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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,27725
OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23.Z (https://dejure.org/2024,27725)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2024 - 5 Bf 169/23.Z (https://dejure.org/2024,27725)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23.Z (https://dejure.org/2024,27725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Ungleichbehandlung solcher Personen, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, um einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachzugehen, einerseits und solcher Personen, die dies tun, um im Inland einer anderen Beschäftigung ...

  • doev.de PDF

    Altersrentenansprüche bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis; Ungleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbZVG § 8; GG Art. 3 Abs. 1
    Anspruch eines freiwillig ausscheidenenden Beamten auf Gewährung einer Zusatzversorgung nach Annahme einer Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten auf Gewährung einer Zusatzversorgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 10.19

    Berechnung des Altersgeldes § 7 AltGG

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Der grenzüberschreitende Bezug muss im jeweiligen Einzelfall gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 10.19, juris Rn. 10 ff.).

    Hieraus folgt, dass nationale Regeln, die gegen die Grundfreiheiten verstoßen, zwar nicht auf EU-Ausländer, durchaus aber auf Inländer angewandt werden dürfen, und letztere im Ergebnis daher grundsätzlich auch schlechter gestellt werden können (…vgl. Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 220; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 10.19, juris Rn. 21 f.).

    Es existiert hingegen kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, dem auf eigenen Antrag ausscheidenden Beamten den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch bezogen auf die bisherige Dienstzeit zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 10.19, juris Rn. 18).

    Nur diejenigen, die bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Dienstverhältnis verbleiben, entsprechen nämlich ihrer Verpflichtung, ihre ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem auf Lebenszeit ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 10.19, juris Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Rn. 6 1. Zur Begründung seines Zulassungsantrags rügt der Kläger sinngemäß, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15) entschieden, es sei mit der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbar, dass eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliere und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde, wenn dies dazu führe, dass die Altersrentenansprüche niedriger seien als die Ruhegehaltsansprüche.

    Rn. 9 Zuzustimmen ist dem Kläger darin, dass der EuGH in seiner besagten Entscheidung (Rs. C-187/15, juris LS 1) in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte, wenn also eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um in Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, ausführt, dass diese hinsichtlich ihrer Altersrentenansprüche nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn sie im Beamtenverhältnis verblieben wäre.

    Der EuGH betont in der genannten Entscheidung stets, dass sich seine Ausführungen allein auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen, wohingegen ansonsten die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme zuständig seien (vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2016, C-187/15, juris LS 1, Rn. 22 f., 25 ff., 41, 48;… vgl. auch EuGH, Urt. v. 28.6.2018, C-2/17, juris;… VGH München, Beschl. v. 8.12.2016, 14 ZB 16.1645, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Rn. 14 Geht man darüber hinaus von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 GG auf Ungleichbehandlungen grenzüberschreitender und nicht grenzüberschreitender Sachverhalte bzw. auf Fälle der sog. "Inländerdiskriminierung" aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2011, 8 C 9.10, BVerwGE 140, 286 f., juris Rn. 42), ist vorliegend ebenfalls keine unzulässige Ungleichbehandlung ersichtlich.

    Die Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein inlandsbezogenen Sachverhalten ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2011, 8 C 9.10, BVerwGE 140, 286 f., juris Rn. 42;… Urt. v. 21.6.2006, 6 C 19.06, NVwZ 2006, 1175;… OVG Hamburg, Urt. v. 5.9.2006, 3 Bf 113/06, juris Rn. 41).

  • BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 951/98

    Altersversorgung bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Eine gesetzliche Differenzierung verstößt im Sach- und Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts nicht schon dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2000, 2 BvR 951/98, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 14 ZB 17.696

    Anforderungen an die Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Die Empfehlungen nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit treten hingegen hinter die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 42 Abs. 1 GKG zurück (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.7.2018, 14 ZB 17.696, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Hieraus folgt, dass hinreichend gewichtige Gründe dafür, eine (günstigere) unionsrechtliche Rechtsposition nicht auf einen rein inländischen Sachverhalt zu übertragen, sondern in letzteren Fällen allein die (weniger günstigen) Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung zu bringen, schon dann gegeben sind, wenn das Unionsrecht keine solche Übertragung gebietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 23.09, juris Rn. 16; Riese/Noll, NVwZ 2007, 520 f.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Rn. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10;… Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Die Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein inlandsbezogenen Sachverhalten ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2011, 8 C 9.10, BVerwGE 140, 286 f., juris Rn. 42; Urt. v. 21.6.2006, 6 C 19.06, NVwZ 2006, 1175;… OVG Hamburg, Urt. v. 5.9.2006, 3 Bf 113/06, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Teilkindergeld

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bezieht sich hingegen auf Maßnahmen desselben Hoheitsträgers bzw. Normgebers (vgl. BVerfG Beschl. v. 8.6.2004, 2 BvL 5/00, NJW-RR 2004, 1660; BFH, Beschl. v. 15.7.2005, I R 21/04, DStR 2005, 1564;… vgl. auch Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 18 AEUV, Rn. 69).
  • BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05

    Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23
    Es ist mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren, wenn dieser Anspruch nur innerhalb der grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Treuebeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten besteht (BVerfG, Beschl. v. 28.3.2007, 2 BvR 1304/05, juris Rn. 16 f.).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen …

  • OVG Hamburg, 05.09.2006 - 3 Bf 113/06

    Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Tod des …

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf …

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2353

    Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale …

  • VG Düsseldorf, 31.03.2025 - 23 K 6711/22
    Rn. 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 9/19 -, juris Rn. 10 ff, sowie Urteil vom 4. Mai 2022 - 2 C 3/21 -, juris Rn. 19 und 22; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2020 - 3 A 1194/18 -, juris Rn. 41; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 9,.

    Rn. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 10.19 -, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Urteil vom 25. April 2019 - 14 BV 17.2353 -, juris Rn. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 9.

    Rn. 51 Vgl. zum Ganzen Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 14 f.

    Rn. 55 Vgl. zum Ganzen Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23 -, juris Rn. 16 ff unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 10.19 -, juris Rn. 18 und 21 ff. sowie m.w.N. aus der Rechtsprechung.

  • VGH Hessen, 30.01.2025 - 3 B 2358/24

    Das Visumverfahren zum Nachzug eines Drittstaatsangehörigen zum deutschen …

    Wegen des entsprechend sachlich beschränkten Anwendungsbereichs des Unionsrechts ist dies, trotz des allen Angehörigen der Mitgliedstaaten gemeinen Status als Unionsbürger, im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-64/96 und C-65/96, Uecker -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23.Z -, juris Rn. 11).

    Hieraus folgt, dass nationale Regeln, die gegen Unionsrecht verstoßen, zwar nicht auf freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer, durchaus aber auf Inländer angewandt werden dürfen, und letztere im Ergebnis daher grundsätzlich auch schlechter gestellt werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2024 - 5 Bf 169/23.Z -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 C 10/19 -, juris Rn. 21 f.).

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