Rechtsprechung
| BVerwG, 21.09.2010 - 4 BN 23.10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO
Ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Wolters Kluwer
Zulassung zur Revision bei Berücksichtigung eines erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits initiierten ergänzenden Verfahrens i.R.d. Terminierung der mündlichen Verhandlung - Zulassung der Frage nach der Vereinbarkeit einer Beschränkung des Einzelhandels mit dem ...
- ra.de
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung zur Revision bei Berücksichtigung eines erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits initiierten ergänzenden Verfahrens i.R.d. Terminierung der mündlichen Verhandlung; Zulassung der Frage nach der Vereinbarkeit einer Beschränkung des Einzelhandels mit dem ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2009 - 1 KN 11/08
- BVerwG, 21.09.2010 - 4 BN 23.10
Papierfundstellen
- BauR 2011, 229
- ZfBR 2011, 41
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94
Naturschutz - Eingriffe - Schutz von Biotopen
Auszug aus BVerwG, 21.09.2010 - 4 BN 23.10
Notwendig ist vielmehr die Darlegung, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 ). - EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
Velasco Navarro - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit …
Auszug aus BVerwG, 21.09.2010 - 4 BN 23.10
Vor Ablauf der Frist kann einer Richtlinie unmittelbare Wirkung nicht zukommen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - Rs. C-246/06 - Navarro - Slg. I-00105 Rn. 25 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2025 - 3 S 1464/24
Überplanung reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet; planerische …
Ob auf den in § 13a Abs. 1 S 2 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Schwellenwert von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO lediglich jene Flächen anzurechnen sind, die nicht bereits in den bestehenden Bebauungsplänen als zulässige Grundfläche festgesetzt sind (…verneinend Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, juris Rn. 23 ff.;… bejahend Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn 11; vgl. zu § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB auch BVerwG, Beschl. v. 21.09.2010 - 4 BN 23.10 -, juris Rn. 3), bleibt offen.Ebenfalls bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine solche Abweichung vom Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, der - anders als möglicherweise § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB, der die tatsächlich (d.h. ggf. zusätzlich) versiegelte Fläche für maßgeblich erklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2010 - 4 BN 23.10 -, juris Rn. 3) - auf die "festgesetzte" Grundfläche abstellt (…vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, juris Rn. 25), ggf. nur im Rahmen der in § 13a Abs. 4 BauGB angesprochenen "entsprechenden" Anwendung des § 13a Abs. 1 BauGB auf die Änderung oder Ergänzung bestehender Bebauungspläne in Betracht kommt oder ggf. auch - im Fall einer nicht an den Wortlaut von § 13a Abs. 4 BauGB anknüpfenden teleologischen Reduktion - die hier einschlägige Konstellation der ersetzenden Neuplanung erfassen könnte.
- VGH Bayern, 28.07.2023 - 9 N 20.2183
Erfolgloses Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan …
Rn. 53 Unionsrecht als Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren führt im Falle eines Verstoßes nicht zur Unwirksamkeit, sondern infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zum Ausspruch der Unanwendbarkeit der Norm (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2010 - 4 BN 23.10 - juris Rn. 5;… Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 353;… Panzer in Schoch/Schneider, VerwR, Stand August 2022, § 47 VwGO Rn. 89;… Giesberts in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand April 2023, § 47 Rn. 69;… differenzierend Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 31 m.w.N.).Da aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht eine Unvereinbarkeit der Bebauungsplanung mit diesem nicht zur Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Unanwendbarkeit der Planung führen würde, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) durch die Festsetzung eines Nutzungsausschlusses in einem Bebauungsplan nur dann zur Entscheidung an, wenn sich der Antragsteller selbst auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2010 - 4 BN 23.10 - juris Rn. 5;… Hoppe in Eyermann, § 47 Rn. 31 unter Verweis auf Schwierigkeiten der Tenorierung in Fallgestaltungen, bei denen die Unanwendbarkeit nur in bestimmten, grenzüberschreitenden Fallkonstellationen auftritt, während die Norm außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts anwendbar bleibt).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - 10 A 2557/16
Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für zwei …
Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 21. September 2010 - 4 BN 23.10 -, juris, Rn. 3. - VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 - 1 S 767/23
Corona-Krise; Betriebsuntersagung für ein kosmetisches Nagelstudio und …
Rn. 127 Bei der im Normenkontrollverfahren grundsätzlich gebotenen umfassenden Prüfung der objektiven Vereinbarkeit der beanstandeten Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht ist eine mögliche Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nur dann entscheidungserheblich in den Blick zu nehmen, wenn der Antragsteller selbst sich im konkreten Einzelfall auf eine Grundfreiheit berufen kann; denn der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt im Falle der Verletzung einer Grundfreiheit weder zur allgemeingültigen Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO noch zu deren Unanwendbarkeit in jedem Falle, sondern nur zur Unanwendbarkeit der Rechtsvorschrift im konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2010 - 4 BN 23.10 - juris Rn. 5;… BayVGH, Urt. v. 28.07.2023 - 9 N 20.2183 - juris Rn. 54;… s. a. Hoppe, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., VwGO, § 47 Rn. 31; Jeremias, NVwZ 2014, 495 ; jeweils m. w. N. auch zur abweichenden Auffassung). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2022 - 3 K 232/15
Baurechtliche Normenkontrolle-erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und Verkürzung …
Hinzu kommt, dass bereits der Ursprungsplan eine Überbaubarkeit beider Baugebiete mit einer Grundflächenzahl von 0, 8 vorsah und für die Anwendung des Schwellenwertes gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblich sein muss, inwieweit mit der Änderungsplanung eine zusätzliche Überbauung ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2010 - 4 BN 23.10 - juris Rn. 3).
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