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Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 03.06.2020

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20, 4 O 175/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9152
OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20, 4 O 175/16 (https://dejure.org/2021,9152)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.03.2021 - 5 U 20/20, 4 O 175/16 (https://dejure.org/2021,9152)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. März 2021 - 5 U 20/20, 4 O 175/16 (https://dejure.org/2021,9152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 17 Abs 1 S 3 NachbG SL
    Nachbarstreit im Saarland: Entbehrlichkeit eines nachbarrechtlichen Schlichtungsverfahrens; Schadensersatz-, Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche bei vermehrtem Zufluss von Sickerwasser

  • RA Kotz

    Entbehrlichkeit nachbarrechtliches Schlichtungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entschädigungsansprüche wegen angeblicher Wassereintritte von einem Nachbargrundstück; Umfang eines Beseitigungsanspruchs; Schuldhaftes Verhalten eines Schädigers für deliktische Ansprüche (vorliegend verneint); Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Schadensersatz trotz Schäden durch Sickerwasser?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (33)

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Insbesondere fehlt im Verhältnis von Grundstücksnachbarn das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 = VersR 2012, 1265).

    Hieraus folgt jeweils das Vorliegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie der objektive Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294) mit der Folge, dass der Beklagte, allerdings nur sofern er dabei auch schuldhaft handelte, dem Kläger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

    Rn. 34 Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (…BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294).

    Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt aber keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294;… Brückner, in: MünchKomm-BGB a.a.O, § 906 Rn. 213; a.A. offenbar OLG Schleswig, SchlHA 2020, 156).

    Rn. 37 Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger durch die nicht abwehrbaren Einwirkungen vom Grundstück des Beklagten Nachteile erlitten hat, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1982 - V ZR 314/81, BGHZ 85, 375; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294;… Staudinger/Roth (2016) BGB § 906, Rn. 73;… Vieweg/Regenfus, in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 906 Rn. 122).

    Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762; SaarlOLG, Urteil vom 22. März 2017 - 2 U 7/16, juris); bei einem Schaden von fast 4.000,- Euro soll dies der Fall sein (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294).

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Rn. 16 Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich grundsätzlich gegen die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen, die sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen (§ 1004 BGB); Inhalt und Umfang des Anspruchs im Einzelnen ergeben sich bei derartigen Beeinträchtigungen aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts (u.a. §§ 906 ff. BGB sowie die Vorschriften des Landesrechts), nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24).

    Das erfasst insbesondere den Fall, dass die baulichen Anlagen dazu führen, dass das Niederschlagswasser gesammelt an einer bestimmten Stelle auf dem Grundstück auftrifft, und diese Konzentration die ansonsten erfolgende weit- und tiefflächige Versickerung verhindert und zu einem vermehrten unterirdischen Zufluss von Sickerwasser auf dem Nachbargrundstück führt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24).

    Diese - objektive - Verpflichtung wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger im Jahre 2005 die streitbefangene Wandscheibe im Rahmen von Verputzarbeiten durch eine Fachfirma mitverputzen ließ und sie dadurch - optisch - der Außenwand seines Hausanwesens anglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24).

    auch bei dem grenzüberschreitenden Eindringen von Grobimmissionen wie Wasser in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327; Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24).

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Daraus resultiert ein Erstattungsanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit der Kläger, entsprechend seiner vom Landgericht übersehenen Behauptung, anstelle des Beklagten Aufwendungen für geschuldete Beseitigungsmaßnahmen getätigt haben sollte (§§ 670, 677, 683 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, VersR 2005, 839; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, VersR 2012, 622;… Herrler, in: Palandt, BGB 79. Aufl., § 1004 Rn. 30).

    Rn. 22 Als Rechtsfolge des Beseitigungsanspruchs kann der Kläger von dem Beklagten allerdings nur diejenigen Maßnahmen - bzw. Ersatz dafür aufgewandter Beträge - verlangen, die darauf abzielen, die Beeinträchtigung zu beseitigen, d.h. den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, VersR 2005, 839;… Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1004 Rn. 29); solche Maßnahmen sind hier aber von ihm nicht durchgeführt worden.

    Rn. 23 Geschuldet ist danach jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle sowie darüber hinaus auch solcher Eigentumsbeeinträchtigungen, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, VersR 2005, 839).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    auch bei dem grenzüberschreitenden Eindringen von Grobimmissionen wie Wasser in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327; Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24).

    Rn. 38 Grundlage des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Rn. 34 Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, Urt. v. 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294).

    Rn. 37 Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger durch die nicht abwehrbaren Einwirkungen vom Grundstück des Beklagten Nachteile erlitten hat, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1982 - V ZR 314/81, BGHZ 85, 375; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294;… Staudinger/Roth (2016) BGB § 906, Rn. 73;… Vieweg/Regenfus, in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 906 Rn. 122).

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Es ist nämlich anerkannt, dass unter besonderen Umständen eine Verantwortlichkeit auch für adäquat verursachte Schäden entfällt, wenn diese zwar nicht ganz ungewöhnliche Folge der schädigenden Handlung sind, sie aber bei wertender Betrachtung nicht mehr in den Pflichtenkreis des in Anspruch genommenen Schädigers fallen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162; Urteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84).

    Eine am Schutzzweck orientierte Begrenzung der Haftung kann ergeben, dass der Schädiger für die von ihm gesetzte Schadensursache nicht einzustehen hat, wenn sich in dem Schadensfall in erster Linie ein Risiko verwirklicht, das der Kläger selbst geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84;… Staudinger/Schiemann (2017) § 249 BGB Rn. 35 ff.) oder weil er in der Gestalt, in der er sich sodann realisiert hat, bereits angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 26/55, NJW 1956, 1027).

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (…BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762, insoweit in BGHZ 178, 90 nicht abgedruckt).

    Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762; SaarlOLG, Urteil vom 22. März 2017 - 2 U 7/16, juris); bei einem Schaden von fast 4.000,- Euro soll dies der Fall sein (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294).

  • OLG Hamm, 24.10.2013 - 5 U 66/13

    Berücksichtigung der Mitverantwortung des anspruchsstellenden Nachbarn; Pflicht …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Allgemein erfordert die Beurteilung der Unzumutbarkeit, die selbstredend auch nur die dem Beklagten nachweislich anzulastenden schädigenden Folgen berücksichtigen darf (vgl. OLG Koblenz, DWW 2014, 305), eine umfassende Interessenabwägung, bei der auch die Frage eine Rolle spielen kann, ob die zugrunde liegenden Besonderheiten zur Sphäre des Störers oder des Betroffenen gehören, insbesondere weil der Schaden dort bereits "angelegt" war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67, BGHZ 49, 148; Urteil vom 10. November 1972 - V ZR 54/71, BGHZ 59, 378; OLG Hamm, MDR 2014, 150;… Ring, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht 4. Aufl., § 906 Rn. 268).

    Davon zu unterscheiden ist die vom Landgericht in Betracht genommene - nachgelagerte - Frage einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 Abs. 1 BGB, die ggf. zur Kürzung oder zum Ausschluss des Anspruchs bei einer - auch schuldlosen - Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten führen kann (BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136; OLG Hamm, MDR 2014, 150).

  • OLG Nürnberg, 22.10.1999 - 6 U 1376/99

    Schadensersatz bei Grenzbebauung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Daher kann die hier in Rede stehende unerlaubte Handlung, sollte sie auch die Schäden adäquat ursächlich mit hervorgerufen haben, bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht dem Beklagten angelastet werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Nürnberg, OLGR 2000, 105; ferner OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128; OLG Schleswig, SchlHA 2020, 156).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20
    Nach den getroffenen Feststellungen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Hausanwesen des Klägers durch vom Beklagtengrundstück ausgehendes Niederschlagswasser in den zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin gelegenen Wandbereichen im Keller und im Erdgeschoss beeinträchtigt wurde; auf die obigen Ausführungen zum Beseitigungsanspruch, insbesondere zu Art und Umfang der Beeinträchtigung und zur Störereigenschaft des Beklagten, den insoweit kraft Gesetzes eine "Sicherungspflicht" (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33) zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen traf, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03

    Pflichtenstellung des Eigentümers eines Baumes gegenüber dem Grundstücksnachbarn

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 55/15

    Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem …

  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene …

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs, …

  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und …

  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem …

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 64/94

    Gewährleistung für fehlerhafte Implementierung einer Sicherungsroutine in einer …

  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem …

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 141/88

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

  • BGH, 08.02.1972 - VI ZR 155/70

    Beeinträchtigung durch Nachbargrundstück

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 20.11.1998 - V ZR 411/97

    Wesentlichkeit sprengungsbedingter Erschütterungen

  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten …

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines …

  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 261/85

    Sachaufklärung und Beweiswürdigung bei widerstreitenden Sachverständigengutachten

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms; …

  • BGH, 19.04.1956 - III ZR 26/55

    Hypothetischer Ursachenzusammenhang

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 73/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 136/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch

  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

  • BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16

    Obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland

  • BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23

    Die Schlichtungsobliegenheit bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der …

    Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht - teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen - unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (…BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) "eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird"; zu dieser Auslegung sei der Senat "aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt" (…BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 03.06.2020 - 5 U 20/20   

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OLG Naumburg, 03.06.2020 - 5 U 20/20 (https://dejure.org/2020,81076)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.06.2020 - 5 U 20/20 (https://dejure.org/2020,81076)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 5 U 20/20 (https://dejure.org/2020,81076)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 02.12.2021 - III ZR 146/20

    Schadenersatzbegehren im Zusammenhang gezeichneten mittelbaren Beteiligungen an …

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Juni 2020 - 5 U 20/20 - wird zurückgewiesen, soweit es die Beklagten zu 3, 4, 5 und 7 betrifft.
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