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Rechtsprechung
   VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4476
VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07 (https://dejure.org/2010,4476)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2010 - 35 A 353.07 (https://dejure.org/2010,4476)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 35 A 353.07 (https://dejure.org/2010,4476)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (53)

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV ist nämlich nur für (Veranstalter und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 40 ff., sowie weitere Urteile).

    Auch wenn durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Tätigkeit des Klägers nicht erlaubt wird, so ist es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses doch ausreichend, dass er besser gestellt wäre, wenn er keiner - zwangsmittelbewehrten - Untersagungsverfügung ausgesetzt wäre (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 43, sowie weitere Urteile).

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (…dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile;… ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- …und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Selbst an solchen inhaltlichen Rahmenkriterien fehlt es nämlich gerade (…vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 99 bis 118), so dass die Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten unzulässigerweise gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV letztlich ohne jede Vorgabe von Grundstrukturen ausschließlich in die Kompetenz der Erlaubnisbehörde gelegt worden ist (Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 114, mit Hinweis auf die Vielzahl von denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten, …sowie Urteil vom 22. September 2009 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 141 f., unter Würdigung der Auffassung anderer Landesgesetzgeber).

    Rn. 85 Insofern liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols (auch) seine ohnehin geringen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten wollte, so dass er unter diesem Aspekt kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Rückgang der Spielsucht haben kann; und deshalb sind sowohl die Gesetzesbegründung als auch die damit übereinstimmenden, im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Äußerungen der von den Fraktionen als für diesen Bereich besonders sachkundig benannten Fachleute, die in einem "dreifachen Hoch auf die Begleitfolge" - nämlich auf die staatlich monopolisierten Lotto-Einnahmen - gipfelten, sehr wohl als überzeugender Ausdruck der eigentlichen, aber verfassungsrechtlich unzulässigen Intentionen des Gesetzgebers zu verstehen (vgl. dazu die ausführlichen Nachweise im Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 76 bis 83).

    Unter Hinweis darauf hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung deshalb diese Frage nicht weiter vertieft (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 95, und - VG 35 A 149.07 -, Rn. 113, beide zitiert nach juris).

    Rn. 123 Das Anbieten von Sportwetten in Berlin und die Übermittlung an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist von der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 56 f. AEUV (bisher Art. 49 f. EGV) geschützt (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 201 ff., sowie weitere Urteile).

    Da es für die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, allein auf die Rechtmäßigkeit des Angebots in dem anderen Mitgliedstaat ankommt, ist unerheblich, dass - worauf der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweisen - die ausländische Erlaubnis des Wettveranstalters keine Erlaubnis darstellt, außerhalb dieses Landes und insbesondere im Land Berlin Sportwetten zu vermitteln (VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 218).

    Aber auch wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass es sich bei den vom Kläger angebotenen Wetten lediglich um "über" Internetleitungen übermittelte Wetten und nicht um "im" Internet angebotene Wetten handelt (dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 64 ff.; sowie weitere Urteile), ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet.

    Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, da die zur Eröffnung der Dienstleistungsfreiheit erforderliche Ähnlichkeit der Dienstleistung (ausführliche Nachweise im Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 215; siehe jüngst EuGH…, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] -, NJW 2009, 3221, Rn. 50 f.) gerade keine Gleichheit der Dienstleistung und damit auch keine Gleichstellung erfordert.

    Insoweit stellt sich die Frage, ob die ordnungsrechtliche Generalklausel überhaupt die adäquate Ermächtigungsgrundlage ist (dazu Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 255 ff., sowie weitere Urteile).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht zulässig, solche individuellen Erwägungen nunmehr nach § 114 S. 2 VwGO nachzuschieben und damit den Ermessensfehler zu heilen, da ein Austauschen der Ermessenserwägungen, das der Untersagungsverfügung ein vollkommen anderes Gepräge verleihen würde, ausgeschlossen ist (vgl. ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 263 f., sowie weitere Urteile).

    i.V.m. § 47 VwVfG in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung aus (dazu Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 268 ff., sowie weitere Urteile).

    Rn. 146 Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag;… zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle zitiert nach juris).

    Zudem kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 217-220, sowie weitere Urteile).

    Ferner sei erneut darauf hingewiesen, dass die gibraltarische Erlaubnis keine legalisierende Wirkung außerhalb Gibraltars und damit auch nicht im Land Berlin entfaltet (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 61, sowie weitere Urteile).

    Rn. 150 Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; …sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, zitiert nach juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- …und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Selbst an solchen inhaltlichen Rahmenkriterien fehlt es nämlich gerade (…vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 99 bis 118), so dass die Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten unzulässigerweise gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV letztlich ohne jede Vorgabe von Grundstrukturen ausschließlich in die Kompetenz der Erlaubnisbehörde gelegt worden ist (…Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 114, mit Hinweis auf die Vielzahl von denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten, sowie Urteil vom 22. September 2009 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 141 f., unter Würdigung der Auffassung anderer Landesgesetzgeber).

    Rn. 39 Im Übrigen sei insofern nochmals auf die anderes und weiter formulierten Gesetzesfassungen aus Bremen und Nordrhein-Westfalen hingewiesen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris Rn. 141 f.):.

    Diese Lotterie ermöglichte einen Hauptgewinn von bis zu 90 (!) Millionen Euro (vgl. Spiegel Online, "NRW will Mega-Lotto erlauben" vom 20. Juni 2010) und damit eine Vervielfachung des bisher möglichen Höchstgewinns in der Lotterie "6 aus 49", der schon jetzt als exorbitant hohe Gewinnsumme mit enormer Anziehungskraft angesehen werden muss (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 119, 122 m.w.N.).

    Ergänzend ist anzuführen: In Kaiserslautern wurde ein "neuer, hochrepräsentativer Fanshop" des 1. FC Kaiserslautern eröffnet, in den neben dem Fanartikel- und Ticketverkauf auch eine Premium-Annahmestelle von Lotto Rheinland-Pfalz mit dem Schwerpunkt Sportwetten integriert ist (vgl. Pressemitteilung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vom 2. Juli 2010 "Einmalige Kombination aus Gastronomie, Ticketing, Fanartikel und Sportwetten am Stiftsplatz"), was das Defizitäre der Regelungen zur Werbung für Sportwetten in § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nochmals in unverkennbarer Deutlichkeit unterstreicht (vgl. dazu schon VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 196 ff.).

    Rn. 103 Soweit vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeführt wird, dass - in Berlin - der Rückgang der Einspielergebnisse aus den veranstalteten Sportwetten unabhängig von der differenzierten Ursachenbewertung als Anzeichen dafür zu werten sei, dass die Neuausrichtung des Sportwettmonopols auch in Bezug auf das staatliche Wettangebot tatsächlich greife, spricht dies nicht durchgreifend gegen die mit den GlüStVG tatsächlich verbundenen fiskalischen Interessen, denn es ist schon nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber zur Rettung der Einnahmen der DKLB Umsatzeinbußen in Kauf genommen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris Rn. 118 m.w.N.).

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (…vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

    Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris Rn. 238 ff. m.zahlr.w.N. ).

    Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.).

    Gleiches gilt hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Werbung in § 5 GlüStV.Auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Suchtprävention enthalten strukturelle Defizite, da es insbesondere an einer gesetzlichen Höchsteinsatzgrenze für einen bestimmten Zeitraum fehlt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 253 ff.).

    Die Relevanz der festgestellten Defizite offenbaren sich weiterhin in den konkreten Anwendungsmodalitäten (vgl. zu diesen schon VG Berlin, Urteile der Kammer vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 257 ff., und vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, zitiert nach juris, 49 ff.), die - wie oben dargestellt - auch aktuell durchgreifende Mängel etwa bei der Zuordnung der Glücksspielaufsicht auf die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, in dem Werbeverhalten der DKLB (insbesondere in der Vermarktung der Glücksspielprodukte als "gute Taten" und bei faktischer Rabattgewährung), in dem durch Fehlen einer Begrenzung des Höchstwertes eines Jackpots bei Lotterieveranstaltungen ermöglichten Bestreben staatlicher Glücksspielanbieter, eine neue, gemäß dem Fachbeirat andere Glückspielformen nicht nennenswert substituierende Lotterie "Eurojackpot" einzuführen, aufzeigen.

    Die Unerlaubtheit des Glücksspiels i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV kann sich zwar möglicherweise auch aus einem Verstoß gegen § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Ausschluss von Live-Wetten) oder gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV (keine Erlaubnisfähigkeit von Wetten, die keine Sportwetten sind) ergeben, insoweit ist dem Gericht aber eine geltungserhaltende Reduktion - auch etwa, wie vom Beklagten angeregt, auf einen internetbezogenen Anteil (vgl. § § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV ) - bzw. ein Austausch des Regelungsgehalts der Untersagungsverfügung verwehrt (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 79 ff.;… zur vom Beklagten aufgeworfenen Frage von Veranstalter und Vermittler vgl. Rn. 75, 231 f.).

    Rn. 146 Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (…dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag; zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle zitiert nach juris).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Rn. 26 Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (…so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Rn. 28 Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Rn. 29 Nach den vorgenannten vom Bundesverfassungsgericht (und nicht vom Verwaltungsgericht Berlin) entwickelten Maßstäben gehören zu den Regelungen, die der Gesetzgeber zu treffen hat, zunächst inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der vom Staat veranstalteten Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 150; s.u. b. (1)).

    Rn. 38 sondern hat gerade für den Fall einer Reduzierung auf das staatliche Sportwettangebot (sprich: die Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols) die oben aufgeführten Vorgaben aufgestellt, die auch inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten umfassen (BVerfGE 115, 276 [318], bei juris Rn. 150).

    Dabei kommt es nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens an, die Ausdruck eines Defizits der gesetzlichen Gestaltungs- und Kontrollvorgaben sein kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 126, 134 ff.; …sowie Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, s. nur Rn. 11, 15).

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Auszugehen ist demgegenüber vom unmittelbar nachvollziehbaren Befund des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 124):.

    Rn. 106 setzt es sich damit auch insoweit in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das keineswegs von "bewährten" Vertriebsstrukturen gesprochen, sondern gerade den seinerzeit praktizierten Vertrieb "in bewusster Nähe zum Kunden" (nämlich überwiegend in Zeitschriften- und Tabakläden) für unzulässig erklärt hatte, weil dadurch die Möglichkeit zum Sportwetten "zu einem allerorts verfügbaren 'normalen' Gut des täglichen Lebens" werde (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 138).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.;… Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (…vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Insofern ist insbesondere festzuhalten, dass die Beurteilungskriterien und der Rechtfertigungsmaßstab des Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts übereinstimmen ("Parallelität" der Anforderungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144, nicht "Identität", vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Ob sich diese Forderung auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor bezieht (zum Streitstand: NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris), kann nach dem oben (unter 1. ) Gesagten letztlich dahinstehen, weil die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 144) und deshalb nach Ansicht der Kammer bereits die innere Kohärenz nicht gegeben ist (…vgl. aber auch die Bedenken der Kammer zur rein sektoralen Betrachtung im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 183; zur Notwendigkeit einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 206.08 -, zitiert nach juris, Rn. 27 ff.).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen …

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- …und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Selbst an solchen inhaltlichen Rahmenkriterien fehlt es nämlich gerade (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 99 bis 118), so dass die Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten unzulässigerweise gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV letztlich ohne jede Vorgabe von Grundstrukturen ausschließlich in die Kompetenz der Erlaubnisbehörde gelegt worden ist (…Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 114, mit Hinweis auf die Vielzahl von denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten, …sowie Urteil vom 22. September 2009 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 141 f., unter Würdigung der Auffassung anderer Landesgesetzgeber).

    Rn. 42 (2) Darüber hinaus haben der Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielgesetz keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung geschaffen (vgl. ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 148 bis 173).

    Rn. 55 (3) Bezüglich des Erfordernisses, die gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausschließlich an dem Gemeinwohlziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die in der Tat im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rn. 30-42) letztlich schon deshalb nicht ausreichen, weil vom Gesetzgeber weder eine Höchsteinsatzgrenze festgelegt worden ist noch anderweitige Vorgaben zu zeitraumbezogenen Einsatzgrenzen bestehen (ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 174 bis 181).

    Rn. 75 In der einleitenden Begründung zum Berliner Glücksspielgesetz führt der Landesgesetzgeber aus (…Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007, S. 4), dass der bei einer partiellen Öffnung des Monopols zu befürchtende Wegfall des - von ihm so bezeichneten - staatlichen Glücksspielmonopols zur Folge hätte, "dass sich die Ziele des Staatsvertrages nicht gleichwertig verwirklichen ließen und die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspielmonopol weitgehend entfielen" (vgl. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 78).

    Rn. 104 (4) Auch hinsichtlich des Vertriebs der staatlichen Sportwetten ist weiterhin darauf zu verweisen, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben insoweit vom Gesetzgeber nicht erfüllt wurden (vgl. ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 119 bis 147).

    Unter Hinweis darauf hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung deshalb diese Frage nicht weiter vertieft (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 95, und - VG 35 A 149.07 -, Rn. 113, beide zitiert nach juris).

    Insoweit verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 186-227, …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 220-261), die auch durch die neuerliche Beschluss-Serie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit dem 21. Dezember 2009 - 1 S 11.09 -, zitiert nach juris) nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

    Ob sich diese Forderung auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor bezieht (zum Streitstand: NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris), kann nach dem oben (unter 1. ) Gesagten letztlich dahinstehen, weil die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 144) und deshalb nach Ansicht der Kammer bereits die innere Kohärenz nicht gegeben ist (vgl. aber auch die Bedenken der Kammer zur rein sektoralen Betrachtung im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 183; zur Notwendigkeit einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. Februar 2009 - OVG 1 S 206.08 -, zitiert nach juris, Rn. 27 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Rn. 26 Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beanstandete Rechtsprechung der Kammer keineswegs auf "eigenen Vorstellungen von konsistenter und konsequenter Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages" beruht (so aber der Vorwurf des OVG u. a. in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 12), sondern auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 strenge Vorgaben für den Gesetzgeber aufgestellt hat, die dieser zwingend zu beachten habe, wenn er an dem bis dahin verfassungswidrig ausgestalteten staatlichen Wettmonopol festhalten wolle (…- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 105, 276 [317f.], bei juris Rn. 149-154).

    Dabei bezieht sich diese eng auf die Frage der Erforderlichkeit des Wettmonopols beschränkte gesetzgeberische Einschätzungsprärogative aber ausschließlich auf die Grundsatzfrage, ob die gebotene Neuregelung in der Form eines staatlichen Wettmonopols oder eines Lizenzierungsmodells erfolgen soll, hingegen gerade nicht - wie es aber das OVG Berlin-Brandenburg anzunehmen scheint (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13) - auf die Art und Weise bzw. auf den Grad der Restriktivität der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols.

    Rn. 28 Ob er dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt oder durch unzulängliche Gestaltung des Monopols das Grundrecht der Berufsfreiheit wie in der Vergangenheit (…vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O.) verletzt, unterliegt selbstverständlich weiterhin der vollen (verfassungs)richterlichen Kontrolle, ohne dass sich diese nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung auf die Beanstandung offensichtlich defizitärer oder objektiv willkürlicher Maßnahmen beschränken müsste (so aber OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 13, im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, a.a.O., in dem von derartigen Einschränkungen der verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht ansatzweise die Rede ist).

    Zu diesem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung gelangt man nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Gesetzgeber nicht die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots festlegen, sondern lediglich inhaltliche Rahmenkriterien vorgeben müsse (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg konstatiert in seinen Entscheidungen (etwa Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9), dass.

    So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (…Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).

    Rn. 126 Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Gibraltar ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Gibraltar zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den vom Kläger angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Gibraltar die Wetten nur im Internet angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin…, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten - Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung durch private …

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Rn. 48 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von "Glück aktuell Extra" der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird.

    Erforderlich hierfür sei ein "längerer Beobachtungszeitraum (...); die Erwartung, dass die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien", sei verfehlt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Auch hält sie es für einen wenig nachvollziehbaren Zirkelschluss, wenn das OVG Berlin-Brandenburg einen erhöhten Informations- bzw. wohl sogar Werbebedarf des staatlichen Sportwettanbieters mit der Rechtsprechung der Kammer rechtfertigen zu müssen meint, welche zu Rechtsunsicherheit geführt habe (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), obwohl die Kammer - wie dargelegt - lediglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich des Werbeverbots erläutert und angewandt hat.

    Das OVG Berlin-Brandenburg verneint dies lediglich mit Hinweis darauf, dass die in § 1 GlüStV formulierten Ziele den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprächen und "irgendwelche [anderslautenden] Vorstellungen des Gesetzgebers" bzw. "einzelner Abgeordneter" keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätten (Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 5 Mitte).

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 23) demgegenüber ausführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei,.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Das Oberverwaltungsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 9):.

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit …

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- …und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Auch für Fernglücksspiele, d.h. alle Glücksspiele mittels Fernkommunikation, bedarf es einer Erlaubnis, vgl. Teil VI Ziffer 23 Gambling Act 2005 (zur gibraltarischen Rechtslage im Bereich der Sportwettenvermittlung vgl. bereits Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 63f.; vgl. weiter ausführlich Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 317.07 -).

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

    Rn. 136 Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 74 bis 123).

    Vorliegend war dem Gericht nicht nur der "Gambling Act 2005" und somit das "law in the books", sondern mit den erteilten Lizenzen im vorliegenden Verfahren sowie weiteren Parallelverfahren und den Auskünften der gibraltarischen Glücksspielbehörde (vgl. dazu etwa Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 64 und 130) auch das "law in action" bekannt (…zu dieser Unterscheidung siehe Höfling/Rixen, a.a.O. § 86 Rn. 22).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen …

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Dabei kommt es nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens an, die Ausdruck eines Defizits der gesetzlichen Gestaltungs- und Kontrollvorgaben sein kann (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 126, 134 ff.; sowie Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, s. nur Rn. 11, 15).

    Rn. 55 (3) Bezüglich des Erfordernisses, die gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausschließlich an dem Gemeinwohlziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die in der Tat im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rn. 30-42) letztlich schon deshalb nicht ausreichen, weil vom Gesetzgeber weder eine Höchsteinsatzgrenze festgelegt worden ist noch anderweitige Vorgaben zu zeitraumbezogenen Einsatzgrenzen bestehen (…ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 174 bis 181).

    Dabei komme es zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht auf eine " Kohärenz und Systematik " des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen "Wettmonopols" mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht an (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rn. 17).

    Rn. 117 Der die niedersächsische Rechtslage betreffende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2009 (- 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris) vermag keine andere Wertung zu begründen, sondern bezieht sich lediglich auf den Prüfungsmaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti - "Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten"

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Rn. 128 Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Monopol widerspricht der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union - (EuGH) entwickelten Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, 67, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a. [Placanica] -, EuGHE 2007, 1891, Rn. 53, …und vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] -, NJW 2009, 3221, Rn. 61).

    Bei Annahme einer bereits grundsätzlich erforderlichen Gesamtbetrachtung (…dafür Dederer, a.a.O., NJW 2010, 198 [200] unter Hinweis auf EFTA-Gerichtshof…, Urteil vom 30. Mai 2007 - E-3/06 - Ladbrokes - Rn. 47, unter www.eftacourt.int; s.a. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999, a.a.O., Rn. 36, …und vom 6. November 2003, a.a.O., Rn. 62: "eine solche Begrenzung [ist] nur zulässig, wenn sie in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern"; s.a. die Vorlageverfahren beim EuGH Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stöß u.a. - sowie - C-46/08 - Carmen Media -) wäre auch der Sektor des der SpielV unterfallenden gewerblichen Automatenspiels in die Betrachtung einzubeziehen.

    Eine solche Begrenzung ist indes nur zulässig, wenn sie "in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche [bzw. nützliche] Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist" (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62); anderenfalls wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenze und daher nicht geeignet sei, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH…, Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08 [Ladbrokes] -, Rn. 28 unter http://curia.europa.eu).

    Hinzukommen muss nämlich, dass die auf solche Gründe gestützten Maßnahmen geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 31, …und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 67).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
    Rn. 43 Zu der von der Kammer bereits bemängelten Ausgestaltung der (gesetzlichen) Regelungen zum Lotto-Jackpot (vgl. die ausführliche Darstellung in VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 119-122, m.w.N.) ist auch auf die Äußerungen des in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung tätigen Leiters des Referats Suchtprävention hinzuweisen, der Bedenken äußert, dass mit der Jackpot-Hysterie die Spielsucht steige, weil grundsätzlich eine solch hohe Jackpot-Summe eine große Verlockung darstelle und man über eine verbindliche Lottogewinn-Obergrenze ernsthaft nachdenke sollte, um diese Verlockung zu begrenzen; nach Erkenntnissen der Bundeszentrale könnte diese bei einem Höchstgewinn von 10 bis 15 Millionen liegen (vgl. Leipziger Volkszeitung vom 22. September 2009, unter http://de.news.yahoo.com; Stand 23. September 2009).

    Rn. 45 Weiter ist notwendig ein wiederholter Hinweis auf die von der DKLB ausgespielte "Berlin-Prämie", die die Kammer bereits mit Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 152) beanstandet hat.

    Rn. 49 In ähnlicher Form wurde bereits im September 2008 geworben, wie die Kammer zur Illustration des gesetzlichen Regelungsdefizites in § 5 Abs. 1 und 2. GlüStV bereits im Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 149;… s.a. die Beispiele in Rn. 151) ausführte:.

    Hierzu hat die Kammer unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof (…- Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07 -, zitiert nach juris, Rn. 127 f.) ausgeführt (Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 142 f.):.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und …

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der …

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der …

  • VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09

    Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG - …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu …

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz …

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung; …

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art - "Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - Gesellschaft, die in einem …

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten …

  • VG Stuttgart, 24.07.2007 - 4 K 4435/06

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - zu den Voraussetzungen einer systematischen …

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der …

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor …

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis …

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in …

  • BGH, 20.04.2022 - AK 15/22

    Gründung einer terroristischen Vereinigung: Einstufung einer paramilitärischen …

  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06

    Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis …

  • EFTA-Gerichtshof, 14.03.2007 - E-1/06

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen - Binnenmarkt und …

  • EFTA-Gerichtshof, 30.05.2007 - E-3/06

    Ladbrokes Ltd. gegen Regierung Norwegens - Binnenmarkt und …

  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2006 - 9 L 37.05

    Vorverfahren, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Kostenfestsetzung, …

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08

    Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere …

  • VG Wiesbaden, 15.07.2010 - 5 L 719/10

    Beteiligungsrecht des Fachbeirats bei der Erteilung von Erlaubnissen durch die …

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in …

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Regensburg, 30.04.2008 - RO 4 S 08.252
  • VG Bayreuth, 30.05.2008 - B 1 S 08.445

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Eingriff in Berufsfreiheit; …

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Rn. 78 Des Weiteren mag als zusätzlicher Beleg im Rahmen einer "Heuchelei-Prüfung" auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 65 ff.) verwiesen werden, nachdem der Beklagte in den Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft stets auch auf die Beratung der Länder durch den Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verweist, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt:.

    Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (…vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.; s. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 130 ff.).

    Rn. 110 Schließlich erkannte die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 42, 48 ff.):.

    Rn. 140 und im Urteil vom 22. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 45, 107 f.) ergänzt:.

    Rn. 148 Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.

    Rn. 150 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage privater Sportwettenvermittler ohnehin nicht jeweils abhängig vom wochenaktuellen Angebot des staatlichen Veranstalters sein können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O., Rn. 110 ff.).

    Rn. 179 Ergänzt hat die Kammer hierzu im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 114):.

    Rn. 184 Die (etwaig vormalige) Auffassung des Beklagten, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung das europarechtliche Kohärenzgebot begrenze, weil die Länder durch die abschließende Normierung auf Bundesebene in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein an einer Einbeziehung des gewerblichen Automatenspiels in die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gehindert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 138).

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Schon angesichts der sich daraus ergebenden Unsubstantiiertheit der obergerichtlichen Ausführungen ist ihnen nicht zu folgen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 115 a.E.).

    Die Rechtsprechung der Kammer steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Einklang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 134 ff.).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).

    Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass der Berliner Gesetzgeber diese vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Sportwetten aufgestellten Vorgaben umgesetzt hat (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O.).

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

    Des Weiteren mag als zusätzlicher Beleg im Rahmen einer "Heuchelei-Prüfung" auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 65 ff.) verwiesen werden, nachdem der Beklagte in den Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft stets auch auf die Beratung der Länder durch den Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verweist, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt:.

    Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (…vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.; s. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 130 ff.).

    Rn. 95 Schließlich erkannte die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 42, 48 ff.):.

    Rn. 127 und im Urteil vom 22. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 45, 107 f.) ergänzt:.

    Rn. 135 Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.

    Rn. 165 Ergänzt hat die Kammer hierzu im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 114):.

    Rn. 170 Die (etwaig vormalige) Auffassung des Beklagten, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung das europarechtliche Kohärenzgebot begrenze, weil die Länder durch die abschließende Normierung auf Bundesebene in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein an einer Einbeziehung des gewerblichen Automatenspiels in die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gehindert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 138).

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Schon angesichts der sich daraus ergebenden Unsubstantiiertheit der obergerichtlichen Ausführungen ist ihnen nicht zu folgen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 115 a.E.).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -, vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - und vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).

    Im Übrigen vermögen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 - und vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, beide zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris).

    Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass der Berliner Gesetzgeber diese vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Sportwetten aufgestellten Vorgaben umgesetzt hat (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O.).

  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

    Dass den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen neueren Beschlüssen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse seit dem 21. Dezember 2009, etwa - OVG 1 S 11.09 - und - OVG 1 S 94.09 -, jeweils zitiert nach juris) nicht zu folgen ist, hat die Kammer in weiteren Urteilen vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, zitiert nach juris), 25. Februar 2010 (- VG 35 A 338.07 -, zitiert nach juris), 22. März 2010 (- VG 35 A 381.07 - u.a.), 17. Mai 2010 (- VG 35 A 93.07 - u.a.), 22. Juni 2010 (- VG 35 A 34.07 - u.a.), 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, zitiert nach juris) und 7. Oktober 2010 (- VG 35 K 433.09 -) ausführlich dargelegt; hierauf kann verwiesen werden.

    Die Rechtsprechung der Kammer steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Einklang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 134 ff.).

    Rn. 45 Schließlich erkannte die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 42, 48 ff.):.

    Rn. 77 und im Urteil vom 22. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 45, 107 f.) ergänzt:.

    Rn. 85 Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.

    Rn. 87 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage privater Sportwettenvermittler ohnehin nicht jeweils abhängig vom wochenaktuellen Angebot des staatlichen Veranstalters sein können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O., Rn. 110 ff.).

    Rn. 117 Ergänzt hat die Kammer hierzu im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 114):.

    Rn. 122 Die (etwaig vormalige) Auffassung des Beklagten, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung das europarechtliche Kohärenzgebot begrenze, weil die Länder durch die abschließende Normierung auf Bundesebene in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein an einer Einbeziehung des gewerblichen Automatenspiels in die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gehindert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 138).

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Schon angesichts der sich daraus ergebenden Unsubstantiiertheit der obergerichtlichen Ausführungen ist ihnen nicht zu folgen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 115 a.E.).".

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 A 224.08

    Rechtmäßigkeit festgesetzter Verwaltungsgebühr anlässlich der gegen einen …

    Die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung ließ sich nämlich nicht in verfassungs- und gemeinschafts- bzw. unionsrechtskonformer Weise auf die glücksspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV (im Folgenden: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV) oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris m.zahlr.w.N.).

    Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich, nach § 47 VwVfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris).

  • VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11

    Vermittlung von Sportwetten

    Die Rechtsprechung der Kammer steht also mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Einklang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 134 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2010 - 4 K 1154/07

    Vermittlung von Sportwetten mittels Internet

    Zugleich hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Juli 2010 - 35 A 353.07 - (veröffentlicht in juris) eine vergleichbare Untersagungsverfügung als rechtswidrig angesehen.
  • VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Rn. 30 (3) Im Hinblick darauf ist es zwar begrüßenswert, dass die - als Aufsichtsbehörde allerdings wegen des möglicherweise gleichzeitig bestehenden Interesses an den Lotto-Einnahmen weniger geeignete (Urteil der Kammer vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 107) - Senatsverwaltung für Inneres und Sport der DKLB mit Bescheid vom 4. Mai 2011 die von der Kammer regelmäßig als unzulässige Rabattaktion beanstandete Veranstaltung der Sonderauslosung "Berlin-Prämie" (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, juris, Rn. 152, …sowie Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris, Rn. 125 ff.) nunmehr untersagt hat.
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