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   BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23   

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BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23 (https://dejure.org/2024,2068)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2024 - 5 StR 499/23 (https://dejure.org/2024,2068)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - 5 StR 499/23 (https://dejure.org/2024,2068)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 138
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 6/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Dem Gesetz sind abgesenkte Anforderungen an eine positive Behandlungsprognose bei gleichzeitiger Anordnung einer weiteren Maßregel nicht zu entnehmen (vgl. zur gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Entziehungsanstalt etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169; vom 19. September 2023 - 1 StR 199/23).

    Vielmehr liegt in der zusätzlichen Anordnung einer Maßregel, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, eine eigenständige Beschwer des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169).

  • BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14

    Parallele Anordnung von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332; vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300; vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14, StV 2015, 219) darauf abgestellt hat, an die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dürften keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier - neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung infrage stehe, vermag der Senat dem spätestens seit der Neufassung von § 64 Satz 2 StGB nicht zu folgen.

    c) Weil der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB die Anforderungen an eine positive Behandlungsprognose angehoben hat, sieht sich der Senat an die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden, zumal diese teilweise auf den lediglich nach alter Gesetzeslage relevanten Behandlungserfolg innerhalb einer Höchstfrist von zwei Jahren abgestellt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14, StV 2015, 219).

  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Die verhängten Strafen bleiben von der Aufhebung der Maßregeln unberührt, denn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht - wie auch hier - grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mwN).
  • BGH, 14.12.2023 - 6 StR 472/23

    Änderung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Der Gesetzgeber wollte durch die im Vergleich zur Altfassung von § 64 Satz 2 StGB geänderte Formulierung die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose "moderat" anheben und die Annahme ausreichender Erfolgsaussicht von einer "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" abhängig machen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 StR 472/23).
  • BGH, 24.06.2003 - 3 StR 96/03

    Vergewaltigung; Beweiswürdigung (teilweise Glaubwürdigkeit eines Zeugen;

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332; vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300; vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14, StV 2015, 219) darauf abgestellt hat, an die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dürften keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier - neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung infrage stehe, vermag der Senat dem spätestens seit der Neufassung von § 64 Satz 2 StGB nicht zu folgen.
  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 355/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332; vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300; vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14, StV 2015, 219) darauf abgestellt hat, an die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dürften keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier - neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung infrage stehe, vermag der Senat dem spätestens seit der Neufassung von § 64 Satz 2 StGB nicht zu folgen.
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 295/23

    Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Die Anordnung des § 64 StGB entspricht - was das Landgericht beim Urteilsspruch noch nicht berücksichtigen konnte - nicht den Anforderungen der für den Senat nach § 354a StPO, § 2 Abs. 6 StGB anzuwendenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 295/23) Neufassung des § 64 StGB.
  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 199/23

    Aufhebung des Maßregelausspruchs betreffend die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
    Dem Gesetz sind abgesenkte Anforderungen an eine positive Behandlungsprognose bei gleichzeitiger Anordnung einer weiteren Maßregel nicht zu entnehmen (vgl. zur gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Entziehungsanstalt etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 3 StR 6/16, NStZ-RR 2016, 169; vom 19. September 2023 - 1 StR 199/23).
  • BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23
    Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht den neuen, "moderat angehobenen" Anforderungen an die Prognose und belegen das nunmehr erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 499/23 Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2024 - 4 StR 397/23 Rn. 7; jew. mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.12.2023 - 5 StR 499/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,37976
BGH, 27.12.2023 - 5 StR 499/23 (https://dejure.org/2023,37976)
BGH, Entscheidung vom 27.12.2023 - 5 StR 499/23 (https://dejure.org/2023,37976)
BGH, Entscheidung vom 27. Dezember 2023 - 5 StR 499/23 (https://dejure.org/2023,37976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Pflichtverteidigung: Pflichtverteidigerwechsel - Neuer Verteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 59
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus BGH, 27.12.2023 - 5 StR 499/23
    Gleiches gilt für Beschimpfungen und Beleidigungen der Verteidigerin durch den Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 mwN) und ihre hierdurch provozierte Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 316).
  • BGH, 17.09.2008 - 1 StR 496/08

    Keine Bestellung als Pflichtverteidiger nach Meldung als Wahlverteidiger, die zur

    Auszug aus BGH, 27.12.2023 - 5 StR 499/23
    Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein deshalb gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 496/08, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 6).
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