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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22513
LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22 (https://dejure.org/2023,22513)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 23.02.2023 - 5 Sa 322/22 (https://dejure.org/2023,22513)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 5 Sa 322/22 (https://dejure.org/2023,22513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 626 Abs. 1, 2; BetrVG § 102 Abs. 1; IfSG § 20a
    Vorläufige Impfunfähigkeit - Nachweis gekaufte Bescheinigung

  • IWW

    § 20a IfSG, § ... 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 626 Abs. 1 BGB, § 20 a Abs. 2, Satz 2 IfSG, § 20 a IfSG, § 626 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, 2 b, c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, S. 1, 64 Abs. 6, Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 241 Abs. 2 BGB, § 20 a Abs. 1 IfSG, § 20 a Abs. 2 IfSG, Satz 1 IfSG, § 20 a, Abs. 1, Abs. 2, S. 1 IfSG, § 20 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG, § 241 Absatz 2 BGB, § 20 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG, §§ 277 ff StGB, § 626 Absatz 1 BGB, § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG, § 20 a Absatz 5 IfSG, § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG, § 20 a Absatz 2 Satz 1 IfSG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 102 Abs. 1, S. 1 BetrVG, S. 2 BetrVG, S. 3 BetrVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB
    Vorläufige Impfunfähigkeit - Corona-Virus - gekaufte Bescheinigung im Internet - Nachweis der Impfpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2
    Vorläufige Impfunfähigkeit - Corona-Virus - Nachweis der Impfpflicht - gekaufte Bescheinigung im Internet

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2
    Vorläufige Impfunfähigkeit - Corona-Virus - Nachweis der Impfpflicht - gekaufte Bescheinigung im Internet

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2
    Unterrichtung des Betriebsrats, Dauer des Arbeitsverhältnisses, wichtiger Grund zur Kündigung, Kostenentscheidung, Außerordentliche Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kündigungsberechtigter, Abmahnungserfordernis, festgestellter Sachverhalt, Rechtsmittelbelehrung, ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gekaufte Impfunfähigkeitsbescheinigung als Kündigungsgrund - Corona-Virus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener …

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).

    Dabei kommt es nicht auf die subjektive Befindlichkeit oder Einschätzung des Arbeitgebers an, entscheidend ist dabei ein objektiver Maßstab (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen der Interessensabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen des berechtigten Interesses des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 28/19 und BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18).

    Sie scheidet aus, wenn es ein schonenderes Gestaltungsmittel wie etwa Abmahnung, Versetzung oder ordentliche Kündigung gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck, die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses zu erreichen (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18).

  • ArbG Bamberg, 27.07.2022 - 2 Ca 116/22

    Außerordentliche Kündigung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Beendigung des …

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 27.07.2022, Aktenzeichen: 2 Ca 116/22, abgeändert:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 27.07.2022 (2 Ca 116/22) wird abgeändert.

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    In der Regel gehört die Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts (BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 46/05).
  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Dies betrifft sowohl die auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflicht, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dient und diese ergänzt, aber auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erwachsenen Nebenpflichten (BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen der Interessensabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen des berechtigten Interesses des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 28/19 und BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18).
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 28/19

    Außerordentliche Kündigung - außerdienstliche Straftat - Eignungsmangel - …

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen der Interessensabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen des berechtigten Interesses des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 28/19 und BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2022 - 4 Sa 139/22

    Kündigung wegen heruntergeladener Impfunfähigkeitsbescheinigung? - Corona-Virus

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Täuscht eine Person über die Voraussetzung des Vorliegens eines verlangten Nachweises und weckt damit bei dem Arbeitgeber den Eindruck oder versucht die Person den Eindruck zu erwecken, dass es sich um einen nach § 20 a, Abs. 2, S. 1 IfSG akzeptierten Nachweis handelt, dann handelt es sich dabei um eine schwere Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (siehe hierzu auch LAG Schleswig-Holstein vom 24.11.2022 - 4 Sa 139/22, dessen Begründung sich die erkennende Kammer uneingeschränkt wie folgt anschließt): Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung enthält eine klare und eindeutige medizinische Aussage.
  • ArbG Aachen, 19.05.2022 - 3 Ca 187/22
    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.02.2023 - 5 Sa 322/22
    Dagegen spricht aber - wie das Arbeitsgericht Lübeck in einem Parallelverfahren bereits zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 20.09.2022 - 3 Ca 187/22-) - die Vorschrift des § 20 a Absatz 5 IfSG.
  • LAG Nürnberg, 18.04.2023 - 7 Sa 323/22

    Außerordentliche Kündigung - einrichtungsbezogene Impfpflicht - Bescheinigung …

    So ist die Täuschung des Arbeitgebers über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Beschäftigung ein tauglicher Grund zur Anfechtung des abgeschlossenen Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, Rn. 15; LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2013 - 18 Sa 281/12 -, Rn. 35; LAG Köln, Urteil vom 26.07.2012 - 7 Sa 327/12 -, Rn. 31. Im laufenden Arbeitsverhältnis stellt die Täuschung des Arbeitgebers über die geleistete Arbeitszeit auch in sehr geringem Umfang einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB dar und ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet, BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 17. Für den Fall der Täuschung des Arbeitgebers, der eine Pflege- und Gesundheitseinrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG betreibt, über einen der Vorschrift entsprechenden, gültigen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 ist ebenfalls von einem wichtigen Grund an sich wegen einer schweren Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auszugehen, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2022 - 4 Sa 139/22 -, Rn. 51; LAG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2023- 5 Sa 322/22 - und Urteil vom 30.03.2023 - 3 Sa 346/22 -.
  • LAG Nürnberg, 18.04.2023 - 7 Sa 348/22

    Tatkündigung - Verdachtskündigung - Täuschung - Impfpflicht - …

    So ist die Täuschung des Arbeitgebers über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Beschäftigung ein tauglicher Grund zur Anfechtung des abgeschlossenen Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB, BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, Rn. 15; LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2013 - 18 Sa 281/12 -, Rn. 35; LAG Köln, Urteil vom 26.07.2012 - 7 Sa 327/12 -, Rn. 31. Für den Fall der Täuschung des Arbeitgebers, der eine Pflege- und Gesundheitseinrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG betreibt, über einen der Vorschrift entsprechenden, gültigen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 ist ebenfalls von einem wichtigen Grund wegen einer schweren Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auszugehen, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2022 - 4 Sa 139/22 -, Rn. 51; LAG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2023 - 5 Sa 322/22 - und Urteil vom 30.03.2023 - 3 Sa 346/22 -.
  • LAG Nürnberg, 30.03.2023 - 3 Sa 346/22

    Außerordentliche Kündigung nach Vortäuschen der Impfunfähigkeit

    Die erkennende Kammer folgt den sorgfältig begründeten und zutreffenden Ausführungen der 5. Kammer des LAG Nürnberg im sachlich und rechtlich weitgehend gleichgelagerten Verfahren 5 Sa 322/22 und macht sich nach eigener Prüfung die Begründung zu eigen.
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