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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,45663
BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22 (https://dejure.org/2022,45663)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2022 - 4 StR 351/22 (https://dejure.org/2022,45663)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2022 - 4 StR 351/22 (https://dejure.org/2022,45663)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 StGB
    Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der Nötigungshandlung, Einheitlichkeit des Wegnahmevorsatzes, Abweichung vom Tatplan; Drohung: konkludent, Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandene Angst, schlüssige ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Schwerer Raub: Finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
    Schwerer Raub: Finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme

  • IWW

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Finale Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und der tatsächlich erfolgten Wegnahme i.R.e. besonders schweren Raubes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finale Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und der tatsächlich erfolgten Wegnahme i.R.e. besonders schweren Raubes

  • rechtsportal.de

    Finale Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und der tatsächlich erfolgten Wegnahme i.R.e. besonders schweren Raubes

  • datenbank.nwb.de

    Schwerer Raub: Finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 411
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche …

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    Ein vollendeter Raub liegt daher nicht vor, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme einer ganz anderen Sache kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 13, NStZ-RR 2019, 311, 312 mwN).

    Ob der Wegnahmevorsatz derselbe bleibt, wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatgegenstands verengt, erweitert oder sonst ändert, ist danach zu beurteilen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Tatplan handelt, die sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren hält (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 14;… Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69 Rn. 5).

  • BGH, 18.02.2014 - 5 StR 41/14

    Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 ? 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156 mwN).

    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. September 2012 ? 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 ? 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).

  • BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15

    Raub (Finalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und …

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. September 2012 ? 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16;… Beschluss vom 18. Februar 2014 ? 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14

    Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für …

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 39;… Beschluss vom 22. April 1997 ? 4 StR 105/97 Rn. 6).
  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des …

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    Ob der Wegnahmevorsatz derselbe bleibt, wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatgegenstands verengt, erweitert oder sonst ändert, ist danach zu beurteilen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Tatplan handelt, die sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren hält (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 14; Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69 Rn. 5).
  • BGH, 25.09.2012 - 2 StR 340/12

    Besonders schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme: …

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 ? 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16;… Beschluss vom 18. Februar 2014 ? 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97

    'Ich schlitz dich auf' - § 249 StGB, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und …

    Auszug aus BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22
    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (vgl. BGH…, Urteil vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 39; Beschluss vom 22. April 1997 ? 4 StR 105/97 Rn. 6).
  • BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23

    Raub (Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme: Raubvorsatz erst nach …

    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 351/22 Rn. 8;… Urteil vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 39).
  • BGH, 24.10.2024 - 4 StR 368/24

    Raub (Finalzusammenhang; Vorsatzwechsel); Diebstahl mit Waffen

    Wird der Vorsatz, eine bestimmte Sache wegzunehmen, erst nach der Drohung mit Gewaltanwendung gefasst, kommt insoweit ein Raub i.S.v. § 249 StGB nur dann in Betracht, wenn die frühere Drohung zumindest konkludent erneuert wird (vgl. BGH…, Beschluss vom 20. März 2024 - 6 StR 572/23 Rn. 5, 6; Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 351/22 Rn. 5, 8;… Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die ursprüngliche Drohung bereits auf die Herausgabe (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97 Rn. 6) oder die Wegnahme von Gegenständen gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 351/22 Rn. 5 mwN) und es sich bei der nachfolgenden Wegnahme nicht mehr um eine nur unwesentliche Abweichung von dem ursprünglichen Tatplan handelt.

    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen eine neuerliche Drohung mit Gewaltanwendung entnehmen lassen (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. November 2023 - 4 StR 115/23 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 351/22 Rn. 8).

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