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   BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11   

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BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11 (https://dejure.org/2013,16269)
BPatG, Entscheidung vom 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11 (https://dejure.org/2013,16269)
BPatG, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 33 W (pat) 70/11 (https://dejure.org/2013,16269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" - zur Einrede mangelnder Benutzung - zur Kennzeichnungskraft -- keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke 306 20 463 mit den beanspruchten Farben Braun und Weiß und der Wort-/Bildmarke 303 48 717 mit den Farben Blau und Gelb

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" - zur Einrede mangelnder Benutzung - zur Kennzeichnungskraft -- keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" - zur Einrede mangelnder Benutzung - zur Kennzeichnungskraft -- keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" - zur Einrede mangelnder Benutzung - zur Kennzeichnungskraft -- keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Konzerninterner Markeneinsatz ist keine markenmäßige Nutzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konzerninterne Verwendung eines Zeichens stellt keine markenmäßige Benutzung dar

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Produkten anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaft' eingestuft zu werden, da eine solche Bewertung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Darüber hinaus liegt eine markenmäßige Benutzung nur vor, wenn die Benutzung, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch garantiert, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA m. w. N.).

    An einer solchen markenmäßigen Benutzung fehlt es daher auch, wenn das Zeichen lediglich unternehmensintern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 23; Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 26 Rd. 57; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rd. 11; differenzierend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 41) oder ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2008, 719 (Nr. 25) - idw Informationsdienst Wissenschaft m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 19, 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 43).

    Eine bloß konzerninterne Benutzung stellt keine markenmäßige Benutzung dar, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin, besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    Ob eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG vorliegt, bemisst sich dementsprechend danach, ob der Verkehr unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Form der Verwendung von Marken die eingetragene und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansieht (BGH GRUR 2000, 1038 (1039) - Kornkammer; BGH GRUR 2007, 592 (Nr. 12) - bodo Blue Night; BGH GRUR 2008, 616 (Nr. 12) - AKZENTA; BGH GRUR 2009, 772 (Nr. 39) - Augsburger Puppenkiste).

    Darüber hinaus liegt eine markenmäßige Benutzung nur vor, wenn die Benutzung, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch garantiert, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA m. w. N.).

    An einer solchen markenmäßigen Benutzung fehlt es daher auch, wenn das Zeichen lediglich unternehmensintern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 23; Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 26 Rd. 57; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rd. 11; differenzierend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 41) oder ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2008, 719 (Nr. 25) - idw Informationsdienst Wissenschaft m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 19, 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 43).

    Wenn das Widerspruchszeichen auch als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, kommt es maßgeblich darauf an, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände das Zeichen zumindest auch als Unterscheidungszeichen für bestimmte Produkte ansieht (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III).

    Das setzt voraus, dass der Verkehr erkennen kann, auf welche Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III).

    Wenn daher ein unterscheidungskräftiges Unternehmenskennzeichen grafisch und farblich hervorgehoben in Zusammenhang mit den konkret bezeichneten Dienstleistungen des Unternehmens benutzt wird, ist nicht auszuschließen, dass der Verkehr darin zugleich auch eine markenmäßige Verwendung erkennt, selbst wenn der Kennzeichnung in abgesetzter, wesentlich kleinerer Schreibweise, der Rechtsformzusatz des Unternehmens beigefügt wird (BGH GRUR 2008, 616 (618) - AKZENTA; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 26 Rd. 19, 21, 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 72 f.).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    Eine intensive Benutzung der Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen stärkt die Kennzeichnungskraft nämlich grundsätzlich nur für diese (BGH GRUR 2009, 484 (Nr. 83) - Metrobus; BGH GRUR 2004, 779 (781) - Zwilling/Zweibrüder), weil die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke stets bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden muss (BGH GRUR 2009, 484 (491) - Metrobus/METRO; BGH GRUR 2004, 235 (237) - Davidoff II).

    Nur ausnahmsweise, wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen, wird die Prägetheorie auch auf Einwortmarken angewendet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 9 Rd. 296 mit kritischen Anmerkungen in Rd. 297; BGH GRUR 2008, 905 (Nr. 26) - Pantohexal; BGH GRUR 2010, 729 (Nr. 34) - KOHLERMIXI/MIXI; BGH GRUR 2009, 484 (Nr. 46) - Metrobus).

    Das Gesamtzeichen "IMMETRO" beinhaltet zwar keinen erkennbaren Bedeutungsgehalt (anders in: BGH GRUR 2009, 484 (487) - Metrobus/METRO).

    Fehlt es an einer solchen Branchennähe, so hat der Verkehr keine Veranlassung, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein dem Unternehmenskennzeichen entsprechender Markenbestandteil auf Verbindungen mit dem bekannten Unternehmen deutet (vgl. BGH GRUR 2009, 484 (489) - Metrobus/METRO).

    Selbst wenn man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Unternehmenskennzeichen und einer Marke nach § 15 Abs. 2 MarkenG (vgl. dazu: BGH GRUR 2009, 484 (489) - Metrobus/METRO; BGH GRUR 2012, 635 (635 f.) - ROLLER´s Metro/METRO) entsprechend anwenden würde, um zu prüfen, ob der Verkehr zu einer Aufspaltung des angegriffenen Markenzeichens neigt und daher Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke bestehen könnte, hätte der Verkehr daher nach dem hier zugrunde zulegenden Tatsachenvortrag der Widersprechenden keine Veranlassung, das angegriffene Zeichen in die Bestandteile "IM" und "METRO" aufzuspalten.

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    Dass der Markeninhaber die Einrede nicht ausdrücklich auf einen der beiden Tatbestände des § 43 Abs. 1 MarkenG gestützt hat, spielt keine Rolle, denn in einem pauschalen, undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung beider Einreden zu sehen (vgl. BGH GRUR 2008, 719 (Nr. 20) - idw Informationsdienst Wissenschaft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 43 Rd. 18; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 43 Rd. 12).

    An einer solchen markenmäßigen Benutzung fehlt es daher auch, wenn das Zeichen lediglich unternehmensintern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 23; Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 26 Rd. 57; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rd. 11; differenzierend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 41) oder ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2008, 719 (Nr. 25) - idw Informationsdienst Wissenschaft m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 19, 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 43).

    In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft/IDW).

    Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen wäre (BGH GRUR 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft/IDW).

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Produkten anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaft' eingestuft zu werden, da eine solche Bewertung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 55/10

    METRO/ROLLER's Metro

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    cc) Die angegriffene Marke gibt hier indes keine Veranlassung zu einer Aufspaltung des Wortelementes "IMMETRO" (vgl. ebenso für CURVIAMETRO: HABM R 1502/2007-4 (Nr. 18) - CURVIAMETRO/METRO), so dass weder Entscheidungen, die zu mehrgliedrigen Wortelementen mit dem Bestandteil "Metro" ergangen sind (BPatG 29 W (pat) 65/03 - METRO CLEAR/METRO; BPatG 29 W (pat) 64/03 METRO HCI/METRO; EuG T-50/12 - METRO KIDS COMPANY/METRO; zu Unternehmenskennzeichen: BGH GRUR 2012, 635 Roller´s Metro/METRO) noch Entscheidungen, in denen dem Element "METRO" ein glatt beschreibender Bestandteil hinzugefügt worden ist (z. B.: EuG T-284/11 - METROINVEST/METRO; HABM R565/10-1 - MetroCirc/METRO; HABM R 170/03-4 METROCONSULT/METRO; HABM R 833/02-4 METROTECH/ METRO; HABM R 728/05-4 PureMetro/METRO) auf die hier zu vergleichenden Marken übertragen werden können.

    Selbst wenn man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Unternehmenskennzeichen und einer Marke nach § 15 Abs. 2 MarkenG (vgl. dazu: BGH GRUR 2009, 484 (489) - Metrobus/METRO; BGH GRUR 2012, 635 (635 f.) - ROLLER´s Metro/METRO) entsprechend anwenden würde, um zu prüfen, ob der Verkehr zu einer Aufspaltung des angegriffenen Markenzeichens neigt und daher Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke bestehen könnte, hätte der Verkehr daher nach dem hier zugrunde zulegenden Tatsachenvortrag der Widersprechenden keine Veranlassung, das angegriffene Zeichen in die Bestandteile "IM" und "METRO" aufzuspalten.

    Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für das Unternehmen sind (BGH GRUR 2012, 635 (635 f.) - ROLLER´s Metro/METRO).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZB 83/08

    ATOZ III

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    Wenn das Widerspruchszeichen auch als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, kommt es maßgeblich darauf an, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände das Zeichen zumindest auch als Unterscheidungszeichen für bestimmte Produkte ansieht (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III).

    Das setzt voraus, dass der Verkehr erkennen kann, auf welche Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III).

    Dies kann bei Dienstleistungsmarken eher anzunehmen sein, als bei Warenmarken, weil bei ihnen typischerweise eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Produkt nicht möglich ist und der Verkehr daher daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH GRUR 2010, 270 - ATOZ III; OLG Köln MarkenR 2008, 214, 215 f. - Schutzengel).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.).

    Grundsätzlich ist es daher unzulässig, aus den einander gegenüberstehenden Marken ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (st. Rspr. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 34) - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 9 Rd. 326).

    Ausnahmsweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbstständige kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2010, 1098 - CK CREACIONES KENNYA/CK Calvin Klein; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rd. 274, 278 m. w. N.).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    Bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - Springende Raubkatze; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - Canon; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - Schuhpark; BGH GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast; BGH GRUR 2010, 1103 (Nr. 37) - Pralinenform II; BGH GRUR 2011, 824 (Nr. 19) - Kappa/KAPPA; BGH GRUR 2010, 235 (Nr. 15) - AIDA/AIDU; BGH WRP 2012, 1241 (Nr. 25) - pure/pjur).

    Kennzeichnungskraft ist die Eignung des Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d. h. als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wieder erkannt zu werden (BGH WRP 2012, 1241 (Nr. 25) - pure/pjur; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 14 Rd. 497).

    a) Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 933 (Nr. 33) - Barbara Becker; BGH, GRUR 2012, 64 (Nr. 9) - Maalox/Melox-GRY, BGH GRUR 2012, 1040 (Nr. 40) - pure/pjur).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11
    b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    An einer solchen markenmäßigen Benutzung fehlt es daher auch, wenn das Zeichen lediglich unternehmensintern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 23; Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 26 Rd. 57; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rd. 11; differenzierend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 41) oder ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2008, 719 (Nr. 25) - idw Informationsdienst Wissenschaft m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 19, 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 43).

    Eine bloß konzerninterne Benutzung stellt keine markenmäßige Benutzung dar, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin, besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR).

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • EuG, 30.11.2009 - T-353/07

    Esber / OHMI - Coloris Global Coloring Concept (COLORIS)

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 112/10

    Castell/VIN CASTEL

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 7/96

    "Karolus-Magnus"; Rechtserhaltende Benutzung einer mehrteiligen Wortmarke

  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07

    "Schutzengel" - rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 16.04.1969 - I ZR 59/67

    Colle de Cologne

  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

  • EuG, 25.04.2013 - T-284/11

    Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones / OHMI - MIP Metro (METROINVEST)

  • BPatG, 16.06.2009 - 33 W (pat) 91/07
  • BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 65/03
  • EuG, 23.03.2012 - T-50/12

    AMC-Representações Têxteis / OHMI - MIP Metro (METRO KIDS COMPANY)

  • BPatG, 06.03.2006 - 30 W (pat) 30/04
  • BPatG, 29.06.2005 - 29 W (pat) 64/03
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 520/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MetroIntegrator (IR-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)"

    Die Bekanntheit eines Unternehmens bzw. einer Marke für einen anderen Branchen- bzw. Dienstleistungs- und Warenbereich genügt demnach nicht, um entsprechende gedankliche Assoziationen des Verkehrs auszulösen(vgl. dazu - hinsichtlich der Frage einer Branchennähe - BGH GRUR 2009, 484 Nr. 78 u. 80 - Metrobus; BPatG 33 W (pat) 70/11 v. 25.6.2013 - I M METRO/METRO, veröffentlicht in BeckRS 2013, 11980).

    (vgl. BPatG 33 W (pat) 70/11 v. 25.6.2013 - I M METRO/METRO, veröffentlicht in BeckRS 2013, 11980).

  • BPatG, 15.01.2015 - 25 W (pat) 76/11

    Yosaja / YOSOI - Markenbeschwerdeverfahren - "Yosaja/YOSOI" -

    Ausgehend davon ist es entgegen der gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. z. B. die Beschlüsse 26 W (pat) 530/13 vom 25. Juni 2014, 29 W (pat) 40/12 vom 28. Juni 2013 oder 33 W (pat) 70/11 vom 25. Juni 2013) nicht sachgerecht, der Inhaberin der angegriffenen Marke zu unterstellen, dass sie neben der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigen noch eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässige und im Ergebnis wirkungslose Einrede erheben wollte.
  • BPatG, 15.07.2023 - 29 W (pat) 65/20
    Gleiches gilt für ein Verständnis von "sa" als Hinweis auf die Organisationsform der Aktiengesellschaft eines französischen, spanischen bzw. italienischen Unternehmens (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 - IMMETRO/METRO; dort ähnliche Erwägungen, jedoch zur Prägung).
  • BPatG, 29.03.2023 - 29 W (pat) 14/19
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das - bildlich nur durch Fettschrift und Großschreibung gestaltete - aus einem Wort bestehende "TORAYBACH" vom Verkehr als ein einheitliches Fantasiewort aufgefasst wird, bei dem kein Anlass besteht, es in die Begriffe "TORAY" und "BACH" zu unterteilen (vgl. u. a. BPatG Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 - IMMETRO / METRO).
  • BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 27/21
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das - nur in Großbuchstaben gehaltene - aus einem Wort bestehende "SANISTYLE" vom Verkehr als einheitliches Wort aufgefasst wird, bei dem kein Anlass besteht, es in die Begriffe "SANI" und "STYLE" zu unterteilen (vgl. u. a. BPatG Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 - IMMETRO / METRO).
  • BPatG, 22.03.2018 - 25 W (pat) 548/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "appix/APPIT (Unionsmarke)" - zur rechtserhaltenden

    Ausgehend davon ist es entgegen der gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. z. B. die Beschlüsse BPatG 26 W (pat) 530/13 vom 25. Juni 2014, 29 W (pat) 40/12 vom 28. Juni 2013 oder 33 W (pat) 70/11 vom 25. Juni 2013) nicht sachgerecht, der Inhaberin der angegriffenen Marke zu unterstellen, dass sie neben der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigen noch eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässige und im Ergebnis wirkungslose Einrede erheben wollte.
  • BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "ETAX" wegen möglicher Verwechslungsgefahr

    Wenn sich Waren- oder Dienstleistungsbewegungen trotz rechtlicher Selbständigkeit der Konzernmitglieder wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahmen darstellen, liegt keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (BPatG 33 W (pat) 70/11 - IMMETRO/METRO; vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: BGH GRUR 1969, 479 f. - Colle de Cologne; GRUR 1979, 551 f. - lamod; GRUR 1980, 52 f. - Contiflex).
  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 560/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CAVALLO CLASSICO (Wort-Bild-Marke)/Cavallo

    Ausgehend davon ist es entgegen der gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. z. B. die Beschlüsse BPatG 25 W (pat) 548/17 vom 22. März 2018, 26 W (pat) 530/13 vom 25. Juni 2014, 29 W (pat) 40/12 vom 28. Juni 2013 oder 33 W (pat) 70/11 vom 25. Juni 2013) nicht sachgerecht, der Inhaberin der angegriffenen Marke zu unterstellen, dass sie neben der nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigen noch eine nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG unzulässige und im Ergebnis wirkungslose Einrede erheben wollte.
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