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   VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17   

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https://dejure.org/2017,4562
VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17 (https://dejure.org/2017,4562)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2017 - 7-IV-17 (https://dejure.org/2017,4562)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 7-IV-17 (https://dejure.org/2017,4562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16; st. Rspr.).

    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16).

    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).

    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16).

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Hierbei spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, StV 2013, 640 [643]).

    Mit diesem Erfordernis wäre es nicht zu vereinbaren, in einer Haftsache ohne sachlichen Grund auf die Durchführung voller Sitzungstage zugunsten von Terminen zu verzichten, die nur wenige Stunden umfassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS] - juris Rn. 31).

    Denn die Kammer hat für den anschließenden Zeitraum (ab Februar 2017) ebenfalls nur maximal einen Termin pro Woche festgesetzt, wobei es sich hierbei weit überwiegend auch nur um Halbtagestermine handelt (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verhandlungsdauer vgl. etwa SächsVerfGH , Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS] - juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rn. 89).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).

    Hierbei spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, StV 2013, 640 [643]).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08; Beschluss vom 30. September 1999, NStZ 2000, 153, m.w.N.; st. Rspr.).

    hinaus in sich schlüssige und widerspruchsfreie Ausführungen zum zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 36 ff. unter Verweis auf Beschluss vom 30. September 1999, NStZ 2000, 153; st. Rspr.).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Hierbei spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, StV 2013, 640 [643]).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).

    Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2016, a.a.O.; BVerfG Beschluss vom 30. August 2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08; Beschluss vom 30. September 1999, NStZ 2000, 153, m.w.N.; st. Rspr.).

    hinaus in sich schlüssige und widerspruchsfreie Ausführungen zum zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 36 ff. unter Verweis auf Beschluss vom 30. September 1999, NStZ 2000, 153; st. Rspr.).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

    Denn die Kammer hat für den anschließenden Zeitraum (ab Februar 2017) ebenfalls nur maximal einen Termin pro Woche festgesetzt, wobei es sich hierbei weit überwiegend auch nur um Halbtagestermine handelt (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verhandlungsdauer vgl. etwa SächsVerfGH , Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS] - juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 - juris Rn. 89).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    hinaus in sich schlüssige und widerspruchsfreie Ausführungen zum zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris Rn. 36 ff. unter Verweis auf Beschluss vom 30. September 1999, NStZ 2000, 153; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17
    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118-IV-16).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).

    Mit diesem Erfordernis wäre es nicht zu vereinbaren, in einer Haftsache ohne sachlichen Grund auf die Durchführung voller Sitzungstage zugunsten von Terminen zu verzichten, die nur wenige Stunden umfassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 45).

  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 73-IV-17

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Zur Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017 (Vf. 7-IV-17).

    Zwar war das Landgericht verfassungsrechtlich verpflichtet, sich um eine anschließende Kompensation für die damit verursachte Verfahrensverzögerung durch eine künftig höhere Terminfrequenz zu bemühen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17 m.w.N.).

    gg) Verfassungsrechtlich unbeachtlich sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verstöße gegen § 29 Abs. 2 StPO, weil sich die entsprechende Rüge in der Behauptung eines einfachrechtlichen Verfahrensverstoßes erschöpft (so schon SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

    4. Da aus den genannten Gründen der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2017 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte vereinbar ist, erübrigt sich eine (erneute) Entscheidung über den Ausgangsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2016 (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 47-IV-20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft bei

    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 45).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit regelmäßig mehr als durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).

    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 45 ).

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
    Mit diesem Erfordernis wäre es nicht zu vereinbaren, in einer Haftsache ohne sachlichen Grund auf die Durchführung voller Sitzungstage zugunsten von Terminen zu verzichten, die nur wenige Stunden umfassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 - Vf. 71-IV-15 [HS]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 45).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).
  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 134-IV-21

    Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem

    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17).

    (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 45).

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2012, Vf. 38-IV-12 [HS]/Vf. 39-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13; Beschluss vom 23. Februar 2017- Vf. 7-IV-17; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 57).
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