handhabung herbeiführt (vgl. zur Annahme einer Verwirkung des Ausgleichsanspruchs Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464 - und vom 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 -, jeweils juris).
- VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1281
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, anspruchsberechtigter Personenkreis, …
Rn. 34 Während die Rufbereitschaft lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeutet, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U. v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176; BayVGH, B. v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2464 - juris Rn. 13), kann von einer solch geringfügigen Einschränkung vorliegend nicht ausgegangen werden. - VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1324
Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …
Rn. 32 Während die Rufbereitschaft lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeutet, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2464 - juris Rn. 13), kann von einer solch geringfügigen Einschränkung vorliegend nicht ausgegangen werden. - VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2462
Krankenpfleger - Rufbereitschaft - Mehrarbeitsvergütung
Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2464 und 3 ZB 14.2465) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein. - VGH Bayern, 06.05.2019 - 3 BV 17.252
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst
Der Senat lässt daher ausdrücklich offen, ob der vom Verwaltungsgericht (hilfsweise) vertretenen Ansicht zu folgen ist, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt (so für die weitgehend identische Fallkonstellation: VG München, U.v. 8.2.2017 - M 5 K 16.2752 - juris, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig: 3 ZB 17.591, sowie zu § 88 Abs. 2 BBG: BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 6 CE 18.2332 - juris), oder ob die von beiden vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152; B.v. 5.10.16 - 3 ZB 14.2464 - juris Rn. 9) - wie die Kläger meinen - nur Fälle einer langfristig durch Dienstpläne angeordneten (regelmäßigen) Dienstbereitschaft betrifft. - VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 4720/17 Rn. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 ZB 14.2464 -, juris Rn. 6.
- VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2465
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - Rufbereitschaft
Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2462 und 3 ZB 14.2464) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein. - VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 23.1868
Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …
Rn. 28 Während die Rufbereitschaft lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit bedeutet, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2464 - juris Rn. 13), kann von einer solch geringfügigen Einschränkung vorliegend nicht ausgegangen werden. - VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00597
Freizeitausgleich, Bereitschaftsdienst, außerhalb der Arbeitszeit, Stundung, …
- VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00595
Keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit bei inaktiver Bereitschaftszeit
- VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
Freizeitausgleich, Bereitschaftsdienst, außerhalb der Arbeitszeit, Stundung, …
- VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00596
Keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit bei inaktiver Bereitschaftszeit
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