Rechtsprechung
| BGH, 02.06.2020 - 4 StR 184/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gesetzesänderung nach erstinstanzlicher Verurteilung: Wohnungseinbruchsdiebstahl als Gegenstand einer Aufklärungshilfe; Verschiebung des Strafrahmens; Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 100a Abs 2 Nr 1 Buchst j StPO vom 10.12.2019, § 354a StPO, § 2 Abs 3 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB
Gesetzesänderung nach erstinstanzlicher Verurteilung: Wohnungseinbruchsdiebstahl als Gegenstand einer Aufklärungshilfe; Verschiebung des Strafrahmens; Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, §§ ... 73, 73c StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 46b Abs. 3 StGB, § 244 Abs. 4 StGB, § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 100a Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 49 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Wohnungseinbruchdiebstahl als Gegenstand der Aufklärungshilfe bzgl. Strafzumessung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Wohnungseinbruchdiebstahl als Gegenstand der Aufklärungshilfe bzgl. Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Borken, 13.12.2018 - 90 Js 674/18
- LG Münster, 29.11.2019 - 210 Js 2305/18
- LG Münster, 29.11.2019 - 3 KLs 14/19
- BGH, 02.06.2020 - 4 StR 184/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.07.2018 - 2 StR 117/18
Einziehung des Wertes von Taterträgen (keine Einziehung des Wertes eines …
Auszug aus BGH, 02.06.2020 - 4 StR 184/20
Zwar hat sich die Strafkammer bei der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB in Bezug auf Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht auf den Wert der erbeuteten Gegenstände, sondern auf den bei einem Hehler erzielten und nun nicht mehr vorhandenen Veräußerungserlös abgestellt, obgleich das Gesetz eine Einziehung des Werts von Surrogaten nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654).
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