Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Länderübergreifende Umverteilung eines geduldeten Ausländers
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
51 ; AsylVfG; 10 III 2 ; AufenthG; 25 V ; AufenthG; 60a II ; AufenthG; 61 I 1 ; AufenthG; 61 I 2 ; AufenthG; 72 III 1 ; AufenthG; 43 II ; VwVfG
Beschränkung, räumliche; Duldung; Umverteilung, länderübergreifende; Zuständigkeit, örtliche; Zuweisungsentscheidung, Fortdauer der - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 61 Abs. 1, AsylVfG § 51, AufenthG § 72 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5
Wohnsitzauflage, länderübergreifende Umverteilung, Duldung, Nebenbestimmung, räumliche Beschränkung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschränkung, räumliche; Duldung; Umverteilung, länderübergreifende; Zuständigkeit, örtliche; Zuweisungsentscheidung, Fortdauer der
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (11)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03
D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar…, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.).".Die Möglichkeit einer länderübergreifenden Umverteilung geduldeter Ausländer sieht das AufenthG nicht vor (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, 19 B 2364/03, InfAuslR 2006, 64 ff.; vgl. auch OVG Weimar…, Beschluss vom 02.07.2003, 3 EO 166/03, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f. zum AuslG).
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung - mangels planwidriger Regelungslücke auch keine analoge Anwendung (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) - auf Asylbewerber, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und die - wie vorliegend der Kläger mangels Zustimmung der UNMIK zur Rückführung in den Kosovo - aus asylunabhängigen Gründen in Deutschland weiterhin geduldet werden.
Durch deren Erteilung wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 31.03.1992, 9 C 155.90, NVwZ 1993, 276 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O., m.w.N.).
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar…, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).
Das Gericht kann diesbezüglich offen lassen, ob die Erteilung einer zweiten Duldung durch die Beigeladene neben der derzeit gültigen Duldung der Beklagten in Betracht kommt (so OVG Lüneburg…, Beschluss vom 17.10.2002, 8 ME 142/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, S. 22 f.; Beschluss vom 12.05.2000, 11 M 1263/00, unveröffentl.), mit der Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene sich die durch die Beklagte am 09.02.2006 erteilte Duldung automatisch "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (so OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) oder aber die Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene nur unter Aufhebung der Duldung der Beklagten möglich ist, weil das AufenthG keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer zweiten Duldung enthält und hierfür auch kein Bedürfnis besteht (so OVG Hamburg…, Beschluss vom 15.09.2004, 3 Bs 257/04, NordÖR 2005, S. 344 f. zu § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG m.w.N. auch zur Gegenansicht).
- OVG Thüringen, 02.07.2003 - 3 EO 166/03
Ausländerrecht ; Weitergeltung der räumlichen Beschränkung aus einem …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.).".Die Möglichkeit einer länderübergreifenden Umverteilung geduldeter Ausländer sieht das AufenthG nicht vor (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, 19 B 2364/03, InfAuslR 2006, 64 ff.; vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, 3 EO 166/03, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f. zum AuslG).
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster…, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).
- BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07
Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass das BVerwG in seinem Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37/07 - (InfAuslR 2009, 224) zwar offen gelassen hat, ob die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch für Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften wie § 25 Abs. 5 AufenthG gilt.Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 16.12.2008 (a.a.O.) ausgeführt:.
- OVG Niedersachsen, 17.10.2002 - 8 ME 142/02
Erteilung einer Aufenthaltsduldung in einem anderen Bundesland durch die räumlich …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Das Gericht kann diesbezüglich offen lassen, ob die Erteilung einer zweiten Duldung durch die Beigeladene neben der derzeit gültigen Duldung der Beklagten in Betracht kommt (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002, 8 ME 142/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, S. 22 f.; Beschluss vom 12.05.2000, 11 M 1263/00, unveröffentl.), mit der Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene sich die durch die Beklagte am 09.02.2006 erteilte Duldung automatisch "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (so OVG Münster…, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) oder aber die Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene nur unter Aufhebung der Duldung der Beklagten möglich ist, weil das AufenthG keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer zweiten Duldung enthält und hierfür auch kein Bedürfnis besteht (so OVG Hamburg…, Beschluss vom 15.09.2004, 3 Bs 257/04, NordÖR 2005, S. 344 f. zu § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG m.w.N. auch zur Gegenansicht).Auch § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der bei Asylbewerbern, deren Aufenthalt zur Durchführung oder Abwicklung eines durchgeführten Asylverfahrens geduldet wird, Anwendung findet, spricht dafür, dass bei einer länderübergreifenden (Um-) Verteilung die zuständige Behörde des Landes, für das die Duldung begehrt wird, über den Antrag zu entscheiden hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002, a.a.O.; OVG Hamburg…, Beschluss vom 15.09.2004, a.a.O.).".
- OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
Funktion der Duldung; Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Antrag …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar…, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.).".Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar…, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster…, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).
- OVG Hamburg, 15.09.2004 - 3 Bs 257/04
Zum Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer zweiten zusätzlichen Duldung …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Das Gericht kann diesbezüglich offen lassen, ob die Erteilung einer zweiten Duldung durch die Beigeladene neben der derzeit gültigen Duldung der Beklagten in Betracht kommt (so OVG Lüneburg…, Beschluss vom 17.10.2002, 8 ME 142/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, S. 22 f.; Beschluss vom 12.05.2000, 11 M 1263/00, unveröffentl.), mit der Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene sich die durch die Beklagte am 09.02.2006 erteilte Duldung automatisch "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (so OVG Münster…, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) oder aber die Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene nur unter Aufhebung der Duldung der Beklagten möglich ist, weil das AufenthG keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer zweiten Duldung enthält und hierfür auch kein Bedürfnis besteht (so OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004, 3 Bs 257/04, NordÖR 2005, S. 344 f. zu § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG m.w.N. auch zur Gegenansicht).Auch § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der bei Asylbewerbern, deren Aufenthalt zur Durchführung oder Abwicklung eines durchgeführten Asylverfahrens geduldet wird, Anwendung findet, spricht dafür, dass bei einer länderübergreifenden (Um-) Verteilung die zuständige Behörde des Landes, für das die Duldung begehrt wird, über den Antrag zu entscheiden hat (OVG Lüneburg…, Beschluss vom 17.10.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004, a.a.O.).".
- OVG Niedersachsen, 23.03.2000 - 10 M 4629/99
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe; Duldungsverfügung mit …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar…, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.).".Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar…, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster…, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1999 - 17 A 3994/98
Ausgestaltung der Regelung des Aufenthalts von afghanischen Staatsangehörigen; …
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Für räumliche Beschränkungen des weiteren Aufenthalts und deren Änderungen gelten dann nicht mehr die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, sondern diejenigen des Aufenthaltsgesetzes (OVG Münster, Urteil vom 01.12.1999, 17 A 3994/98, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, S. 82 f.;… Jobs in: GK-AsylVfG, Band 2, 73. Erg.lfg. Februar 2006, § 51 Rn. 2). - BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
Begriff der "Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" - Rechtswirkungen …
- OVG Sachsen, 06.10.2009 - 1 A 669/08
Straßenbestandsverzeichnis; Anfangs- und Endpunkt; Eindeutigkeit
Auszug aus VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09
Der hiergegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes blieb ebenso erfolglos (vgl. Beschluss des VG Oldenburg vom 12. März 2008 - 1 B 675/08 -) wie die hiergegen erhobene Klage (vgl. Urteil des VG Oldenburg vom 25. Juni 2008 - 1 A 669/08 -, rechtskräftig seit dem 2. August 2008). - OVG Niedersachsen, 12.05.2000 - 11 M 1263/00
Aufenthaltsbereich; Eheschließung; räumliche Begrenzung; räumlicher …
- VG Augsburg, 20.12.2010 - Au 6 K 10.1520 Zwar gilt die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG auch nach Abschluss des Asylverfahrens fort (vgl. BayVGH vom 23.4.2008, Az. 19 C 08.10120, juris, RdNrn. 4 f.; BayVGH vom 15.5.2009, Az. 10 C 09.880, juris, RdNr. 6; OVG Berlin-Brandenburg vom 2.12.2009, Az. OVG 3 S 120.08, juris, RdNrn. 11 f.; SächsOVG vom 23.11.2009, Az. 3 B 269/08, juris, RdNr. 7; a. A. unter Hinweis auf den Fortfall des spezifischen asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltszwecks VG Osnabrück vom 27.11.2009, Az. 5 A 72/09, juris, RdNrn.
Rn. 47 Auch jene Auffassung, welche für geduldete aber vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger nach Abschluss ihres Asylverfahrens das asylrechtliche Umverteilungsverfahren nach § 51 AsylVfG für unanwendbar erachtet (vgl. VG Würzburg vom 17.8.2009, Az. W 7 E 09.737, juris, RdNr. 11; VG Osnabrück vom 27.11.2009, Az. 5 A 72/09, juris, RdNrn. 24 ff.;… Kessler, in: Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 61 AufenthG, RdNr. 9, § 51 AsylVfG, RdNrn.
- VG Augsburg, 17.12.2010 - Au 6 K 10.1520
Länderübergreifende Umverteilung; örtliche Zuständigkeit
Ein Ortswechsel müsse danach durch Antrag auf Erteilung einer (weiteren/anschließenden) Duldung durch die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Zuzug erfolgen soll, nach § 60a, § 61 Abs. 1 Satz1 AufenthG eingeleitet und von dieser Behörde verbeschieden werden (vgl. VG Würzburg vom 17.8.2009, Az. W 7 E 09.737, juris, RdNr. 11; VG Osnabrück vom 27.11.2009, Az. 5 A 72/09, juris, RdNrn. 24 ff.;… Kessler, in: Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 61 AufenthG, RdNr. 9, § 51 AsylVfG, RdNrn. - VG Augsburg, 17.12.2010 - Au 6 K 10.1847
Länderübergreifende Umverteilung; örtliche Zuständigkeit; Abtrennung und …
Ein Ortswechsel müsse danach durch Antrag auf Erteilung einer (weiteren/anschließenden) Duldung durch die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Zuzug erfolgen soll, nach § 60a, § 61 Abs. 1 Satz1 AufenthG eingeleitet und von dieser Behörde verbeschieden werden (vgl. VG Würzburg vom 17.8.2009, Az. W 7 E 09.737, juris, RdNr. 11; VG Osnabrück vom 27.11.2009, Az. 5 A 72/09, juris, RdNrn. 24 ff.;… Kessler, in: Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 61 AufenthG, RdNr. 9, § 51 AsylVfG, RdNrn.
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