Rechtsprechung
| BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem bestimmten Gericht seitens des Antragstellers i.S.d. § 54 VwGO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 54
Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem bestimmten Gericht seitens des Antragstellers i.S.d. § 54 VwGO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
- BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12
- BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
- BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 20.12
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.07.2012 - 2 AV 5.12
Prozesskostenhilfe für Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung
Auszug aus BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Rn. 3 Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12 >, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12 > und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12 ). - BVerwG, 27.07.2012 - 2 AV 6.12
Anforderungen an die Geeignetheit eines Vorbringens zur Begründung einer …
Auszug aus BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Rn. 3 Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12 >, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12 > und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12 ). - BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12
Auszug aus BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Rn. 3 Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12 >, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12 > und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12 ).
- BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 4.12
Auszug aus BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Rn. 3 Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12 >, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12 > und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12 ). - BVerwG, 10.07.1972 - II ER 400.72
Zurückweisung eines Antrages auf Bestimmung eines zuständigen Verwaltungsgerichts
Auszug aus BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (Beschluss vom 10. Juli 1972 - BVerwG 2 ER 400.72 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5 S. 1). - BVerwG, 27.07.2012 - 2 AV 7.12
Auszug aus BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12
Rn. 3 Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K 745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entweder im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12 >, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12 > und 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12 ).
- BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit bei offenbarem Missbrauch des …
Das gegen die Richterinnen und den Richter, die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - gefasst haben, gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick "auf beabsichtigte Anträge nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 I ZPO (Wiederaufnahme/Nichtigkeit)" und "für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - werden abgelehnt.
Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung werden verworfen und der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Er begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - und vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - und hält die genannten Richterinnen und Richter ohne Hinweis auf individuelle Umstände in pauschaler Weise wegen ihrer Mitwirkung an den vorangegangenen Entscheidungen für befangen.
Rn. 6 2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, die der Antragsteller im Hinblick "auf beabsichtigte Anträge nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 I ZPO (Wiederaufnahme/Nichtigkeit)" und "für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) stellt (Schriftsätze des Antragstellers u.a. vom 5., 7., 8. und 10. Oktober 2012), sind ebenfalls unbegründet.
Rn. 8 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. September 2012 (…a.a.O.) über eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) entschieden.
Soweit die nunmehr vom Antragsteller in Aussicht genommene erneute Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) überhaupt zulässig wäre, sind jedenfalls keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung von jener rechtfertigen könnten, wie sie der Senat in den Beschlüssen vom 23. August und 19. September 2012 (…a.a.O.) getroffen hat.
So ergibt sich etwa weder aus dem Vorbringen des Antragstellers (Schriftsätze u.a. vom 5., 7., 8. und 10. Oktober 2012) noch aus sonstigen Umständen, dass der Senat bei der Fassung des Beschlusses vom 23. August 2012 (a.a.O.) nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist oder bestimmte Richterinnen und Richter an der Entscheidung nicht hätten mitwirken dürfen.
Rn. 10 3. Die vom Antragsteller im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung sind unzulässig, und der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat bereits im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung gestellt.
Darin hat der Senat ausgeführt, dass - selbst wenn man den Antrag des Antragstellers dahin auszulegen hätte, dass er eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO begehrt - eine solche Berichtigung des Beschluss des Senats vom 23. August 2012 (a.a.O.) von vornherein nicht in Betracht käme, weil dieser Beschluss keine Darlegungen enthielt (und auch nicht zu enthalten brauchte), die als tragende tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 119 VwGO und damit als Tatbestand zu verstehen waren, sondern sich zulässigerweise auf eine rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Antragstellers beschränkten.
Ebenso hat der Senat im Beschluss vom 19. September 2012 (…a.a.O., BA S. 3) den Antrag, den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) zu ergänzen (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO), als unbegründet angesehen.
Mit seinem nunmehr wiederholten Antrag auf "Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung" des Beschlusses vom 23. August 2012 (a.a.O.) bringt der Antragsteller keinerlei neue Gesichtspunkte vor.
Dass ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Streitfall zudem aus dem widersprüchlichen prozessualen Verhalten des Antragstellers, der einerseits eine Tatbestandsberichtigung bzw. Beschlussergänzung durch die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts anstrebt, die den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) verfasst haben, zugleich aber sämtliche Richter, die in dieser Besetzung entschieden haben, gerade wegen der Mitwirkung an demselben Beschluss wegen Befangenheit ablehnt.
- BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 20.12
Ablehnungsgesuch eines Rechtsanwalts gegen Richter wegen der Besorgnis der …
Er begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - und vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - und hält die genannten Richterinnen und Richter ohne Hinweis auf individuelle Umstände in pauschaler Weise wegen ihrer Mitwirkung an den vorangegangenen Entscheidungen für befangen.Rn. 8 Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 19. September 2012 (…a.a.O.) waren die vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2012 (sowie ergänzendem Schreiben vom 10. September 2012) erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung.
Rn. 11 Soweit der Antragsteller vorbringt (…Schriftsatz vom 8. Oktober 2012, S. 4 f.), der Senat habe im Beschluss vom 19. September 2012 (…a.a.O.) nicht in derselben Besetzung wie im Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) entschieden und damit gegen die gesetzliche Spruchkörperbesetzung nach § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO verstoßen, geht dies fehl.
Zudem kam nach den Ausführungen des Senats eine Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des Senats vom 23. August 2012 (a.a.O.) - selbst wenn man den Antrag des Antragstellers als solchen angesehen hätte - von vornherein nicht in Betracht, weil der Beschluss keine Darlegungen enthielt (und auch nicht zu enthalten brauchte), die als tragende tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 119 VwGO und damit als Tatbestand zu verstehen waren, sondern sich zulässigerweise auf eine rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Antragstellers beschränkten.
Der Antragsteller hat bereits im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (a.a.O.) einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung gestellt.
Darin hat der Senat ausgeführt, dass - selbst wenn man den Antrag des Antragstellers dahin auszulegen hätte, dass er eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO begehrt - eine solche Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 23. August 2012 (a.a.O.) aus den oben genannten Gründen von vornherein nicht in Betracht käme.
In diesem Beschluss (BA S. 3) hat der Senat darüber hinaus den Antrag des Antragstellers, den Beschluss vom 23. August 2012 (a.a.O.) zu ergänzen (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO), als unbegründet angesehen.
Mit dem nunmehr formelhaft wiederholten Antrag auf "Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung" des Beschlusses vom 19. September 2012 (…a.a.O.) bringt der Antragsteller keinerlei neue oder auf diesen Beschluss bezogene Gesichtspunkte vor, sondern wiederholt nur formelhaft den Antrag, den er bereits erfolglos zu dem Beschluss des Senats vom 23. August 2012 (a.a.O.) gestellt hat.
- BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12
Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung werden zurückgewiesen.Rn. 1 1. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2012 (sowie ergänzendem Schreiben vom 10. September 2012) erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung sind jedenfalls unbegründet.
Rn. 3 aa) Das Begehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung nicht auf eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von §§ 119 und 122 VwGO gerichtet, sondern (allein) als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - zu verstehen.
Der Antragsteller macht in seinem Schreiben vom 7. September 2012 (S. 2) (…bzw. seinem Schreiben vom 10. September 2012, S. 2) unter Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 gestellten Anträge geltend, der Senat habe (im Verfahren BVerwG 5 AV 1.12 ) "die hier jeweils zu a) genannten Anträge ... weder im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses genannt" noch "beschieden".
- OVG Niedersachsen, 23.03.2026 - 8 PS 22/26
Verwerfung des Antrags des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts …
Eine rechtliche Verhinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt in den von § 54 VwGO erfassten Fällen der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung des § 54 VwGO aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2012 - BVerwG 5 AV 1.12 -, juris Rn. 2).Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2012 - BVerwG 5 AV 1.12 -, juris Rn. 2).
- BVerwG, 19.06.2025 - 5 AV 1.24
Keine Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für …
Schließlich liegt in Fällen der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Sinne des § 54 VwGO eine rechtliche Verhinderung (im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auch nur und erst dann vor, wenn - was hier ebenfalls nicht der Fall ist - der Antragsteller nachweist, dass so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts in Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Verfahren ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - 2 ER 400.72 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5 S. 1 f., vom 23. August 2012 - 5 AV 1.12 - juris Rn. 2 …und vom 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris Rn. 2). - BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16
Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen …
Rn. 9 2. Die zugleich erhobene ungeschriebene, auf Art. 17 GG gegründete außerordentliche Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit sie - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgt, neben diesem durch die Prozessordnung gewährten Rechtsbehelf nicht statthaft (…vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 (5 AV 1.12 ), 5 PKH 16.12 - juris Rn. 9). - LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 151/16
Keine erneute Anhörungsrüge
Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG). - LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16
Keine wiederholende Anhörungsrüge
Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C; BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 48/16 RG), als auch für den Fall, dass, nachdem bereits eine erste Anhörungsrüge eingelegt und darüber entschieden worden ist, gegen den ursprünglichen, bereits mit der (ersten) Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss eine erneute, also wiederholte Anhörungsrüge erhoben wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.06.2008, Az.: VII S 19/08; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 12.11.2012, Az.: 5 PKH 19/12, 5 PKH 19/12 (5 AV 1/12); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12; Beschluss des Senats vom 01.09.2016, Az.: L 15 VG 49/16 RG). - BVerwG, 13.09.2012 - 2 AV 11.12
Anforderungen an die Verbindung und Begründetheit von zwei Anträgen auf …
Sie sind Gegenstand des inzwischen ergangenen Beschlusses des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (BVerwG 5 AV 1.12 ). - BVerwG, 04.10.2024 - 3 AV 3.24
Bestimmung des zuständigen Gerichts; kein Stillstand der Rechtspflege bei …
Rn. 4 Eine rechtliche Verhinderung, weil so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 42 bis 49 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit mit Erfolg abgelehnt sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 AV 1.12 - juris Rn. 2), macht der Antragsteller selbst nicht geltend. - BVerwG, 02.09.2013 - 5 AV 1.13
Verhinderung des zuständigen Gerichts; Ausschließung oder Ablehnung von Richtern
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