Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.02.1993 - 5 U 212/92 |
Heimlich mitgeschnittenes Telefonat
§§ 355 ff ZPO, Art. 1, 2, 10 GG, § 201 StGB, kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozeß, wenn der Inhalt der rechtswidrig gemachten Aufnahme von dem Betroffenen nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Telefongespräch; Heimliche Aufnahme; Verwertungsverbot; Offenbarung; Verzicht; Aussageverweigerungsrecht; Versicherungsnehmer; Kfz; Diebstahl; Entwendung; Vortäuschung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 720
- MDR 1994, 408
- VersR 1994, 213
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von …
Auszug aus OLG Köln, 15.02.1993 - 5 U 212/92
Rn. 33 Es trifft zwar zu, daß heimlich aufgezeichnete Telefongespräche grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, sei es durch unmittelbare Verwertung oder durch Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt der Gespräche, sofern nicht eine Güterabwägung zum Ergebnis führt, daß die Verwertbarkeit gegenüber der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Gesprächspartner vorrangig ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 815 f.; BGH JZ 1988, 304 ff.); auch würde im Streitfall eine solche Güterabwägung nicht zu einer Verwertungsmöglichkeit der Tonbandaufnahmen führen, da der Schutz der Versichertengemeinschaft vor Versicherungsbetrügereien allein noch kein Rechtfertigungsgrund für die heimlichen Aufnahmen darstellt (vgl. dazu insbesondere BayObLG … - BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87
Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des …
Auszug aus OLG Köln, 15.02.1993 - 5 U 212/92
Rn. 33 Es trifft zwar zu, daß heimlich aufgezeichnete Telefongespräche grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, sei es durch unmittelbare Verwertung oder durch Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt der Gespräche, sofern nicht eine Güterabwägung zum Ergebnis führt, daß die Verwertbarkeit gegenüber der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Gesprächspartner vorrangig ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 815 f.; BGH JZ 1988, 304 ff.); auch würde im Streitfall eine solche Güterabwägung nicht zu einer Verwertungsmöglichkeit der Tonbandaufnahmen führen, da der Schutz der Versichertengemeinschaft vor Versicherungsbetrügereien allein noch kein Rechtfertigungsgrund für die heimlichen Aufnahmen darstellt (vgl. dazu insbesondere BayObLG … - BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89
Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen …
Auszug aus OLG Köln, 15.02.1993 - 5 U 212/92
Dies muß auch für Vernehmungen der Betroffenen gelten, sofern sie zuvor ordnungsgemäß über bestehende Aussageverweigerungsrechte belehrt worden sind und bereit waren, auszusagen (vgl. nochmals BayObLG, a.a.O. Seite 198 oben rechts, wo von der Zulässigkeit einer Vernehmung des Betroffenen über das heimlich mitgeschnittene Gespräch ohne weiteres ausgegangen wird. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH NJW 1991, 1180 ist dagegen nicht einschlägig, da sie die Zulässigkeit der Vernehmung eines Zeugen betrifft, der ein Gespräch dritter Personen heimlich belauscht hat).
- OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 6/95
Rechtsschutzversicherung Vorrat Deckungsprozeß Kfz-Diebstahl Beweis Vorbehalt …
2 St 119/89|OLG Stuttgart; 04.10.1989; 3 Ws190/89|OLG Stuttgart; 04.10.1989; 3 Ws 190/89">NJW 1990, 197 f; OLG Köln NJW-RR 1994, 720).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 08.07.1993 - 5 U 212/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 23.04.2013 - 2 WF 39/13
Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung
Rn. 28 Der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt auch dann, wenn die zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1980 - II ZR 191/79 - FamRZ 1980, 664; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1993 - 5 U 212/92 - OLGR Düsseldorf 1993, 310; LG Köln, Urteil vom 25.04.2005 - 27 O 344/04 - FamRZ 2006, 623).Das ist nur dann anders, wenn er das Darlehen im alleinigen Interesse der Antragstellerin aufgenommen hätte und die wirtschaftliche Nutzung der damit getätigten Anschaffungen schon während des Bestehens der Lebensgemeinschaft also allein der Antragstellerin hätten zugutekommen sollen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 04.02.1999- 6 W 22/98 - OLGR Bremen 1999, 297; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1993 - 5 U 212/92 - OLGR Düsseldorf 1993, 310).
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