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   BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22   

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https://dejure.org/2023,2398
BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22 (https://dejure.org/2023,2398)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - 4 StR 211/22 (https://dejure.org/2023,2398)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 (https://dejure.org/2023,2398)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 StPO; § 261 StPO; § 315d StGB§ 212 StGB; § 13 StGB
    Revisionsbeschränkung (Staatsanwaltschaft; Wirksamkeit: eine Tat im prozessualen Sinne, Tatmehrheit, Garantenstellung infolge vorangegangener Tat); Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung, unaufgelöstes Spannungsverhältnis zu weiteren Ausführungen); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 315d Abs. 2 StGB, § ... 318 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 53 Abs. 1 StGB, § 301 StPO, § 315d Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beweiserwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz in Abgrenzung zum Gefährdungsvorsatz i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Beschränken der Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die strafrechtliche Bewertung des zur Kollision führenden Fahrverhaltens ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315d Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 1
    Beweiserwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz in Abgrenzung zum Gefährdungsvorsatz i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Beschränken der Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die strafrechtliche Bewertung des zur Kollision führenden Fahrverhaltens ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Tödlich endendes Kraftfahrzeugrennen durch die Innenstadt von Moers muss zum Teil neu verhandelt werden

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge - Moerser-Rennenfall

  • lto.de (Kurzinformation)

    Raser-Fall aus Moers: Tödliches Rennen geht zurück ans Landgericht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Tödlich endendes Kraftfahrzeugrennen durch die Innenstadt von Moers muss zum Teil neu verhandelt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 546
  • NZV 2023, 361
  • StV 2024, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    Eine Revisionsbeschränkung ist wirksam, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und die stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 ? 4 StR 537/19 Rn. 6; Urteil vom 17. Juni 2010 ? 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 Rn. 3; Beschluss vom 22. Juli 1971 ? 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 ? 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ? 2 StR 288/19 Rn. 8).

    Zwar bildet das strafbare Verhalten des Angeklagten während der Rennfahrt mit seinem Verhalten nach der Kollision eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 ? 4 StR 241/11, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 7. November 1991 ? 4 StR 451/91, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Juli 1971 ? 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 186).

    Dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, den Rechtsmittelangriff auf eines der im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB zueinander stehenden Delikte zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 ? 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1967 ? 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; Beschluss vom 15. Juni 1954 ? 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230).

  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 377/21

    Tödlicher Unfall auf der A9 bei Ingolstadt muss zum Teil neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 ? 4 StR 377/21 Rn. 10; Beschluss vom 13. Januar 2016 ? 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 ? 4 StR 365/14 Rn. 3; Urteil vom 24. Juli 1975 ? 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 179; Urteil vom 15. Dezember 1967 ? 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.).

    Den Urteilsgründen kann aber auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht eindeutig entnommen werden, welche konkreten Gefährdungsszenarien sich der Angeklagte vorstellte, die zwar nicht zu einer Kollision, aber doch zu einer Situation führten, die als Beinaheunfall (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 18. August 2022 ? 4 StR 377/21 Rn. 9 mwN) beschrieben werden kann.

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 16 f.; Urteil vom 5. Dezember 2017 ? 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207) einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 ? 4 StR 266/20; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17).

  • BGH, 24.03.2021 - 4 StR 416/20

    Garantenstellung aus Ingerenz ist besonderes persönliches Merkmal

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    Allerdings könnte ? worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat ? ein Rechtsmittel regelmäßig nicht auf das mögliche strafbare Verhalten eines Täters nach der Kollision beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 ? 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72, 74 ff.), weil die Frage der Strafbarkeit wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Tötungsdelikts untrennbar mit der dafür wesentlichen Vorfrage einer Garantenstellung infolge vorangegangenen Tuns (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 416/20, BGHSt 66, 66 Rn. 22) verknüpft ist.

    Die Strafbarkeit des zur Kollision führenden Verhaltens des Angeklagten lässt sich aber losgelöst von der Frage beurteilen, ob er sich durch sein Verhalten nach der Kollision eines durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2022 ? 4 StR 200/21 Rn. 11; Urteil vom 7. November 1991 ? 4 StR 451/91, NJW 1992, 583, 584; Beschluss vom 12. Januar 1993 ? 4 StR 640/92, VRS 85, 41; Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 416/20, BGHSt 66, 66) schuldig gemacht haben könnte.

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 266/20

    Illegales Autorennen mit Todesfolge: Verurteilung wegen Mordes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (4 StR 266/20, DAR 2021, 271) das Urteil, soweit es ihn betraf, mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 ? 4 StR 266/20; Urteil vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17).

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 451/91

    Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    Zwar bildet das strafbare Verhalten des Angeklagten während der Rennfahrt mit seinem Verhalten nach der Kollision eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 ? 4 StR 241/11, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 7. November 1991 ? 4 StR 451/91, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Juli 1971 ? 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 186).

    Die Strafbarkeit des zur Kollision führenden Verhaltens des Angeklagten lässt sich aber losgelöst von der Frage beurteilen, ob er sich durch sein Verhalten nach der Kollision eines durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2022 ? 4 StR 200/21 Rn. 11; Urteil vom 7. November 1991 ? 4 StR 451/91, NJW 1992, 583, 584; Beschluss vom 12. Januar 1993 ? 4 StR 640/92, VRS 85, 41; Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 416/20, BGHSt 66, 66) schuldig gemacht haben könnte.

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 288/19

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    Damit hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 ? 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 17 mwN; Urteil vom 15. Juli 2020 ? 2 StR 288/19 Rn. 7).

    Eine Revisionsbeschränkung ist wirksam, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und die stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 ? 4 StR 537/19 Rn. 6; Urteil vom 17. Juni 2010 ? 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 Rn. 3; Beschluss vom 22. Juli 1971 ? 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 ? 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ? 2 StR 288/19 Rn. 8).

  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 532/15

    Betrug (vollendeter Betrug durch Tanken an Selbstbedienungstankstelle:

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 ? 4 StR 377/21 Rn. 10; Beschluss vom 13. Januar 2016 ? 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 ? 4 StR 365/14 Rn. 3; Urteil vom 24. Juli 1975 ? 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 179; Urteil vom 15. Dezember 1967 ? 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.).
  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 ? 4 StR 377/21 Rn. 10; Beschluss vom 13. Januar 2016 ? 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 ? 4 StR 365/14 Rn. 3; Urteil vom 24. Juli 1975 ? 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 179; Urteil vom 15. Dezember 1967 ? 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.).
  • BGH, 09.09.2014 - 4 StR 365/14

    Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (Gegenstand des Vorsatzes)

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - 4 StR 211/22
    a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 ? 4 StR 377/21 Rn. 10; Beschluss vom 13. Januar 2016 ? 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 ? 4 StR 365/14 Rn. 3; Urteil vom 24. Juli 1975 ? 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 179; Urteil vom 15. Dezember 1967 ? 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.).
  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 403/20

    Vorsatz (Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit;

  • BGH, 09.03.2022 - 4 StR 200/21

    Anfragebeschluss; versuchtes Unterlassungsdelikt (bedingter Vorsatz:

  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

  • BGH, 07.07.2016 - 4 StR 558/15

    Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil:

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

  • BGH, 30.06.2011 - 4 StR 241/11

    Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung

  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
  • BGH, 15.06.1954 - 4 StR 310/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1993 - 4 StR 640/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 29.02.2024 - 4 StR 350/23

    Urteil des Landgerichts Hannover wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit

    Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite der Angeklagten P.          hält - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 18; Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23 Rn. 19; jew. mwN) - sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 19; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 266/20 Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17).

    Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 20; Urteil vom 4. Februar 2021 - 4 StR 403/20 Rn. 16; Urteil vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 Rn. 14 mwN).

    Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die infolge der Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 6).

    Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die infolge der Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 6).

    Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die infolge der Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 6).

  • BGH, 14.02.2024 - 5 StR 215/23

    Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils wegen

    Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss auf Tatsachen gestützt sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546, 547; vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 132/23

    Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung

    Der insoweit erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22, NZV 2023, 361 Rn. 28 mwN).
  • LG Augsburg, 16.11.2023 - 1 KLs 600 Js 128210/22

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Einlassung des

    (2) Ein Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urt. v. 16.02.2023 - 4 StR 211/22, NZV 2023, 361 Rn. 28 mwN).
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