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   BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18   

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https://dejure.org/2019,23321
BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18 (https://dejure.org/2019,23321)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 (https://dejure.org/2019,23321)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 (https://dejure.org/2019,23321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WoGG § 1 Abs. 1, §§ ... 7, 8, 24 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5; SGB X § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, §§ 45, 64 Abs. 1 Satz 1; SGB I §§ 7, 11 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 68 Nr. 10; SGG § 183; VwVfG § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 und 2; VwGO § 188 Satz 1 und 2 Halbs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 18
    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; Ausschlussgrund; Bewilligungsbescheid; Bewilligungsentscheidung; Erstattung; Erstattungsbescheid; Fürsorge; Fürsorgeleistung; Gerichtskosten; Gerichtskostenfreiheit; Haushaltsmitglied; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 WoGG, § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO

  • doev.de PDF

    Rückforderung von Wohngeld

  • rewis.io

    Rückforderung von Wohngeld; Gerichtskostenfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes; Ausschlussgrund; Bewilligungsbescheid; Bewilligungsentscheidung; Erstattung; Erstattungsbescheid; Fürsorge; Fürsorgeleistung; fürsorgerische Zwecksetzung; Gerichtskosten; ...

  • rechtsportal.de

    Streitigkeiten um Wohngeldsachen als Angelegenheiten der Fürsorge hinsichtlich Erhebung von Gerichtskosten; Erlass eines wirksamen Bewilligungsbescheids als Voraussetzung einer Unwirksamkeitsregelung; Rückforderung von Wohngeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlass eines wirksamen Bewilligungsbescheids als Voraussetzung einer Unwirksamkeitsregelung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 165, 235
  • NVwZ-RR 2019, 1002
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Hannover, 30.11.2005 - 3 A 8488/05

    Allgemeine öffentliche Fürsorge; Anfechtung eines Kostenansatzes; Angelegenheiten

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Diesem weiten Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG wird daher nach überwiegender Rechtsmeinung auch das Wohngeldrecht zugeordnet (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 30. November 2005 - 3 A 8488/05 - juris Rn. 14; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 74 Rn. 108; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 18a; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Rn. 58; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 41; Hering, DÖV 1975, 8 ; Steinbach, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand August 2006, § 26 Rn. 16).

    Das Wohngeld hat sich jedenfalls im Zuge dieser Rechtsentwicklung zu einer individuellen Sozialleistung gewandelt (VG Hannover, Beschluss vom 30. November 2005 - 3 A 8488/05 - juris Rn. 20), deren primär fürsorgerechtlicher Charakter es gebietet, Wohngeldsachen den Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen, für deren Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Erfasst werden insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind, für die regelmäßig kennzeichnend ist, dass bestimmte Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38 S. 14 f.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - RdLH 2005, 29 und vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18 S. 1 f.).

    Insgesamt spricht die Wiedereinführung des weiten Begriffs der - die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich ausnehmenden und deshalb darüber hinausgehenden - Angelegenheiten der Fürsorge dafür, dass damit alle Sachgebiete erfasst werden sollen, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18 S. 1 f.).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Die bislang von dem Senat vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1972 - 8 C 127.71 - (BVerwGE 41, 115 ) begründet worden ist (diesem zuletzt folgend BVerwG, Beschluss vom 5. März 2015 - 5 KSt 6.15 - juris Rn. 6), ist durch die Rechtsentwicklung überholt und wird aufgegeben.

    Zu den Leistungen der öffentlichen Fürsorge sind zwar traditionell insbesondere die Leistungen zu zählen, die - wie die Sozialhilfe - der Sicherung der Lebensgrundlagen bzw. des Existenzminimums und damit der Gewährleistung eines der Menschenwürde genügenden Daseins dienen; der Begriff ist jedoch fachsprachlich nicht darauf beschränkt, sondern erstreckt sich jedenfalls im Kontext der Regelung über die Gerichtskostenfreiheit auf Fürsorgeleistungen in einem weiteren Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C 127.71 - BVerwGE 41, 115 ), mit denen der Gesetzgeber auf bestimmte Bedarfslagen reagiert und deren Gewährung er typischerweise von bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen abhängig macht.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Der damit in Bezug genommene Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen und umfasst alle Reaktionen des Gesetzgebers auf Situationen zumindest potenzieller Bedürftigkeit, wobei es genügt, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt (BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 29; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).
  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Der damit in Bezug genommene Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen und umfasst alle Reaktionen des Gesetzgebers auf Situationen zumindest potenzieller Bedürftigkeit, wobei es genügt, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt (BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 29; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Der damit in Bezug genommene Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen und umfasst alle Reaktionen des Gesetzgebers auf Situationen zumindest potenzieller Bedürftigkeit, wobei es genügt, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt (BVerfG, Urteile vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 und vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 29; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Zudem hatte § 1 des Wohngeldgesetzes alter Fassung (WoGG a.F.) bis zum Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159) am 1. Januar 1981 den Hinweis enthalten, dass das Wohngeld keine Leistung der Sozialhilfe sei (vgl. darauf bezugnehmend BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 4/69 - BVerfGE 27, 220 ).
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Zudem ist mit der Einführung der Gerichtskostenfreiheit eine Gleichstellung der in § 188 VwGO aufgezählten Sachen mit den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Sachen bezweckt worden, weil die in § 188 VwGO angeführten Sachgebiete und die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Sachgebiete als gleichartig angesehen wurden (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 ).
  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Aus Gründen der Vereinfachung ist sie als umfassende Pauschalregelung getroffen worden, bezogen auf die Art der Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die (finanziellen) Verhältnisse der in einem Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten (BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 - BVerwGE 47, 233 ).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18
    Obgleich sich die Regelungstechnik des § 188 VwGO von derjenigen des § 183 SGG unterscheidet (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 - juris Rn. 7 f. m.w.N.), lässt sich auch die Zwecksetzung der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO dahin umschreiben, dass diese der Durchsetzung der sozialen Rechtsansprüche dienen und die Chancengleichheit zwischen den Recht suchenden Hilfebedürftigen und den Behörden ermöglichen soll (vgl. zur Rocklage, DVBl 1973, 28 ).
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Elterngeldbescheid - fingierte Geburt -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 9 AS 969/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BVerwG, 10.12.2004 - 5 B 47.04

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Einordnung des einem

  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 62.78

    Gerichtskostenfreiheit in Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) -

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 3 O 24/14

    Gerichtskostenfreiheit in Wohngeldverfahren

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 6.15

    Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz

  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19

    Bewilligung von Wohngeld

    Mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36).

    Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.).

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 64.22

    Anspruch auf Wohngeld: Ermittlung eines Orientierungswertes bei der Bestimmung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - (juris) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, das Wohngeld sei keine Leistung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Sozialhilferechts, und entschieden, dass nach dem heutigen Stand der rechtlichen Bewertung auch das Wohngeld eine soziale Leistung mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 36).

    Das Wohngeld habe sich damit zu einer individuellen Sozialleistung mit primär fürsorgerechtlichem Charakter gewandelt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., Rn. 47 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - 12 S 2067/20

    Ausschluss vom Wohngeld bei nachträglicher Bewilligung einer Transferleistung;

    Zwar kann auch in Fällen einer - wie hier gemäß § 188 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35 ff.) - gegebenen Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwalts geführt werden soll.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 36) und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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