Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 5 Sa 173/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 Abs 2 S 1 MiLoG, § 1 Abs 1 MiLoG
Mindestlohnanspruch - Vergütung von Bereitschaftszeiten - IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG, § 1 Abs. 1 MiLoG, § 3 MiLoG, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 362 Abs. 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für Bereitschaftszeiten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für Bereitschaftszeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 17.03.2016 - 2 Ca 4064/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 5 Sa 173/16
- BAG, 23.02.2017 - 5 AZN 19/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 5 Sa 173/16
Rn. 19 Der Kläger hält die Berufung auch nach Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) aufrecht.Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum von Februar bis August 2015 als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 11 mwN).
Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 12 mwN).
Rn. 33 Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 mwN).
§ 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 mwN).
Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 19 mwN).
Vielmehr regelt es eigenständig die Rechtsfolge einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, indem mit § 1 Abs. 1 MiLoG eine Anspruchsgrundlage formuliert wird (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 20 mwN).
Rn. 35 Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8, 50 EUR ergibt (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 22 mwN).
Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 MiLoG verwendeten Begriff des Mindestlohns und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten Höhe in Form eines Bruttobetrags, handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 23 mwN).
Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27-30 mwN).
- BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 231/12
Überstundenvergütung - Wechselschichtzulage
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 5 Sa 173/16
Aus der Systematik des DRK-RTV folgt, dass für den betroffenen Personenkreis die nach § 12 DRK-RTV verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird (vgl. BAG 26.06.2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12).
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 6 Sa 313/16
Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten
Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 12, 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12, LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 27 , jeweils zitiert nach juris)..Aus der Systematik des DRK-RTV folgt, dass für den betroffenen Personenkreis die nach § 12 DRK-RTV verlängerte Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit wird (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12, LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 31 , zitiert nach juris). Angesichts dessen musste der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Auffassung im Streitzeitraum nicht wöchentlich 7, 25 Arbeitsstunden unentgeltlich leisten, sondern die ihm abverlangte regelmäßige Arbeitszeit war aufgrund der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 7 DRK-RTV mit dem Tabellenentgelt - unabhängig davon mit welchem Anteil das Entgelt auf die im Einzelfall angefallenen Stunden der Arbeitsbereitschaft einerseits - sowie der Vollarbeit andererseits - anzurechnen sind - insgesamt abgegolten.
Dies erfordert eine schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden; die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenanzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 13, LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 29 , aaO). Die Berufungskammer sah sich zu einem gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO im Hinblick auf eine etwaige Ergänzung des Vortrags nicht veranlasst.
Dem Kläger waren sowohl die - zu §§ 6, 9 TVöD ergangene - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 -, als auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 -, auf die sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 03. November 2016 zudem ausdrücklich berufen hat, bekannt.
Die Bereitschaftszeit des Klägers ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27 ff., LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 37 , jeweils zitiert nach juris)..
Selbst unter Zugrundelegung der tarifvertraglich maximal zulässigen Verlängerung der Arbeitszeit auf wöchentlich 48 Stunden übersteigt die an den Kläger gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (208,70 Stunden à 8, 50 Euro = 1773, 95 Euro brutto), womit in jedem Fall sein Mindestlohnanspruch erfüllt ist (…vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 32; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 38 , aaO)..
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