Rechtsprechung
| BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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§ 49 StGB
Strafzumessung (minder schwerer Fall und gesetzlich vertypter Milderungsgrund - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Räuberische Erpressung: Strafrahmenwahl bei gesetzlich vertyptem Strafmilderungsgrund
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 113 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB
Räuberische Erpressung: Strafrahmenwahl bei gesetzlich vertyptem Strafmilderungsgrund - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 265 StPO, § 250 Abs. 3 StGB, § 21, § 49 Abs. 1 StGB, § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StGB, § 113 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Strafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafen; Besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle; Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Erpressung, versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21 ; StGB § 49 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 3
Bestimmung des Strafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafen; Besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle; Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Erpressung, versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und ... - datenbank.nwb.de
Räuberische Erpressung: Strafrahmenwahl bei gesetzlich vertyptem Strafmilderungsgrund
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 31.05.2023 - 1 KLs 710 Js 33370/22
- BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2024, 111
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98
Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass es sich bei einer funktionsuntüchtigen Gaspistole nicht um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wenn der Täter sie - wie hier der Angeklagte - lediglich als Drohmittel bei sich führt und die Gaspistole deshalb objektiv ungeeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2004 - 4 StR 580/03; vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105). - BGH, 28.04.2021 - 2 StR 34/20
Mittäterschaft (keine Mitwirkung am Kerngeschehen: Vorbereitungs- und …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23
Im Übrigen handelt es sich um bloße Klarstellungen aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs (vgl. zur gleichartigen Tateinheit BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 StR 397/23, und zur Entbehrlichkeit der Kennzeichnung der vorsätzlichen Tatbegehung BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - 2 StR 34/20 Rn. 42). - BGH, 13.09.2022 - 2 StR 236/22
Strafzumessung (Strafrahmenwahl: besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle, …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23
Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22, NStZ 2023, 163 f.). - BGH, 17.02.2004 - 4 StR 580/03
Schwere räuberische Erpressung (Waffe; gefährliches Werkzeug: objektive …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass es sich bei einer funktionsuntüchtigen Gaspistole nicht um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wenn der Täter sie - wie hier der Angeklagte - lediglich als Drohmittel bei sich führt und die Gaspistole deshalb objektiv ungeeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2004 - 4 StR 580/03; vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105). - BGH, 12.12.2023 - 1 StR 397/23
Änderung des Schuldspruchs durch Beschränkung auf den Vorwurf des Bankrotts
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23
Im Übrigen handelt es sich um bloße Klarstellungen aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs (vgl. zur gleichartigen Tateinheit BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 StR 397/23, und zur Entbehrlichkeit der Kennzeichnung der vorsätzlichen Tatbegehung BGH…, Beschluss vom 28. April 2021 - 2 StR 34/20 Rn. 42).
- BGH, 16.06.2026 - 5 StR 154/26
Erfolglose Revisionen der Angeklagten wegen rechtmäßiger Verurteilung wegen …
Rn. 5 a) Betreffend den Angeklagten M. hat das Landgericht - bei Einhaltung der gebotenen Prüfungsreihenfolge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - 5 StR 451/23 Rn. 6;… vom 15. März 2022 - 4 StR 18/22 Rn. 5) - unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB jeweils minder schwere Fälle der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 3 BtMG) mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und zum tateinheitlich verwirklichten bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren angenommen. - BGH, 11.06.2024 - 3 StR 158/24
Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenhandel mit Cannabis in nicht geringer Menge; …
Das neue Tatgericht wird - anders als bisher geschehen - zu prüfen haben, ob unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrunds der Beihilfe jeweils ein minder schwerer Fall des Bandenhandels (§ 34 Abs. 4 KCanG) in Betracht kommt (s. zur gebotenen Prüfungsreihenfolge etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - 5 StR 451/23, juris Rn. 5, und - 5 StR 506/23, juris Rn. 9, jeweils mwN). - BGH, 12.03.2025 - 4 StR 523/24
Rücktritt (Fehlschlag: schwere räuberische Erpressung, Rücktrittshorizont, …
Soweit das Landgericht zu der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung ausgeführt hat, dass die Tat nach allgemeinem Strafrecht mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren und "bei einer fakultativen Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB" mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, weil ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB nicht gegeben sei, liegt ein durchgreifender Verstoß gegen die insoweit gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. zu ihr BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 5 StR 451/23 Rn. 5 mwN) nicht vor. - BGH, 04.12.2024 - 5 StR 569/24
Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit …
Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 5 StR 451/23 Rn. 5).
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