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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,159
BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93 (https://dejure.org/1995,159)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 (https://dejure.org/1995,159)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 (https://dejure.org/1995,159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigungszustimmungsverfahren: Pflicht zu Ermittlungen der Hauptfürsorgestelle zum Umfang der behinderungsbedingten Leistungsminderung

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Schwerbehinderten auf Grund erheblicher Leistungsminderung am Arbeitsplatz - Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Entwicklungsingenieurs - Leistung eines Schwerbehinderten am Arbeitsplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG § 15 ; SGB X § 20
    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Sonderkündigung, Umfang und Verletzung der Aufklärungspflicht

  • rechtsportal.de

    SGB X § 20 ; SchwbG (Fassung 1986) § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 336
  • DVBl 1996, 858
  • BB 1996, 1443
  • DÖV 1996, 830
  • NZA-RR 1996, 288
 
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Wird zitiert von ... (217)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287) ausgeführt, die Klärung der Frage, ob die Kündigung durch Gründe bedingt sei, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers lägen, sei nach § 1 Abs. 2 KSchG den Arbeitsgerichten vorbehalten.

    Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 SchwbG trifft die Hauptfürsorgestelle, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG erfüllt sind, eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist (ständ. Rechtspr., vgl. nur BVerwGE 90, 287 [292 f.]).

    Dem vom Berufungsgericht für seine entgegengesetzte Auffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287) ist nichts dafür zu entnehmen, daß die Prüfungszuständigkeit der Hauptfürsorgestelle in dem Sinne eingeschränkt wäre, daß es nur den Arbeitsgerichten vorbehalten sei, vom Arbeitgeber behauptete behinderungsbedingte Minderleistungen des Schwerbehinderten am Arbeitsplatz zu prüfen, und die Hauptfürsorgestelle sich demgemäß darauf zu beschränken habe, die fürsorgerischen Belange auf der Grundlage des Sachvortrages des Arbeitgebers abzuwägen.

    Welche Umstände im einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwägung maßgeblich sind, läßt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes (vgl. dazu BVerwGE 90, 287 [292 f.]) gemessene Bedeutung.

    Hiervon unberührt bleibt der zutreffende rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Hauptfürsorgestelle grundsätzlich nicht zu prüfen habe, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG ist (vgl. BVerwGE 90, 287 [293 f.]).

  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG 5 C 32.56 - (BVerwGE 8, 46 [52]) entschieden, daß die Hauptfürsorgestelle nicht dadurch der Pflicht enthoben ist, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen, daß das Arbeitsgericht gegebenenfalls die für die Kündigungszustimmung wesentlichen Behauptungen einer selbständigen Feststellung unterziehen kann; wären nämlich unter dieser Voraussetzung Hauptfürsorgestelle und Verwaltungsgericht an den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers gebunden, dann würde das Zustimmungsverfahren zu einer leeren Förmlichkeit ausgehöhlt und damit im Ergebnis dem Schwerbeschädigten der Rechtsschutz verweigert.

    So kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", während andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (vgl. BVerwGE 8, 46 [51];… Beschluß vom 16. Juni 1990 [a.a.O. S. 5]).

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Die Auffassung, schutzwürdige Belange des Schwerbehinderten könnten noch ausreichend im arbeitsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, weil dort die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit zu berücksichtigen sei und die Arbeitsgerichte weitgehend oder vollständig den Schutz gewähren könnten, der sonst im Zustimmungsverfahren gelte, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - (BVerwGE 81, 84 [90]) unter Hinweis auf die spezifische Wirkungsweise des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz abgelehnt worden.
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Als "andere Gründe" im Sinne dieser Vorschrift kommen nur solche in Betracht, für die das angegriffene Urteil bereits hinreichende tatsächliche Feststellungen enthält (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 29, 261 [269]).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    In diesem Urteil ist vielmehr ausgeführt, daß die Hauptfürsorgestelle, um im Verfahren nach § 15 SchwbG ihre Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen hat, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (a.a.O. S. 294 unter weiterem Hinweis auf BVerwGE 48, 264 [266] und Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 5 B 6.83 -).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 5 C 39.89

    Gegenstandswert (Streitwert) von Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach dem …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    In Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG - hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl I S. 1325) geltenden Fassung - zugrunde zu legen (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 5 C 39.89 - [Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 68]).
  • BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94

    Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Entscheidung im …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Die Aufklärungspflicht, die ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 20 SGB X findet, wird verletzt, wenn die Hauptfürsorgestelle (oder der zuständige Widerspruchsausschuß) sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 15 SchwbG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 5 B 75.94 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9]).
  • BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß …

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (vgl. BVerwGE 29, 140 [141]; 39, 36 [38] sowie Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3 S. 4]).
  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 770/76

    Kündigungsschutz des Schwerbehinderten setzt Feststellung der …

  • BVerwG, 28.09.1983 - 5 B 6.83

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Rn. 66 (1) Zwar findet eine "volle" arbeitsrechtliche Prüfung durch das Integrationsamt grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336).

    Die Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts erklärt wurde, folgt nicht aus § 85 SGB IX selbst, sondern "erst" aus der - dem deutschen Vertragsstatut zugehörigen - Vorschrift des § 134 BGB (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 688/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 76, 142; BVerwG 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 jeweils zu § 15 SchwbG).

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 12 B 12.860

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - …

    28 aa) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [338]; Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 [292 f.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die bei der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 99, 336 [339]; 39, 36 [38]; 29, 140 [141]).

    In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber deshalb sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen" (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [339]).

    Rn. 29 Überschritten wird die Zumutbarkeitsgrenze erst dann, wenn die Weiterbeschäftigung nicht mehr zu einem wirtschaftlich sinnvollen Austausch von Leistung und Gegenleistung führt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widerspricht, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [339]).

    31 bb) Um die nach §§ 85 ff. SGB IX erforderliche Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [338 f.]).

    Angesichts dessen erschließt sich nicht, weshalb es dem Beigeladenen nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 [338 f.]) zumutbar sein sollte, den schwerbehinderten Kläger weiter "durchzuschleppen".

    Sollte sich bei den anstehenden Sachverhaltsermittlungen ein weiterer Erkenntnisgewinn zum Nachteil des Klägers nicht ergeben, so dürfte im Lichte der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten strengen Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer (vgl. BVerwGE 99, 336 [339]) eine Zustimmung zur Kündigung allerdings kaum in Betracht kommen.

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529

    Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

    Ein dahingehender Ermessensfehler wurde vom Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen, was neben dem Ausblenden von Anspruchs- und Befugnisnormen aus dem BImSchG [s.o. a) ] ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet: Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die zuständige Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben, Art. 24 BayVwVfG (allgemein vgl. BVerwG, U.v.19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 = juris Rn. 15;… BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 07.1760 - NVwZ-RR 2010, 390 = juris Rn. 41;… OVG Rh-Pf, U.v. 24.5.2017 - 8 A 11825/16 - ZfBR 2017, 694 = juris Rn. 57, 61 ff.;… OVG NRW, B.v. 28.12.1994 - 7 B 2890/94 - BauR 1995, 528 = juris Rn. 11;… U.v. 16.6.2015 - 11 A 1131/13 - NVwZ-RR 2015, 830 = juris Rn. 62;… Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25;… Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 79, 99;… speziell im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen bzw. Ansprüchen des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber vgl. OVG NRW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237= juris Rn. 5 ff.;… U.v. 18.2.2010 - 10 A 1013/08 - BauR 2010, 1571 = juris Rn. 25 ff., 36 ff.;… Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 43, Art. 76 Rn. 131;… Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2018, Art. 76 Rn. 263).
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