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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14715
BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19 (https://dejure.org/2020,14715)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2020 - 5 StR 614/19 (https://dejure.org/2020,14715)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19 (https://dejure.org/2020,14715)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 202a StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB
    Ausspähen von Daten (besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugriff; EDV-Arbeitsplatz; Passwort; Administratorenrechte; Verschaffen unter Überwindung der Zugangssicherung); Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung (Interesse am Taterfolg; kein Einfluss auf die ...

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 278
  • MMR 2021, 411
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von …

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Durch die Sicherung muss der Berechtigte sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 10; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 403; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339, 340; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154, jeweils mwN).

    Für das geschützte Rechtsgut - das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, aaO; vgl. zum Schutzzweck auch Ceffinato, JuS 2019, 337, 338 mwN) - ist es unerheblich, ob die Sicherung von Daten vor unberechtigtem Zugang schnell oder langsam, mit viel oder wenig Aufwand überwunden wird.

  • BGH, 21.07.2015 - 1 StR 16/15

    Ausspähen von Daten (Überwinden einer Zugangssicherung: Begriff der …

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Durch die Sicherung muss der Berechtigte sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 10; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 403; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339, 340; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154, jeweils mwN).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 79/17

    Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der …

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Taten nach § 202a StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 205 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 mwN), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 14. September 2012 nicht ankommt.
  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09

    Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von …

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Durch die Sicherung muss der Berechtigte sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 10; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 403; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339, 340; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154, jeweils mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 146/17

    Anstiftung (Veranlassung zu einer konkret-individualisierten Tat: vorherige …

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Dem stünde nicht entgegen, dass der Angeklagte H. möglicherweise allgemein zur Begehung entsprechender Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 146/17, NStZ-RR 2018, 80, 81 mwN); ausreichend dafür wäre, dass B. - wie festgestellt - in ihm jeweils durch Benennung der auszuspähenden Postfächer den konkreten Entschluss zur Tatbegehung geweckt hat.
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium …

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte B. sei Mittäter dieser Taten gewesen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22, und vom 19. November 2019 - 4 StR 449/19, jeweils mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 407/18

    Gesamtstrafenbildung (Berücksichtigung nach § 154 StPO eingestellter Straftaten)

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Zu Recht weist der Angeklagte H. mit seiner Revision darauf hin, dass es vorliegend nicht möglich ist, hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten den Wert der Taterträge einzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153 mwN).
  • BGH, 19.11.2019 - 4 StR 449/19

    Mittäterschaft (Maßstab)

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte B. sei Mittäter dieser Taten gewesen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22, und vom 19. November 2019 - 4 StR 449/19, jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2019 - 4 StR 591/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft: Maßstab)

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 5 StR 614/19
    Zwar hatte er ein erhebliches Interesse am Taterfolg und durch das Versprechen einer Bezahlung sowie die Nennung der konkret auszuspähenden Postfächer auch Einfluss auf das Tätigwerden von H. Damit unterscheidet er sich aber nicht von anderen Fällen am Taterfolg interessierter Anstifter, denen es an der Einflussnahme auf die konkrete Tathandlung fehlt (vgl. zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung bei vergleichbaren Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln etwa BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 4 StR 591/18 mwN).
  • LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23

    Ausspähen von Daten; Passwortsicherung; Dekompilierung

    Die Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung aus (BGH, Beschl. vom 13.05.2020 - 5 STR 614/19).

    Rn. 23 b) Die Daten waren auch gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert.Dies ist der Fall, wenn Vorkehrungen getroffen sind, den Zugriff auf Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren.Das Erfordernis der besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang zeigt die Schranke an, deren Überwindung kriminelles Unrecht begründet .Sie rechtfertigt sich, weil der Verfügungsberechtigte mit der Sicherung sein Interesse an der "Geheimhaltung" - ähnlich wie in § 202 Abs. 2, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - dokumentiert und - das ist in normativer Hinsicht ausschlaggebend - durch diese Wahrnehmung eines ohne Weiteres zumutbaren Selbstschutzes auch des zusätzlichen Strafrechtsschutzes würdig und bedürftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 StR 614/19 - NStZ-RR 2020, 279 (280);… Hilgendorf in: LK- StGB, 13. Aufl. 2023, § 202 a Rn. 18).

    Die Sicherung des Zugangs mittels Passwort reicht als Zugangssicherung aus (BGH, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 StR 614/19 -, a.a.O.).

    Auch wenn eine Zugangssicherung auf Grund besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Möglichkeiten schnell und ohne besonderen Aufwand überwunden wird, ist der Tatbestand erfüllt (BGH, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 StR 614/19, a.a.O.).

    Nur eine solche abstrakt-generelle Betrachtungsweise lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm vereinbaren (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O).

    Dass dies für ihn einfach - und gegebenenfalls mit wenigen "Maus- Clicks" möglich war - hindert eine Strafbarkeit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 13.05.2020 a.a.O).

  • OLG Braunschweig, 18.09.2024 - 1 Ws 185/24

    Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung eines Beschuldigten als Voraussetzung …

    Vielmehr ist auf die allgemeine Sicherung der Daten gegenüber dem Zugriff Unbefugter abzustellen, nicht darauf, ob Eingeweihte oder Experten leicht auf die Daten zugreifen können (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19, Rn. 21, juris).

    Der Gesetzgeber wollte aus dem Tatbestand neben Bagatelltaten lediglich solche Fälle ausschließen, in denen die Durchbrechung des Schutzes für jedermann ohne weiteres möglich ist, nicht aber solche, in denen die Zugangssicherung aufgrund spezieller Kenntnisse oder Möglichkeiten im Einzelfall leicht überwunden wird (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19, Rn. 24, juris).

    Damit liegt der Fall - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch entscheidend anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 (5 StR 614/19, juris): In dem dort zu beurteilenden Fall hatte der Administrator den Passwortschutz der persönlichen E-Mail-Accounts nämlich - wenn auch nur mit wenigen "Maus-Clicks" - dadurch umgangen, dass er sich als Administrator in verbotener Weise und unter Manipulation des Ordners "Zugriffsberechtigung" den Zugriff auf die E-Mail-Daten der Behördenmitarbeitenden verschaffte (…BGH, a.a.O., Rn. 8, 25; Hervorhebung durch den Senat).

    Diese Zugangsart wollte der Verfügungsberechtigte in jenem Fall erkennbar durch die klare Beschränkung der Administratorenrechte und die Vorgabe eines bestimmten Prozederes beim Zugriff auf einen E-Mail-Account verhindern (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19, Rn. 25, juris; Hervorhebung durch den Senat).

  • LG Aachen, 04.11.2024 - 74 NBs 34/24

    Keine Straffreiheit für Grey-Hat-Hacker

    Denn jedenfalls hätte ein solches Zugriffsrecht lediglich begrenzt bestanden (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2020, 278, 279), und lediglich soweit gereicht, wie eine Nutzung der Datenbank für den Zweck des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers des Angeklagten erforderlich gewesen wäre.

    Rn. 41 Eine Sicherung durch Passwörter reicht als Zugangssicherung grundsätzlich aus (BGH, NStZ-RR 2020, 278, beck-online m.w.Software).

    Es ist auch nicht erforderlich, dass die Sicherung gerade gegenüber dem Täter wirkt (vgl. BGH, NStZ-RR 2020, 278, beck-online m.w.Software).

    Nur eine solche abstrakt-generelle Betrachtungsweise lässt sich mit dem Schutzzweck der Norm vereinbaren (BGH, NStZ-RR 2020, 278, beck-online).

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der …

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).
  • AG Jülich, 17.01.2024 - 17 Cs 55/23
    Rn. 42 Die Sicherung des Zugangs zu einer Datenbank durch ein Passwort reicht als Zugangssicherung im Sinne des Straftatbestandes aus (BGH Beschl. v. 13.05.2020 - N06 StR 614/19 -, juris = NStZ-RR 2020, 278).
  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 134/22

    Antragsfrist (minderjährige Geschädigte: Kenntnis des Vaters oder der Mutter von …

    Durch die Anklage der Tat vom 18. November 2020 zum Nachteil der Geschädigten T. wegen § 184i Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 184i Abs. 3 StGB bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19, juris Rn. 14; Senat…, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1), so dass es insoweit auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 18. November 2020 nicht ankommt.
  • BGH, 13.09.2022 - 2 StR 129/22

    Verfahrensbeschränkung im Revisionsverfahren; Kundgabe des besonderen …

    Durch die Anklage der verfahrensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat…, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19, juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 24. Mai 2020 nicht ankommt.
  • LG Göttingen, 31.05.2024 - 2 Qs 53/24
    Zwar muss das Überwinden nicht schwierig oder langwierig sein und kann auch mit wenigen Mausklicks geschehen, da ein Überwinden von Zugangssicherungen bei entsprechenden technischen Fertigkeiten bereits unter Einsatz geringen technischen und zeitlichen Aufwands möglich ist und auch einem technischen Laien die Sicherung seiner Daten durch Standardprozeduren möglich sein soll, da ansonsten die Strafbarkeit von der Zufälligkeit der technischen Ausrüstung des Opfers abhängen würde (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 278).
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