Rechtsprechung
| RG, 24.04.1920 - V 433/19 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 99, 65
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 08.04.2016 - V ZR 73/15
Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche …
Da selbst die Auflassung nicht notariell beurkundet, sondern (nur) vor der zuständigen Stelle erklärt werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1956 - V ZR 61/56, BGHZ 22, 312, 315 ff.; Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; RGZ 99, 65, 67 ff.; 132, 406, 408), gilt dies erst recht für eine Einigung im Sinne von § 873 BGB, die nicht § 925 BGB unterfällt. - OLG Bamberg, 14.06.2022 - 3 U 77/22
Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi …
Rn. 13 a) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte das in Rede stehende Fahrzeug aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13;… Urteil vom 13.07.2021, ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 10;… Urteil vom 16.09.2021, ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 12).Dabei kann zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216), denn der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16;… Beschluss vom 09.03.2021, ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 26;… Urteil vom 13.07.2021, ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13;… Urteil vom 20.07.2021, ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13;… Urteil vom 16.09.2021, ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 15).
Rn. 14 aa) Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Grundsatzurteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 17 Beschluss vom 09.03.2021, ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27).
Rn. 15 bb) Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist weder "evident unzulässig" (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 17) noch von vornherein durch Arglist geprägt (BGH…, Beschluss vom 09.03.2021, ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27).
Rn. 16 b) Um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten, bedarf es daher - über die Verwendung des Thermofensters hinaus - weiterer Umstände (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19;… Beschluss vom 09.03.2021, ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28;… Urteil vom 13.07.2021, ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13;… Urteil vom 20.07.2021, ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13;… Urteil vom 16.09.2021, ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16), für die die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH…, Urteil vom 20.07.2021, ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13).
Keinesfalls ausreichend hierfür ist allein der Umstand, dass die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13).
Rn. 17 aa) Über die Verwendung des Thermofensters hinaus setzt daher bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19;… Beschluss vom 09.03.2021, ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28 Urteil vom 13.07.2021, ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13;… Urteil vom 20.07.2021, ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13;… Urteil vom 16.09.2021, ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16), also mit "Vorsatz"gehandelt haben (vgl. BGH…, Urteil vom 20.07.2021, ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 14).
Für diese Tatbestandsvoraussetzung trägt die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19;… Beschluss vom 09.03.2021, ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29;… Urteil vom 13.07.2021, ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 14;… Urteil vom 16.09.2021, ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 17).
Hieraus lassen sich keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziehen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 21 vgl. auch Urteil vom 26.04.2022, ZR 435/20, juris Rn. 15).
- BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
Nachweis der Auflassung durch öffentliche Urkunden
Die fehlende Unterschrift der Beteiligten zu 2 bedingt zwar nicht die Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf (BGHZ 22, 312/313; RGZ 99, 65/67), wohl aber die Unwirksamkeit der Beurkundung (BayObLG MittBayNot 1994, 39 = Rpfleger 1994, 162; LG Oldenburg Rpfleger 1980, 224; Lischka aao).aa) Das materielle Geschäft der Auflassung bedarf nach § 925 Abs. 1 BGB nach heute kaum mehr bestrittener Ansicht nicht der notariellen Beurkundungsform (BGHZ 22, 312/315; RGZ 99, 65/67; BayObLG MittBayNot 1994, 39;… Palandt/Bassenge § 925 Rn. 3;… MünchKomm/Kanzleiter 9 925 Rn. 15;… Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 76).
So stützen sich für die Auslegung des materiellen Rechts die beiden grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts einerseits (RGZ 99, 65/69), des Bundesgerichtshofs andererseits (BGHZ 22, 312/316) auch ausdrücklich auf die Formbedürftigkeit nach § 29 GBO und halten die Gefahr, das Grundbuch würde durch eine fehlerhaft beurkundete Auflassung falsch, für bedeutsamer als das Risiko, welches mit einer Eigentumseintragung unter Verstoß gegen § 29 GBO verbunden ist.
- BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56
Wirksamkeit der Auflassung
Die Auflassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Beurkundung (Bestätigung von RGZ 99, 65; 132, 406, [408]).Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf die von der Rechtsprechung im Anschluß an RGZ 99, 65 einhellig und von der Literatur überwiegend vertretene Ansicht, daß die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfe.
Es ist jedoch der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65) beigetreten, daß die Auflassung nicht der Beurkundung bedarf, und hat daraus gefolgert, daß die sich aus den §§ 170, 171 FGG ergebende Nichtigkeit der Beurkundung der Auflassung diese selbst grundsätzlich nicht berührte.
Das Reichsgericht ist in RGZ 99, 65 [67] davon ausgegangen, daß es an einer Vorschrift, die die Beurkundung der Auflassungserklärung als Erfordernis der Auflassung ausdrücklich vorsehe, im Gesetz fehle.
Das Reichsgericht (RGZ 99, 65 [70]) hat sogar die Möglichkeit, daß ein Auflassungsprotokoll fehlerhaft ist und dieser Umstand alsdann von einem der Beteiligten ausgenutzt wird, als viel näherliegend erachtet als die Möglichkeit, daß eine Eigentumseintragung ohne eine Beurkundung der Auflassung erfolgt.
Der Senat hat deshalb keine Bedenken, der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65; 132, 406 [408]) zu folgen und sie auch dann anzuwenden, wenn die Beurkundung der Auflassung durch einen Notar wegen eines Ausschließungsgrundes der §§ 170, 171 FGG nichtig ist.
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 S 1724/20
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in Polizeigewahrsam nicht ermöglichten …
Rn. 6 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 04.06.2020 - 1 S 433/19 - die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Verweigerung eines Toilettengangs rechtswidrig war. - OLG Naumburg, 17.12.2021 - 8 U 8/21
Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei …
Da diese im Prüf- und im Realbetrieb im Grundsatz, d.h. unter den gleichen Bedingungen in gleicher Weise arbeitet, kann von einem Unrechtsbewusstsein bzw. Vorsatz der Beklagten aber nur bei Hinzutreten weiterer Umstände ausgegangen werden (BGH, Beschl. v. 19.01.2021, Vf ZR 433/19, Rn. 17 ff;… Beschl. v. 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 25 ff). - KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14
Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung …
Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102;… Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO). - OLG Brandenburg, 14.06.2021 - 11 U 173/20
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe …
Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei § 826 BGB verortet der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 19.01.2021 (VI. 433/19) klar und ohne Einschränkungen auf der Seite der Kläger in vergleichbaren Fällen (…vgl. dort Rn. 19). - BGH, 24.05.1955 - V ZR 145/54
Rechtsmittel
Die Auflassung selbst bedurfte nämlich keiner Beurkundung, vielmehr genügte es, daß sie vor dem Notar erklärt wurde und sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt über den Eigentumsübergang einig waren (RGZ 99, 65; 132, 406; RGRK BGB 10. Auf 1 § 925 Anm. 13;… Palandt BGB 12. Aufl. § 925 Anm. 3;… Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl. § 77 unter II; a.M. KGJ 51, 142;… Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. § 20 Anm. 35). - KG, 20.01.2015 - 1 W 560/14
Keine Auflassung auf der Grundlage einer nur öffentlich beglaubigten Erklärung!
Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102;… Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO).
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