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   VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12 (HS), 39-IV-12 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12 (HS), 39-IV-12 (e.A.) (https://dejure.org/2012,11062)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.05.2012 - 38-IV-12 (HS), 39-IV-12 (e.A.) (https://dejure.org/2012,11062)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2012 - 38-IV-12 (HS), 39-IV-12 (e.A.) (https://dejure.org/2012,11062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für Verfahrensverzögerung bei unzureichender Terminierungsdichte; dem Gericht zumutbare Möglichkeiten zur Beschleunigung der Haftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    aa) Bei umfangreichen Verfahren mit mehreren in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten wie dem vorliegenden fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Denn Terminkollisionen der Verteidiger entlasten ein Gericht grundsätzlich nicht von dem Vorwurf einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung im Hinblick auf die Dauer der Hauptverhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 55).

    Ferner können die Verteidiger unter Hinweis auf ein unzureichendes Ergebnis der Terminabsprache aufgefordert werden, an mehr als einem Tag pro Woche für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu stehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 54) und ggf. unwichtigere Termine in den aus Sicht des Gerichts noch verfügbaren Zeiträumen zu verschieben (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 55; z.B. Fortbildungsveranstaltungen, vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06).

    Sind alle Spielräume mit den vorhandenen Verteidigern ausgeschöpft, ist schließlich die rechtzeitige Bestellung eines neuen (Pflicht-) Verteidigers zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 55; z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38).

    (3) Selbst wenn das Oberlandesgerichts zu der - im angegriffenen Beschluss vom 9. März 2012 allerdings nicht enthaltenen - Feststellung gelangt sein sollte, dass das Landgericht alles Zumutbare getan hatte, um mit den bestellten Pflichtverteidigern eine höhere Terminierungsdichte zu erreichen, hätte es wenigstens erörtern müssen, weshalb das Landgericht dann nicht rechtzeitig - also spätestens Anfang Oktober 2011 - einen oder mehrere neue Pflichtverteidiger hätte bestellen müssen (nochmals BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 55).

    cc) Sollte das Oberlandesgericht nach Zurückverweisung der Sache - wenn auch nur aufgrund der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - unterstellen müssen, dass für die zu geringe Terminierungsdichte unzureichende Bemühungen des Gerichts verantwortlich waren, müsste eine entsprechende, der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung bei der gebotenen Abwägung gebührend berücksichtigt werden (vgl. dazu nochmals BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Insoweit ist zwar einzuräumen, dass u.a. zu beurteilen war, ob sich ein neuer, terminlich weniger gebundener Pflichtverteidiger noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 14. November 2011 in den umfangreichen Fall hätte einarbeiten können, sodass seine Bestellung eine spürbare Verfahrensbeschleunigung hätte bewirken können (siehe dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 30).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Auf eine erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2011 mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]) aufgrund einer Verletzung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Sind alle Spielräume mit den vorhandenen Verteidigern ausgeschöpft, ist schließlich die rechtzeitige Bestellung eines neuen (Pflicht-) Verteidigers zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 55; z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Sind alle Spielräume mit den vorhandenen Verteidigern ausgeschöpft, ist schließlich die rechtzeitige Bestellung eines neuen (Pflicht-) Verteidigers zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 55; z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38).
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Ferner können die Verteidiger unter Hinweis auf ein unzureichendes Ergebnis der Terminabsprache aufgefordert werden, an mehr als einem Tag pro Woche für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu stehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 54) und ggf. unwichtigere Termine in den aus Sicht des Gerichts noch verfügbaren Zeiträumen zu verschieben (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 55; z.B. Fortbildungsveranstaltungen, vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    So kann das Gericht bestehende Termine in Nichthaftsachen aufheben bzw. verschieben, sofern dadurch weitere Hauptverhandlungstage ermöglicht werden, da Haftsachen den Nichthaftsachen vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rn. 82).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutrage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Das Oberlandesgericht geht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]), und stützt hieran anknüpfend seine Entscheidung tragend auf die Bewertung, dass das vorliegende Verfahren angesichts seines überaus großen Umfangs einen solchen Ausnahmefall darstelle.
  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Denn diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betrifft nur sog. Umfangsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

    Bei derartigen, absehbar umfangreichen Verfahren muss das Gericht mittels einer vorausschauenden, größere Zeiträume umfassenden Terminsplanung, mittels der Koordination von Fehlzeiten der Verfahrensbeteiligten und mittels der Auflösung von Terminkollisionen durch die Verpflichtung von Verteidigern, andere Termine zu verschieben, oder durch die Bestellung anderer oder weiterer Pflichtverteidiger für eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche Sorge tragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Das Oberlandesgericht geht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]), und stützt hieran anknüpfend seine Entscheidung tragend auf die Bewertung, dass das vorliegende Verfahren angesichts seines überaus großen Umfangs einen solchen Ausnahmefall darstelle.
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 41).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 73-IV-17

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 41).
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, näher zu bestimmen, welche Anforderungen das freiheitsgrundrechtliche Beschleunigungsgebot an die Koordination von geplanten Urlaubszeiten in einem Verfahren wie diesem stellt, das nach der substantiiert nicht angegriffenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Bewertung des Landgerichts im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses und der nachfolgenden Terminplanung kein sog. "Umfangsverfahren" darstellte (vgl. zu den Terminierungsanforderungen bei "Umfangsverfahren" SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 110-IV-18
    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07; Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 - Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 9-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 17.03.2015 - 29-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 109-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2015 - 31-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 25-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 11-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 85-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 77-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 115-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

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