Rechtsprechung
| LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Anwendung der Frist des § 4 KSchG auf Berufsausbildungsverhältnisse; Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG; Weiterbeschäftigungsanspruch
Verfahrensgang
- ArbG Senftenberg, 29.04.1997 - 5 Ca 811/97
- ArbG Senftenberg, 29.04.1997 - 5 Ca. 811/97
- LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
- BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
Papierfundstellen
- NJ 1998, 501
- BB 1998, 2216
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG
Auszug aus LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.1990 (- 2 AZR 53/90 - NZA 1991, 671 ff.) eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angenommen, während dies in der Literatur zum großen Teil abgelehnt wird (…vgl. KR-Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rdn. 122;… Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rdn. 1051 b; Vollkommer, Anm. zu BAG vom 05.07.1990, EzA § 4 n.F. Nr. 39; Sarge, DB 1989, 87 ff., 881 f.).Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.07.1990 - 2 AZR 53/90 -, unter II 4 d.Gr.) verneint eine willkürliche Differenzierung, weil es sachlich vertretbar erscheine, die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses dann nicht an eine starre Fristenregelung zu binden, wenn ein Schlichtungsversuch unter Mitwirkung eines bei den zuständigen berufsständischen Selbstverwaltungsorganen gebildeten und mit Sachkompetenz ausgestatteten Gremiums durchgeführt werden muss.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen einer Divergenz im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05 07.1990 - 2 AZR 53/90 - zuzulassen.
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
Auszug aus LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Sie gilt ebenfalls nicht, soweit ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG vorgeschaltet ist, da insoweit spezielle Fristenregelungen vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 -, NZA 1990, 395 ff.).Schließlich ergibt sich auch aus dem Gebot der Rechtsklarheit, dem Frist-, und Formvorschriften über den Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz in besonderem Maße unterliegen (vgl. BAG, Urteil vom 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 -, unter II 2 c der Gründe), dass die Anwendung der Fristenregelung des § 4 KSchG einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung bedurft hätte.
- BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83
Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung
Auszug aus LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Der Austausch von Arbeitsleistung und Gegenleistung, also Entgeltzahlung, steht hier anders als beim Arbeitsverhältnis nicht im Vordergrund; die dem Auszubildenden im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen und erteilten Weisungen sind vielmehr auf das genannte Ziel und damit auf einen dafür notwendigen länger dauernden Bestand ausgerichtet (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.1984 - 2 AZR 354/83 -, NZA 1986, 230 f. Dieses besondere Bestandsinteresse wird in verschiedenen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, wie beispielsweise im Ausschluss der ordentlichen Kündigung sowie im Schriftformerfordernis für die Kündigungserklärung und -begründung.Auch §§ 9, 10 KSchG sind unanwendbar, da nach Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages eine gerichtliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.1984, aaO.).
- BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90
Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des …
Auszug aus LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Zugangsregelungen müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1990 - 1 BvR 232/89 -, NJW 1991, 418 f.); elementare Grundnormen der Rechtswahrnehmung müssen aus dem Gesetz selbst entnommen werden können (vgl. LAG Hamm, LAGE § 5 KSchG Nr. 24). - BVerfG, 05.03.1990 - 1 BvR 232/89
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ohne Rechtswegerschöpfung - Verletzung …
Auszug aus LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Zugangsregelungen müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1990 - 1 BvR 232/89 -, NJW 1991, 418 f.); elementare Grundnormen der Rechtswahrnehmung müssen aus dem Gesetz selbst entnommen werden können (vgl. LAG Hamm, LAGE § 5 KSchG Nr. 24). - BFH, 24.08.1988 - I B 108/86
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärung …
Auszug aus LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.1990 (- 2 AZR 53/90 - NZA 1991, 671 ff.) eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angenommen, während dies in der Literatur zum großen Teil abgelehnt wird (…vgl. KR-Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rdn. 122;… Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rdn. 1051 b; Vollkommer, Anm. zu BAG vom 05.07.1990, EzA § 4 n.F. Nr. 39; Sarge, DB 1989, 87 ff., 881 f.).
- ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - …
Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".S. etwa LAG Hamm 19.6.1986 - 8 Ta 138/86 - LAGE § 5 KSchG Nr. 24 = MDR 1986, 962 = DB 1987, 748 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG sind auf das Berufsbildungsverhältnis nicht anzuwenden.Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".
Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".
- BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist
Landesarbeitsgericht Brandenburg - 5 Sa 367/97 -. - ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung - …
Ob ein Auszubildender mit seinen Einwendungen gegen eine fristlose Entlassung wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, beurteilt sich nicht nach den §§ 4, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, so dass auch kein Raum für eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist"; LAG Brandenburg 10.10.1997 - 5 Sa 367/97 - LAGE § 4 KSchG Nr. 39 = EzB § 111 ArbGG Nr. 125 [Leitsatz]: "Es ist mit dem besonderen Bestandsschutz eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht vereinbar, auf eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 KSchG) anzuwenden, wenn ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nicht existiert (gegen BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - [s. oben, Fn. 72; d.U.])"; früher schon ArbG Koblenz 24.10.1984 - 9 Ca 127/84 - EzB § 13 KSchG Nr. 4 [Leitsatz 2.]: "Für eine Klage eines Auszubildenden gegen die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses genügt es, wenn die Klage in angemessener Frist erhoben wird".
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".