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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 02.02.1988 - 309/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,661
EuGH, 02.02.1988 - 309/85 (https://dejure.org/1988,661)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 309/85 (https://dejure.org/1988,661)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 309/85 (https://dejure.org/1988,661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 7

  • EU-Kommission PDF

    Barra / Belgischer Staat

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes, die dieser im Vorabentscheidungsurteil selbst ausübt - Spätere Einschränkung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Barra / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht als eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ; Grundsatz der Rückwirkung der Vorabentscheidungsurteile ; Rückwirkende Erfassung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 7
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes, die dieser im Vorabentscheidungsurteil selbst ausübt - Spätere Einschränkung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsbegriff beim Studium der Tiermedizin; Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit; Erstattung von Einschreibegebühren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Diskriminierungsverbot - Zugang zur nichtuniversitären Ausbildung - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das Herr Barra und 16 weitere Antragsteller des Ausgangsverfahrens ( nachstehend Antragsteller ) gegen den belgischen Staat, den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, wegen seiner Weigerung angestrengt haben, ihnen ihre vor dem 13. Februar 1985, dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier ( Rechtssache 293/83, Slg. 1985, 606 ) entrichteten zusätzlichen Einschreibegebühren (" minerval ") zurückzuzahlen.

    "In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.

    1 ) Die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier, Slg. 1985, 606 ) getroffene Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag ist nicht nur auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, sondern erfasst auch die Zeit davor.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA - Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts männlicher und …

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    12 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455 ) entschieden hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    11 Dazu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen ( siehe insbesondere Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Amministrazione delle finanze dello Stato/Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205 ), nach der durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    18 Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann, doch dürfen diese Voraussetzungen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt ( vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595 ), nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet werden, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER …

    Rn. 36 Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei …

    Rn. 243 Der Beklagten ist allerdings im Ansatz zuzustimmen, dass die Urteile des EuGH die Rechtslage ex tunc darstellen, also die Auslegung des EuGH auch für die Zeit vor Erlass von dessen Urteil gilt (EuGH, C-309/85 Rn. 13 - Barra;… EuGH, C-24/86 Rn. 28 - Blaizot;… EuGH, C163/90 Rn. 30 - Legros).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts des grundlegenden Erfordernisses, dass das Unionsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, allein Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer solchen Vorschrift in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1988, Barra u. a., 309/85, EU:C:1988:42, Rn. 13).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85   

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https://dejure.org/1987,18267
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85 (https://dejure.org/1987,18267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.1987 - 309/85 (https://dejure.org/1987,18267)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 1987 - 309/85 (https://dejure.org/1987,18267)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bruno Barra gegen Belgischer Staat und Stadt Lüttich.

    Diskriminierungsverbot - Zugang zur nichtuniversitären Ausbildung - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85
    Am 7. März 1985, ganz kurz nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier/Lüttich, Slg. 1985, 593) stellten diese einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den belgischen Staat wegen Rückerstattung der vor dem 13. Februar 1985 entrichteten Einschreibegebühren.

    Der Präsident des Tribunal de première instance Lüttich hat zwei Fragen nach der Auslegung des EWG-Vertrages durch den Gerichtshof im Urteil Gravier vorgelegt, um die Vereinbarkeit des Artikels 63 mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können: "In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier) hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Abgabe, Einschreibe- oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, * Aus dem Englischen übersetzt.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85
    Auf die zweite Frage ist zu antworten, daß der Gerichtshof die Wirkungen einer solchen Entscheidung zeitlich begrenzen kann und daß es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat durch seine Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Entscheidungen Studenten, die solche Einschreibegebühren entrichten mußten, ihr Recht auf Rückerstattung nimmt, soweit sie nicht vor dem Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Gravier Klage erhoben hatten (vgl. Rechtssache 68/79, Just/Dänisches Ministerium für das Steuerwesen, Slg. 1980, 501; Amministrazione delle finanze dello Stato/Ariete, Slg. 1980, 2545; Amministrazione delle finanze dello Stato/San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85
    Auf die zweite Frage ist zu antworten, daß der Gerichtshof die Wirkungen einer solchen Entscheidung zeitlich begrenzen kann und daß es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat durch seine Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Entscheidungen Studenten, die solche Einschreibegebühren entrichten mußten, ihr Recht auf Rückerstattung nimmt, soweit sie nicht vor dem Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Gravier Klage erhoben hatten (vgl. Rechtssache 68/79, Just/Dänisches Ministerium für das Steuerwesen, Slg. 1980, 501; Amministrazione delle finanze dello Stato/Ariete, Slg. 1980, 2545; Amministrazione delle finanze dello Stato/San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85
    Auf die zweite Frage ist zu antworten, daß der Gerichtshof die Wirkungen einer solchen Entscheidung zeitlich begrenzen kann und daß es mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat durch seine Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Entscheidungen Studenten, die solche Einschreibegebühren entrichten mußten, ihr Recht auf Rückerstattung nimmt, soweit sie nicht vor dem Zeitpunkt des Urteils in der Rechtssache Gravier Klage erhoben hatten (vgl. Rechtssache 68/79, Just/Dänisches Ministerium für das Steuerwesen, Slg. 1980, 501; Amministrazione delle finanze dello Stato/Ariete, Slg. 1980, 2545; Amministrazione delle finanze dello Stato/San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
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