Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
RBStV § 4, GG Art. 3
Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RBStV § 4 Abs. 6 S. 1
Kein Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Einkommensschwäche bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungsbezug
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines besonderen Härtefalls
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kein Härtefall zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Einkommensschwäche bei freiwilligem Verzicht auf Sozialleistungsbezug
Verfahrensgang
- VG Dresden, 19.10.2021 - 2 K 1868/19
- OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (28)
- BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - seien einschlägig.Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 eingeführt und beibehalten (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 17 f. m. w. N.).
Rn. 17 Es kommt auch keine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf andere Fälle der "Einkommensschwäche" in Betracht, weil die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände nach Wortlaut, Gesetzgebungshistorie und Gesetzeszweck eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 19 ff.).
Rn. 21 2. Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris).
Rn. 22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (…BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).
Rn. 31 Die Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, dass die Rundfunkanstalt in allen Fällen, in denen ein Beitragsschuldner geltend macht, die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV zu unterschreiten, ohne aber diese Sozialleistungen zu beziehen, verpflichtet wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beitragsschuldners selbst (nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 29 entwickelten Maßstäbe unter Heranziehung der Regelungen der §§ 27 ff., § 90 SGB XII) zu prüfen.
Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21).
Rn. 33 Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.;… BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.
Dies folgt schon daraus, dass ihm eine solche Offenlegung auch bei einer Prüfung seiner Einkommens- und Vermögenssituation durch die Rundfunkanstalt im Rahmen des Befreiungsverfahrens gerade in gleicher Weise obliegen würde, weil diese Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruchsprüfung nach dem SGB XII nachgebildet würde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 29).
Es bedarf deshalb ebenfalls keiner weiteren Untersuchung, inwieweit für die Prüfung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem auch an den oben unter Buchst. a) bb) dargestellten Umstand angeknüpft werden kann, dass die Beitragsbefreiungsnorm des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - sei es auch nach der gesetzgeberischen Motivation im Ausgangspunkt vornehmlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - inhaltlich die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen inkorporiert und diese so zur Grundlage der Reichweite auch der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht macht (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21).
- BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die …
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18 - sei allein maßgeblich, dass er über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.Rn. 21 2. Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (…BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris).
Rn. 22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).
Rn. 33 Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (…nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.
Rn. 37 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zur gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Rundfunkbeitragspflichtige - allerdings fallbezogen nur für Sachverhalte eines tatbestandlichen Ausschlusses des Bezugs von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV oder der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27) - folgende verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgestellt:.
Für eine sachliche Rechtfertigung dieser Schlechterstellung durch die Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ist es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 20 ff.).
Rn. 50 Schlussendlich verletzt § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV auch nicht die verfassungsrechtliche Anforderung, dass ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags eingesetzt werden muss (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16).
- OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner; …
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Rn. 30 bb) Mit diesen Maßstäben scheidet die vom Kläger geltend gemachte verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aus, weil sie nicht nur einen ungewollten Überhang der Grenzen des Befreiungstatbestands des § 4 Abs. 1 RBStV beseitigen, sondern sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt in Widerspruch zum klar erkennbaren Ziel des Gesetzgebers setzen würde (so auch NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6).Rn. 51 c) In einem Fall wie dem des Klägers scheidet ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach alledem aus (so auch VGH BW, Beschl. v. 5. August 2022 - 2 S 1214/22 -, juris;… OVG Hamburg, Beschl. v. 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 16;… OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15;… OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9;… OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6;… OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2020 - OVG 11 N 24.19 -, juris Rn. 12;… a. A. VG Gießen, Urt. v. 18. Juli 2022 - 9 K 1906/19.GI -, juris; Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).
- BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Rn. 49 Im Ergebnis nicht anders zu bewerten ist schließlich das Interesse des Klägers, sich nicht den von ihm geschilderten Ausprägungen des Forderns (§ 2 SGB II) sowie des Nachrangprinzips (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 126: Verpflichtung, an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken) als "Nebenwirkungen des Leistungsbezugs" nach dem SGB II unterwerfen zu müssen. - BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Kind als Schaden
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Denn der Grundsatz der Gewaltenteilung schließt es - auch bei nicht verfassungskonformen Gesetzen - aus, dass die Gerichte sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben (BVerfG, Beschl. v. 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 -, BVerfGE 96, 375, juris Rn. 51 ff.; st. Rspr.). - BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 …
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Die Deutung darf jedoch nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2022 - 2 BvR 1667/20 -, juris Rn. 40). - BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17
Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Rn. 36 Das vorlegende Gericht muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt sein (BVerfG, Beschl. v. 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 -, juris;… SächsVerfGH, Beschl. v. 1. August 2019 - Vf. 100-III-18 -, juris Rn. 16). - BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05
Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Eine solche Korrektur des Gesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 -, BVerfGE 118, 212, juris Rn. 91). - BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Erweiterungen gegenüber der Anforderung eines bescheidgestützten Sozialleistungsbezugs i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV sind mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vielmehr nur punktuell im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Entscheidungen vom 30. November 2011 (- 1 BvR 3269/08 -, juris und vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, BVerfGK 19, 181), und eindeutig beschränkt auf den engen Rahmen der dort beanstandeten Fälle vorgenommen worden, in denen Katalog-Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV versagt worden waren wegen Überschreitens der Einkommens- und Vermögensgrenzen um einen Betrag, der geringer als die Rundfunkgebühr war. - BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10
Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Auszug aus OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Erweiterungen gegenüber der Anforderung eines bescheidgestützten Sozialleistungsbezugs i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV sind mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vielmehr nur punktuell im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Entscheidungen vom 30. November 2011 (- 1 BvR 3269/08 -, juris und vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, BVerfGK 19, 181), und eindeutig beschränkt auf den engen Rahmen der dort beanstandeten Fälle vorgenommen worden, in denen Katalog-Sozialleistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV versagt worden waren wegen Überschreitens der Einkommens- und Vermögensgrenzen um einen Betrag, der geringer als die Rundfunkgebühr war. - BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften …
- BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …
- BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15
Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Versagung einer Billigkeitsmaßnahme …
- BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …
- BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 1949/08
Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei Streichung von Bafög-Leistungen wegen …
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger …
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 7 D 10269/20
Befreiung vom Rundfunkbeitrag; besondere Härte: geringes Einkommen
- OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21
PKH-Beschwerde wegen Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften …
- VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
- OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - 16 E 1189/07
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen bloßer Einkommensschwäche; …
- OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 3 LA 74/21
System der bescheidgebundenen Befreiung vom Rundfunkbeitrag
- VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 100-III-18
Konkrete Normenkontrolle; unzulässige Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - 2 E 214/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 11 N 24.19
Rundfunkbeitrag; Beitragsbefreiung; besonderer Härtefall; geringes Einkommen; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2019 - 2 A 3783/18
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; …
- OVG Sachsen, 06.04.2016 - 3 D 23/16
Befreiung; Rundfunkbeitragspflicht; Bezug von Sozialleistungen; Wohngeld; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - 2 A 687/22
Antrag auf Befreiung vom Rundfunkgebührenbeitrag im Rahmen einer …
Rn. 17 Vgl. zu allem ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 12 ff. und Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 45 ff., beide m. w. N.Rn. 21 Vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 25; vgl. dazu, dass der Bezug von Wohngeld für sich genommen keinen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen [auch nicht nach § 4 Abs. 6 RBStV] begründet, auch OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 2 A 3783/18 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.
Rn. 24 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 43 f.; VGH BW, Beschluss vom 5. August 2022 - 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 Bf 226/21 -, juris Rn. 13 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.
Rn. 26 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 - ,juris Rn. 32 f.
- OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2025 - 6 O 33/24
Rundfunkbeitragspflicht bei Härtefall
Hinzu kommt, dass die Sozialleistungen nach erfolgreicher Antragstellung nicht zwingend auch in Anspruch genommen werden müssen bzw. dass auch eine amtliche Bestätigung des Anspruchs ausreichen würde (so schon in Kenntnis der Beschlüsse des BVerfG v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 -, juris: OVG Bautzen, Urt. v. 01.03.2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 26 ff.;… VGH Mannheim, Beschl. v. 05.08.2022 - 2 S 1214/22 -, juris Rn. 12 m. w. N.;… OVG Münster, Beschl. v. 23.05.2022 - 2 A 2434/21 -, juris Rn. 12 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 28.03.2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 13;… VG Bayreuth, Urt. v. 14.03.2023 - 3 K 22.216 -, juris Rn. 17).Es erspart den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung, indem an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Beitragspflicht gemacht werden (zur Historie ausf.: OVG Bautzen, Urt. v. 01.03.2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 32;… BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 21).
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2026 - 7 A 10302/26
Analogie; Auslegung; Beantragung; Bedürftigkeitsprüfung; Befreiung; Beitrag; …
Auch der in § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgenommene Bezug von Wohngeld kann daher nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV einbezogen werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 21;… Beschluss des Senats vom 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 3 ; OVG NRW…, Beschluss vom 15. August 2019 - 2 A 3783/18 -, juris Rn. 18 ff.; SächsOVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 17).Der Sache nach würde jedoch über die hier begehrte weite Auslegung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wieder der Befreiungsgrund der "Einkommensschwäche" als solcher etabliert, obwohl der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages diesen Befreiungsgrund nach Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Gesetzgebungshistorie eindeutig nicht aufnehmen, sondern im Gegenteil mittels des bescheidgebundenen Systems der Beitragsbefreiung die Notwendigkeit eigener Einkommens- und Vermögensprüfungen der Rundfunkanstalten gerade ausschließen wollte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, juris Rn. 31).
- VG Cottbus, 12.10.2023 - 6 K 1904/20
Arbeitslosengeld I, Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Im Zuge der Rundfunkbeitragspflichtreform wurde in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV eine gebundene Entscheidung der Rundfunkanstalt anstelle einer Ermessensentscheidung eingeführt (Sächsisches OVG, Urteil vom 1. März 2023 - 5 A 104/22 -, Rn. 32, juris).
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