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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,45035
BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20 (https://dejure.org/2021,45035)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2021 - 4 C 5.20 (https://dejure.org/2021,45035)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2021 - 4 C 5.20 (https://dejure.org/2021,45035)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 30 Abs. 1; BauNVO 1962 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • rechtsinformationen.bund.de

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 6 Nr 2 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 3 BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 6 Abs 1 BauNVO 1962, § 6 Abs 2 Nr 4 BauNVO 1962
    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • doev.de PDF

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 30; BauNVO § 6.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. An der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre haben weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz etwas geändert. 2. Das Störpotenzial eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • datenbank.nwb.de

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sog. Wohnungsbordell = störender Gewerbebetrieb?

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbordell in Mischgebiet kann zulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wohnungsbordell im Mischgebiet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wohnungsbordell im Mischgebiet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbordell in Mischgebiet nicht unbedingt unzulässig - Wohnungsbordell in Mischgebiet nicht unbedingt unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Einzelfallprüfung hinsichtlich Störpotenzials eines Wohnungsbordells in Mischgebiet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bordelle im Mischgebiet sind nicht per se unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wohnungsbordelle erleichtert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 174, 118
  • NVwZ 2022, 416
  • BauR 2022, 615
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Zur Begründung hat er maßgeblich auf die von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe abgestellt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ;… siehe auch Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14).

    Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten, insbesondere zur Wohnnutzung, entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - a.a.O.).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213 ) hingewiesen.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Die Gesetzesbegründung belegt indessen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG dem § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nachgebildet ist (BT-Drs. 18/8556 S. 79 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -).

    Dem entsprechend gilt auch hier der Vorrang der Entscheidung der sachnäheren Behörde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 S. 13 f. und vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 ).

  • BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17

    Typisierung von Bauvorhaben und atypische Fallgestaltungen; Tischlerei

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschlüsse vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 und vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 8).

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 9).

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis - …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Dem entsprechend gilt auch hier der Vorrang der Entscheidung der sachnäheren Behörde (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 S. 13 f. und vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 ).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Rn. 10 a) Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein Betrieb als im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (in allen Fassungen) "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung anzustellen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 ; ferner BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Hierbei handelt es sich jedoch - auch in Ansehung des Senatsurteils vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 - (BVerwGE 128, 118) - nicht um städtebauliche Belange.
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung; …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Zur Begründung hat er maßgeblich auf die von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe abgestellt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213 ; siehe auch Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine 100 qm große Spielhalle - …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Schließlich kann mit nach außen in Erscheinung tretenden Bordellen oder bordellartigen Betrieben ein sog. Trading-down-Effekt einhergehen (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 25; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15 jeweils zu Vergnügungsstätten).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 4 B 32.15

    Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte.

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Rn. 9 1. Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen sonstigen Gewerbebetrieb handelt (…BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10, vom 2. November 2015 - 4 B 32.15 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 23 Rn. 4 f. und vom 16. August 2017 - 4 B 18.17 - BRS 85 Nr. 47).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 4 C 15.12

    Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Denkmal; maßgeblicher Zeitpunkt; …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20
    Das Oberverwaltungsgericht lässt zudem unberücksichtigt, dass dem Bauplanungsrecht keine sozial-ethischen (Moral-)Vorstellungen zugrunde liegen (Stühler, BauR 2010, 1013 ; derselb. GewArch 2018, 335 ) und es auch nicht seine Aufgabe ist, rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 394 Rn. 9).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der …

  • BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung …

  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche …

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

  • BVerwG, 22.11.2002 - 4 B 72.02

    Zulässigkeit von Bauunternehmen im Mischgebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1996 - 8 S 1987/96

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet - gewerbliche Nutzung - Nutzungsuntersagung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 2570/96

    Unzulässiger bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet

  • BVerwG, 16.08.2017 - 4 B 18.17

    Zulässigkeit eines Bordells in einem Industriegebiet

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 22 ZB 20.1972

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz

  • VGH Bayern, 19.05.1999 - 26 ZB 99.770

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bordells in einem Mischgebiet

  • BVerwG, 21.12.1992 - 4 B 182.92
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 8 A 10560/13

    Bauvorbescheid; Einfügen in nähere Umgebung; Wohnungsprostitution; bordellartiger …

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 21.67

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung in einem ansonsten zur …

    Rn. 14 Die Darlegungen der Klägerin, die zur Begründung ernstlicher Zweifel auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - Bezug nehmen, können Berücksichtigung finden, obwohl sie erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 enthalten sind, der erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10).

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 20; NdsOVG…, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 24).

    Es ist hinreichend geklärt, dass weder das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) noch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) an der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre etwas geändert haben (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 17 f.).

    Rn. 28 Das ist hier nicht der Fall, denn die von der Klägerin zunächst aufgeworfene Frage, ob seit dem Inkrafttreten des ProstSchG die allgemeine Typisierung von Prostitutionsstätten, gleich welcher Art und welchen Umfangs, aufgegeben und einer differenzierten Beurteilung zuzuführen ist, wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - hinreichend geklärt.

    Rn. 29 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - zuzulassen.

    Rn. 31 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2022 eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend dargelegt hat, denn eine Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Schriftsatz steht der Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entgegen.

  • VG Neustadt, 10.09.2024 - 5 K 249/24

    Bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet bzw. allgemeinen Wohngebiet; formelle …

    Rn. 28 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein Betrieb als im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, im Ausgangspunkt eine eingeschränkte typisierende Betrachtung anzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5/20 -, NVwZ 2022, 416; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2023 - 2 L 100/21 -, juris).

    Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5/20 -, NVwZ 2022, 416 m.w.N.).

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17-; NVwZ 2022, 416).

    Eine solche kann dann entstehen, wenn bordellartige Betriebe nach außen in Erscheinung treten, wie z.B. durch Werbung im Umfeld des Betriebs oder durch eine entsprechende Fassadengestaltung (s. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5/20 -, NVwZ 2022, 416).

    Schließlich kann mit nach außen in Erscheinung tretenden Bordellen oder bordellartigen Betrieben ein sog. Trading-down-Effekt einhergehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5/20 -, NVwZ 2022, 416).

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5/20 -, NVwZ 2022, 416).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5/20 -, NVwZ 2022, 416).

  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 C 2.20

    Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässig

    Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne erheblich belästigend wirken; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Mainz, 10.01.2023 - 3 K 121/22

    Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt

    Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28.2.2008 - 4 B 60/07 -, NVwZ 2008, 786, Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 9.11.2021 - 4 C 5/20 -, BVerwGE 174, 118; OVG RP, Beschluss vom 16.9.2013 - 8 A 10558/13).

    Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Gebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2021 - 4 C 5/20 -, a.a.O.).

  • VG Berlin, 25.09.2025 - 13 K 134.25
    Rn. 28 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen bordellartigen Betrieb, der als sonstiger Gewerbebetrieb einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 9;… Hornmann a.a.O. § 3 Rn. 117.1), denn dort werden Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten, die ihrer Art nach auf die sexuelle Stimulation des Kunden ausgerichtet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 10 N 6/21 - BA S. 3; OVG Berlin…, Urteil vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - juris Rn. 6).

    Rn. 29 Der Betrieb ist aber, unabhängig von dem fehlenden Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauO Bln, nicht gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 2 Alt. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil er wegen der typischerweise auftretenden Auswirkungen auf das Wohnumfeld und das Wohnbedürfnis, den Bodenmarkt sowie die Bewohnerstrukturen mit dem städtebaulichen Leitbild eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Baugebiets nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 a.a.O. Rn. 13 f. für ein Mischgebiet; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 N 29.15 - juris Rn. 9 und OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21.Z - juris Rn. 18 ff. beide für ein allgemeines Wohngebiet), woran weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz etwas geändert haben (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 - juris Rn. 64 ff.).

    Diese eingeschränkt typisierende, statt einer rein einzelfallbezogenen Betrachtungsweise ist im Fall des klägerischen Betriebs zulässig, da dieser nach außen als solcher in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 a.a.O. Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 10 N 6/21 - BA S. 6; vgl. zu den maßgeblichen städtebaulichen Kriterien Schneider, BauR 2022, 1570, 1575 f).

    Im Hinblick auf den häufigen Wechsel von Kunden und Prostituierten in dem ansonsten durch Wohnnutzung geprägten sechsgeschossigen Gebäude (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Juli 2023 a.a.O. BA S. 7), deren Aufeinandertreffen im gemeinsamen Treppenhaus und die durch Vorhänge geschlossene Glasfassade des Betriebs in Verbindung mit dem 2 m x 0, 70 m großen Schild mit der Aufschrift "K..." sowie dem Schild mit der Internetadresse ist die Geschäftstätigkeit des erotischen Termin-Massagesalons der Klägerin nach außen erkennbar und handelt es sich trotz langem Bestehens keineswegs um einen Betrieb, der eine Nähe zur Wohnungsprostitution aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 a.a.O. Rn. 12, 20), sondern um einen bordellartigen Betrieb in Form des Termingeschäfts.

    Denn ein bordellartiger Betrieb hat zwar hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite, diese reicht jedoch nicht von nicht störend bis erheblich belästigend, sondern nur von nicht wesentlich störend bis erheblich belästigend (so BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 a.a.O. Rn. 10).

    Entsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht selbst bei einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Wohnungsprostitution auch lediglich von keinen "erheblichen negativen Auswirkungen" auf die benachbarte Wohnnutzung aus (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 a.a.O. Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 82/21

    Domina-Studio; Gewerbegebiet; besondere städtebauliche Gründe; Normenkontrolle; …

    Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten (insbesondere zur Wohnnutzung) entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 - 4 C 5.20 -, juris Rn. 13).

    Hierdurch hebt sich die Einrichtung von der umgebenden Nutzung ab und ist so dem Prostitutionsgewerbe ohne weiteres zuzuordnen (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 14).

    Solchen Gefahren, die in keinem Baugebiet hingenommen werden können, ist mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 16).

    Rn. 52 Die Möglichkeit eines Trading-down-Effekt setzt jedoch ebenfalls nach außen in Erscheinung tretende Bordelle oder bordellartige Betrieben voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. November 2021 a. a. O., Rn. 14).

  • VGH Bayern, 14.01.2025 - 9 ZB 24.301

    Wohnungsprostitution im Mischgebiet

    Rn. 10 Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als ein "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung anzustellen, bei der sich das Störpotential prostitutiver Betriebe in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen sachgerecht erfassen lässt (BVerwG, U.v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 - BVerwGE 174, 118-126 = juris Rn. 11).

    Wohnungsprostitution, die begrifflich nur dann vorliegt, wenn die Prostitution mit einer Wohnnutzung in denselben Räumen verbunden ist, also die Prostituierten in dem Gebäude auch wohnen, ist in der Regel von außen nicht wahrnehmbar und hat keine erheblichen negativen Auswirkungen auf eine benachbarte Wohnnutzung (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2021, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.;… B.v. 28.6.1995 - 4 B 137.97 - BayVBl 1996, 667 = juris Rn. 3;… OVG LSA, B.v. 11.1.2023 - 2 L 104/21.Z - juris Rn. 19;… BayVGH, B.v. 26.9.2014 - 15 ZB 13.656 - juris Rn. 4).

    Rn. 11 Eine typisierende Betrachtung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit reichen, als es um Betriebe geht, die insbesondere solche beeinträchtigenden Auswirkungen auf ihre Umgebung hervorrufen können, die dem städtebaulich zu verstehenden Begriff der "milieubedingten" Unruhe zuzuordnen sind, da sie nach außen als solche in Erscheinung treten und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben werden (BVerwG, U.v. 9.11.2021, a.a.O., Rn. 13-15).

    Lässt sich das Störpotenzial eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht typisierend erfassen, da es im Unterschied zum "typischen Betrieb" keine Außenwerbung betreibt und von außen nicht als prostitutiver Betrieb wahrnehmbar ist, bedarf es einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit ebenfalls vorhandener Wohnnutzung unter Berücksichtigung von Aspekten wie Anzahl der tätigen Prostituierten und Besucher, Ansprechen von Laufkundschaft oder nächtlichem Betrieb (BVerwG, U.v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 - BVerwGE 174, 118-126 = juris Rn. 19).

    Weder das Prostitutionsgesetz noch das Prostituiertenschutzgesetz haben etwas an der baurechtlichen Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre geändert (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2021, a.a.O., LS 1 u. Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 - 3 S 728/23

    Veränderungssperre zur Sicherung eines Prostitutionsgewerbekonzepts

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (4 C 5.20) sei das Störpotenzial einer Prostitutionsstätte dabei nicht typisierend zu unterstellen, sondern im Einzelfall konkret zu ermitteln, wobei ein auf die Tageszeit beschränkter Betrieb ohne Außenwirkung des Gebäudes regelmäßig keine auf die Umgebung ausstrahlende bodenrechtliche Spannung auslöse.

    Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (4 C 5.20), da diesem ein Bebauungsplan ohne Feinsteuerung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zugrundegelegen habe.

    Überdies erscheint - auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin ausführlich zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtssache 4 C 5.20, das die Zulässigkeit von Wohnungsprostitution in einem "klassischen", nicht durch Maßnahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO modifizierten Mischgebiet betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, BVerwGE 174, 118 ) - jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Feinsteuerung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO auch für Betriebe der Wohnungsprostitution in Betracht kommt, zumal auch im Zusammenhang mit der im Vergleich zu sonstigen prostitutiven Einrichtungen regelmäßig weniger störungsträchtigen Wohnungsprostitution im Einzelfall Konfliktfälle auftreten können und spezifische Festsetzungen auch zur Wohnungsprostitution bessere Steuerungsmöglichkeiten für Vorhaben im Grauzonenbereich zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigen Betrieben eröffnen (…vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.11.2023 - 2 D 354/21.NE -, juris Rn. 141;… vgl. zur Möglichkeit der nur ausnahmsweisen Zulassung auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.05.2022 - 1 C 82/21 -, juris Rn. 56).

    Insbesondere wirft die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, BVerwGE 174, 118) im Kontext der hier streitgegenständlichen Veränderungssperre keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2022 - 1 LC 50/20

    Bordell; Bordellartiger Betrieb; Gebietsverträglichkeit; Gewerbebetrieb; …

    Die Ausübung der Prostitution in sog. Terminswohnungen kann in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach dem Umständen des Einzelfalls zulässig sein (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris).

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Rn. 24 Vor diesem Hintergrund bedarf es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 - 4 C 5.20 -, NVwZ 2022, 416 = BauR 2022, 615 = juris Rn. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2021 - 2 D 1/20

    Einstufung der sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich als gewerbliche …

    Rn. 59 Vgl. allerdings BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris Rn. 1 f. (Revisionszulassung zur Frage, ob an der Rechtsprechung zur typisierenden Einordnung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben als das Wohnen mehr als nur nicht unwesentlich störende Gewerbebetriebe festzuhalten ist).

    Rn. 65 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 50, jeweils m. w. N. (Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris).

    Rn. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 100 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 52 (Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 4 B 13/20 (4 C 5/20) -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2026 - 3 S 729/26

    Erlöschen materiellen Bestandsschutzes durch absprachegemäße Betriebsaufgabe …

  • VG Gelsenkirchen, 30.06.2022 - 5 K 3882/18

    Nähere Umgebung; Einfügen; bodenrechtliche Spannungen; großflächiger …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2025 - 3 LB 209/20

    Befestigung einer durch einen Gewerbebetrieb bislang unbefestigt genutzten …

  • VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte …

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 KN 284/21

    Normenkontrollantrag auf Feststellung bzw. Erklärung der Unwirksamkeit der …

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 3 S 1709/23

    Auslegung einer "Berufung" als Beschwerde; Zugang eines elektronisch signierten …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 L 100/21

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Terminwohnungen

  • OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 889/20

    Bordell; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Gemengelage; Mischgebiet

  • BVerwG, 19.02.2024 - 4 B 21.23

    Unzulässigkeit einer Terminwohnung im Mischgebiet aufgrund Einzelfallprüfung

  • VG Stuttgart, 20.03.2023 - 4 K 1128/21

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 …

  • BVerwG, 25.02.2025 - 4 BN 18.24

    Mangel im Abwägungsergebnis ist stets beachtlich!

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 15 ZB 22.252

    Erfolglose Divergenzrüge zur Abgrenzung zwischen bordellartigem Betrieb und …

  • VG Regensburg, 02.05.2022 - RO 4 S 22.167

    Sofortige Vollziehung der Untersagung des Betriebs einer Prostitutionsstätte

  • BVerwG, 27.06.2023 - 4 BN 38.22

    Ausschluss bordellartiger Betriebe im Gewerbegebiet; Gebietsabwertung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2023 - 2 L 104/21

    Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Prostitutionsstätte

  • VGH Bayern, 26.06.2024 - 15 ZB 24.263

    Erfolglose Berufungszulassung: Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in ein …

  • BVerwG, 25.02.2025 - 4 BN 19.24
  • BVerwG, 25.02.2025 - 4 BN 21.24
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 4 L 460.22

    Auch Tantra-Studios sind Prostitutionsgewerbe

  • BVerwG, 25.02.2025 - 4 BN 20.24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - 7 B 1094/21

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre i.R.e. Antrags auf Genehmigung der …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 - 3a S 9.23

    Vorläufiger Rechtsschutz - Drittanfechtung - Landschaftsrahmenplan - …

  • VG Köln, 26.08.2024 - 8 K 728/23
  • VG Augsburg, 15.02.2023 - Au 4 K 22.1446

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine Nutzungsänderungsgenehmigung bzgl. …

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2023 - 1 LA 116/21

    Fremdkörper; Fremdwerbung; nähere Umgebung; SB-Waschanlage; Tankstelle; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 7 D 96/23

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des Gebots gerechter Abwägung; …

  • VG Ansbach, 24.05.2024 - AN 3 S 24.406

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Wohnhaus mit Betreuungs- und …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2024 - 7 A 29.24

    Windenergieanlage; Drittanfechtungsklage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 7 D 143/22

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des Gebots gerechter Abwägung; …

  • VG Köln, 02.06.2025 - 8 L 667/25
  • VGH Bayern, 27.03.2026 - 9 ZB 24.2013

    Wettvermittlungsstelle, Ausschluss von Live-Wetten, Räumlich funktionale Einheit …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 7 D 160/22

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des Gebots gerechter Abwägung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2024 - 7 D 82/23

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des Gebots gerechter Abwägung; …

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2026 - 1 LA 124/25

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung für …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2025 - 7 A 920/24
  • VGH Bayern, 30.01.2025 - 2 ZB 23.598

    Typisierende Betrachtungsweise, Verwaltungsgerichte, Erteilte Baugenehmigung, …

  • VG Augsburg, 10.04.2025 - Au 5 K 24.2238

    Anfechtungsklage gegen Nutzungsuntersagung für Prostitutionsstätte in einem …

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