Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
§ 19 Abs 2 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 11 BetrVG, § 8 BetrVG, § 9 BetrVG
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats - IWW
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Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber
- rechtsportal.de
Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- LAG Düsseldorf, 04.07.2014 - 6 TaBV 24/14
Gültigkeit einer nur einen Wahlbewerber aufweisenden Vorschlagsliste für die …
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Liegt die Anzahl der Wahlbewerber bei einer Betriebsratswahl unterhalb der Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist in (ggf. mehrfacher) entsprechender Anwendung von § 11 BetrVG auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Anzahl der Wahlbewerber ausreicht (Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -).Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, NZA 2014, S. 1155) zu einem abweichenden Ergebnis gekommen sei, könne dem nicht gefolgt werden.
Ein zur Anfechtung berechtigender Verstoß, weil die Zahl der Bewerber nicht die Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu besetzenden Betriebsratsplätze erreicht habe, liege aber nicht vor, weil in diesem Fall § 11 BetrVG anzuwenden sei (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -).
Unterschreitet die Anzahl der Wahlbewerber die Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist § 11 BetrVG entsprechend anzuwenden (vgl. BAG…, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -, Rn. 13; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 27; juris).
Rn. 60 bb) § 11 BetrVG ist aber entsprechend anzuwenden, wenn die Anzahl der Wahlbewerber unterhalb der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder liegt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 27; juris, m.w.N.).
Da insoweit ein Regelungsbedarf besteht, kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Normierung verzichtet hat (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 32, juris).
Bei einer Betriebsgröße von bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern dürfte ein Betriebsrat gewählt werden, bei einer größeren Mitarbeiterzahl wäre die Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 34, juris).
Dass dem Gesetzgeber das Bestehen eines Betriebsrats wichtiger ist als die Einhaltung der in § 9 BetrVG vorgesehenen Größe, bringt das Gesetz auch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG darin zum Ausdruck, dass der bisherige - zu kleine - Betriebsrat gemäß § 21 Satz 5 BetrVG bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 35, juris).
Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 11 BetrVG ist diese Norm deshalb erneut anzuwenden, sodass auf die dann folgende Stufe herab zu gehen ist, bis die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer - bzw. hier der Wahlbewerber - ausreicht (…allg. Meinung, vgl. nur Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 11 BetrVG, Rn. 6; vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 36, juris).
- BAG, 11.04.1958 - 1 ABR 4/57
Gruppenwahl - Betriebsratsmitglieder - Ersatzmänner - Betriebsrat - Ungerade Zahl …
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Rn. 43 Soweit sich die Arbeitgeberin dagegen wende, dass die Vorschrift mehrfach analog angewandt worden sei - erstens hinsichtlich der zu wenigen Bewerber, zweitens hinsichtlich des mehrfachen Zurückgehens in der Stufe - sei darauf hinzuweisen, dass für den nach dem Wortlaut eigentlichen vorgesehenen Anwendungsfall anerkannt sei, dass ggf. mehrfach in der Staffel des § 9 BetrVG zurückzugehen sei (vgl. BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 - ErfK/Koch, § 11 BetrVG, Rn. 11).Auch das Bundesarbeitsgericht gehe in einer älteren Entscheidung davon aus, dass es dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers entspräche, dass Betriebsräte gewählt würden und die Größe des Betriebsrats demgegenüber zurückstehen müsste (BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -).
Unterschreitet die Anzahl der Wahlbewerber die Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist § 11 BetrVG entsprechend anzuwenden (vgl. BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -, Rn. 13; LAG Düsseldorf…, Beschluss vom 04. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -, Rn. 27; juris).
Rn. 66 (c) Die analoge Anwendung des § 11 BetrVG wird bestätigt durch den Regelungszusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 BetrVG und § 9 BetrVG, der dahin geht, dass unter der Voraussetzung, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden, dass also überhaupt ein Betriebsrat zu bilden ist, die Frage seiner Größe demgegenüber zurücktritt (vgl. BAG, Beschluss vom 11. April 1958 - 1 ABR 4/57 -, Rn. 13, juris).
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Zahl der Bewerber - Betriebsratsgröße
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Oktober 2022 - 12 BV 7/22 - wird zurückgewiesen.Rn. 23 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 04. Oktober 2022 - 12 BV 7/22 - (Bl. 61 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 29. November 2022 (Bl. 92 d.A.), die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen.
Rn. 35 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Oktober 2022 - 12 BV 7/22 - abzuändern und.
- BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07
Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Im Gegenteil gingen die Rechtsprechung und die weit überwiegende Literatur davon aus, dass eine Abweichung als Ausnahmefall zumindest dann zulässig sei, wenn nicht genug wählbare Arbeitnehmer vorhanden oder zur Übernahme des Amtes bereit seien, dies also einen Ausnahmetatbestand von den Vorgaben des § 9 BetrVG darstelle (vgl. etwa: BAG, Beschluss vom 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 -, Rn. 18;… ErfK/Koch, § 9 BetrVG, Rn. 1).Dies gilt entsprechend für den hier vorliegenden Fall, dass nicht genügend wählbare Arbeitnehmer zur Übernahme des Betriebsratsamts bereit sind (vgl. BAG, Beschluss vom 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 -, Rn. 18).
- BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 -, Rn. 23). - BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus …
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Sie setzt voraus, dass die anderen Beteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. BAG…, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 28; BAG, Beschluss vom 09. September 2015 - 7 ABR 69/13 -, Rn. 37). - BAG, 04.12.2013 - 7 ABR 7/12
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Eine Antragsänderung ist sachdienlich, wenn der Streit der Beteiligten mit ihr endgültig beigelegt und ein weiteres Verfahren vermieden werden kann, ohne dass ein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 04. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 -, Rn. 56). - BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17
Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Rn. 73 aa) Allerdings kann die nachhaltige Unterlassung eines Betriebsrats, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; BAG, Urteil vom 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 -, Rn. 27), wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG), grundsätzlich eine grobe Verletzung seiner durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Pflichten darstellen. - BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
Voraussetzungen für Auflösung des Betriebsrats
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Auf ein Verschulden des Betriebsrats kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 -, zu B III 3 a der Gründe, Rn. 53, juris). - BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht
Auszug aus LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Sie setzt voraus, dass die anderen Beteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 28; BAG…, Beschluss vom 09. September 2015 - 7 ABR 69/13 -, Rn. 37). - BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
Kostenerstattung im Beschlussverfahren
- BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 41/17
Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz
- LAG Schleswig-Holstein, 07.09.1988 - 3 TaBV 2/88
Zur Frage einer Neuwahl des Betriebsrats wegen Ablehnung des Amtes eines …
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Sitze
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2023 - 5 TaBV 7/22 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an Videokonferenz aus dem Ausland; Größe des Betriebsrats
Die von der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 TaBV 7/22 - zurückgewiesen worden, wobei das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde bzgl. der Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Erklärung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.Rn. 52 Das Landesarbeitsgericht habe zwar im Beschwerdeverfahren - 5 TaBV 7/22 - betreffend die Nichtigkeit der Betriebsratswahl die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Rn. 93 Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 ist aufgrund des noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Parallelverfahrens der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg - 5 TaBV 7/22 - nicht, geschweige denn rechtskräftig, festgestellt.
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