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   VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13 (HS), 38-IV-13 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13 (HS), 38-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45161)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 04.07.2013 - 37-IV-13 (HS), 38-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45161)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 37-IV-13 (HS), 38-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    (2) Nach diesen Grundsätzen stellt sich selbst die gesamte, fachgerichtlich nachvollziehbar festgestellte Verfahrensverzögerung durch die verspätete Anklageerhebung von etwa fünf Wochen hier mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von etwa acht Monaten noch als eine verfassungsrechtlich nicht erhebliche Verzögerung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 423; Beschluss vom 5. Dezember 2005, NJW 2006, 672; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119]) .

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

    Dementsprechend werden Verfahrensverzögerungen nicht nur für sich allein, sondern auch in ihrer Gesamtheit bewertet (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; Beschluss vom 13. Mai 2009, BVerfGK 15, 474 [483]).

    Hierfür sind zudem mit der Auswechslung des Berichterstatters seitens der Strafkammer auch besondere Vorkehrungen getroffen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Zwar wären auch hinreichend deutlich absehbare künftige Verfahrensverzögerungen für die Prüfung der Wahrung des Beschleunigungsgebots beachtlich, weil sie bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichstehen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]).

    Denn diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betrifft nur sog. Umfangsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

    Bei derartigen, absehbar umfangreichen Verfahren muss das Gericht mittels einer vorausschauenden, größere Zeiträume umfassenden Terminsplanung, mittels der Koordination von Fehlzeiten der Verfahrensbeteiligten und mittels der Auflösung von Terminkollisionen durch die Verpflichtung von Verteidigern, andere Termine zu verschieben, oder durch die Bestellung anderer oder weiterer Pflichtverteidiger für eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche Sorge tragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Entscheidungsreife hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses tritt zwar schon ein, wenn das Gericht im Zwischenverfahren der §§ 199 ff. StPO den dringenden Tatverdacht für eine Haftentscheidung bejaht und innerhalb der Stellungnahmefrist Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht erhoben und die Erhebung von Beweisen weder beantragt noch von der Strafkammer für erforderlich erachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10).

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

    Gegen die Möglichkeit eines Ausgleichs von Verzögerungen wird zwar eingewandt, eine beschleunigende Gegenmaßnahme könne deshalb kein Äquivalent darstellen, weil eine solche beschleunigte Sachbehandlung ohnehin durch die staatlichen Organe in jeder Lage des Verfahrens erfolgen müsse (Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10).

  • OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01

    Verzögerung durch Verhalten der Strafverfolgungsbehörden

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Auch diese einfach-rechtliche Norm kann mit dem Oberlandesgericht dahin ausgelegt werden, dass hierbei nicht jegliche geringfügige, zu vernachlässigende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2006, StV 2006, 705), sondern nur eine wesentliche, erhebliche Verfahrensverzögerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007, StV 2007, 646; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Hilger in: LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 40 m.w.N.) die Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft ausschließt.

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Denn diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betrifft nur sog. Umfangsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

    Bei derartigen, absehbar umfangreichen Verfahren muss das Gericht mittels einer vorausschauenden, größere Zeiträume umfassenden Terminsplanung, mittels der Koordination von Fehlzeiten der Verfahrensbeteiligten und mittels der Auflösung von Terminkollisionen durch die Verpflichtung von Verteidigern, andere Termine zu verschieben, oder durch die Bestellung anderer oder weiterer Pflichtverteidiger für eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche Sorge tragen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 199; Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [167] m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS], Vf. 39-IV-12 [e.A.]).

  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 2 Ws (HEs) 58/07

    Untersuchungshaft: Verzögerung der Sachbearbeitung und Beschleunigungsgebot

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Auch diese einfach-rechtliche Norm kann mit dem Oberlandesgericht dahin ausgelegt werden, dass hierbei nicht jegliche geringfügige, zu vernachlässigende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2006, StV 2006, 705), sondern nur eine wesentliche, erhebliche Verfahrensverzögerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007, StV 2007, 646; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Hilger in: LöweRosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 40 m.w.N.) die Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft ausschließt.

    (3.1) Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot lässt für einen Ausgleich von Verfahrensverzögerungen durch eine überobligatorische Beschleunigung des Verfahrens in anderen Verfahrensabschnitten dem Grunde nach jedenfalls dann Raum, wenn die Untersuchungshaft - wie hier - bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils noch nicht mehr als ein Jahr andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGK 12, 166 [168]; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119 f.]; zweifelnd dagegen Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - und Beschluss vom 5. Dezember 2005, BVerfGE 7, 21 [41]; generell eine Kompensationsmöglichkeit bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 Ws (Hes) 58/07; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 121 Rn. 26 m.w.N.; ablehnend Hilger, a.a.O., § 121 Rn. 32 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

    ee) Nach den Umständen des Einzelfalls war hier auch eine weitergehende Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO von Verfassungs wegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    (2) Nach diesen Grundsätzen stellt sich selbst die gesamte, fachgerichtlich nachvollziehbar festgestellte Verfahrensverzögerung durch die verspätete Anklageerhebung von etwa fünf Wochen hier mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von etwa acht Monaten noch als eine verfassungsrechtlich nicht erhebliche Verzögerung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008, StV 2008, 423; Beschluss vom 5. Dezember 2005, NJW 2006, 672; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [119]) .
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13
    ee) Nach den Umständen des Einzelfalls war hier auch eine weitergehende Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO von Verfassungs wegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03

    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt zum

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 24-IV-13

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der etwa sechs Monate andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    cc) Nach den Umständen des Einzelfalls durfte hier für die Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO auch umfassend auf die Gesichtspunkte Bezug genommen werden, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

    Das Oberlandesgericht geht dabei im Ausgangspunkt davon aus, dass dem Beschleunigungsgebot in der Regel Genüge getan ist, wenn die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt, auch wenn sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung starre Grenzen nur schwer festlegen lassen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38IV-13 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007, StV 2007, 368 f.).

    Die fachgerichtlich nachvollziehbar festgestellte Verfahrensverzögerung durch die verspätete Übermittlung der Anklage an das Landgericht von allenfalls etwa zwei Wochen stellt hier mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von etwa sechs Monaten keine verfassungsrechtlich erhebliche Verzögerung dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    Nach den Umständen des Einzelfalls durfte hier zudem für die Begründung des Fehlens milderer Maßnahmen i.S.v. § 116 StPO derzeit umfassend auf die Gesichtspunkte Bezug genommen werden, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15

    Beschleunigungsgrundsatz, Untersuchungshaft, Haftfortdauer

    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2014 - 92-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Es liegt hier auch nicht auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der - im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung - bereits neun Monate andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeits- und Resozialisierungsgesichtspunkten nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    Eine mögliche Verfahrensverzögerung von acht Tagen stellt hier auch mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von neun Monaten keine verfassungsrechtlich erhebliche Verzögerung dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.] m.w.N.).

    Auch wenn sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung starre Grenzen nur schwer festlegen lassen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt, ist dem Beschleunigungsgebot in der Regel Genüge getan, wenn die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS], Vf. 38-IV-13 [e.A.].

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Denn mit Blick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt dem Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS] mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/19 - juris Rn. 11; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 82-IV-03).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
    Weshalb die gerichtlich dargelegten Umstände, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen, es ihrer Natur nach nicht offensichtlich und sich von selbst verstehend erscheinen lassen sollten, dass mildere Mittel nicht geeignet sind, um der hierauf gründenden Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr entgegenzuwirken, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Zusammenhang bereits nicht damit auseinander, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in den genannten Kalenderwochen die Möglichkeit einer Terminierung nicht bestand, weil keine Termine vorhanden gewesen seien, an denen beide Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Denn mit Blick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse kommt dem Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS] mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/19 - juris Rn. 11; SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 - Vf. 82-IV-03).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 9-IV-15
    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 11-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.11.2014 - 95-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 73-IV-17

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 110-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 17.03.2015 - 29-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 109-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 73-IV-22

    Substantiierte Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2015 - 31-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 25-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 115-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 111-IV-16

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 10-IV-19
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