Rechtsprechung
| OLG Hamm, 17.06.2013 - I-5 U 46/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Feststellungsinteresse
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 926, 936, 256
Feststellung der Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bzgl. des Bestehens eines inzwischen erledigten Verfügungsanspruchs
Verfahrensgang
- LG Münster, 31.01.2013 - 4 O 84/12
- OLG Hamm, 17.06.2013 - I-5 U 46/13
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (12)
- BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91
Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Auch wenn sich der ursprüngliche, durch die einstweilige Verfügung gesicherte Unterlassungsanspruch durch den Auszug der Beklagten aus der Gewerbehalle der Klägerin erledigt hat, umfasst die Kostenentscheidung im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Prozesses und damit auch die Kosten des Verfügungsverfahrens bzw. Anordnungsverfahrens (vgl. OLG München NJW-RR 1997, 832; dazu passt ebenfalls: BGH NJW 1993, 2685;… Zöller-Vollkommer a.a.O., § 926 ZPO, Rdn. 26 und § 945 ZPO Rdn. 14 b). - BGH, 03.03.2008 - II ZR 251/06
Zulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verlegung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Sie sind jedoch analog §§ 133, 157 BGB auszulegen und können analog § 140 BGB sogar umgedeutet werden (vgl. BGH NJW 1987, 1204;… BGHZ 22, 269 - Rdn. 12 zitiert nach Juris; BGH NJW-RR 2008, 876 und Palandt-Ellenberger 72. Aufl. Überblick vor § 104 BGB Rdn. 37 sowie § 133 BGB Rdn. 4). - BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99
Ergänzende Vertragsauslegung
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Danach verbietet sich eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Interpretation (vgl. BGH NJW 2002, 1260 - Rdn. 19 zitiert nach Juris).
- BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99
Tenorierung eines Unterlassungsurteils gegen die Veröffentlichung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Dabei ist entscheidend, dass die Feststellungsklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (vgl. BGH NJW 2001, 157 ff. - Rdn. 12 zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf MDR 1988, 976;… Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 926 Rdn. 30). - BGH, 25.11.1986 - VI ZB 12/86
Anfechtung eines unechten Versäumnisurteils
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Sie sind jedoch analog §§ 133, 157 BGB auszulegen und können analog § 140 BGB sogar umgedeutet werden (vgl. BGH NJW 1987, 1204;… BGHZ 22, 269 - Rdn. 12 zitiert nach Juris;… BGH NJW-RR 2008, 876 und Palandt-Ellenberger 72. Aufl. Überblick vor § 104 BGB Rdn. 37 sowie § 133 BGB Rdn. 4). - BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72
Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Begründetheit einer auf Unterlassung …
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Steht dem Verfügungsgegner - hier also der Klägerin - unter diesen Voraussetzungen kein schutzwürdiges Interesse an einem Antrag nach § 926 ZPO mehr zu, so kann eine gleichwohl gesetzte Frist nicht die Rechtsfolgen des § 926 Abs. 2 ZPO nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1974, 503 und OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 251 f.). - BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71
Antrag auf Abänderung einer Erledigungserklärung - Anordnung der Klageerhebung …
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Rn. 60 In dem vom Bundesgerichtshof am 28.05.1997 (Az.: II ZR 135/71) entschiedenen Fall (vgl. NJW 1973, 1329) hat der Verfügungskläger nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren den Antrag auf einstweilige Verfügung für erledigt erklärt. - OLG München, 28.01.1997 - 11 W 3147/96
Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Aufhebung der …
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Auch wenn sich der ursprüngliche, durch die einstweilige Verfügung gesicherte Unterlassungsanspruch durch den Auszug der Beklagten aus der Gewerbehalle der Klägerin erledigt hat, umfasst die Kostenentscheidung im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Prozesses und damit auch die Kosten des Verfügungsverfahrens bzw. Anordnungsverfahrens (vgl. OLG München NJW-RR 1997, 832; dazu passt ebenfalls: BGH NJW 1993, 2685;… Zöller-Vollkommer a.a.O., § 926 ZPO, Rdn. 26 und § 945 ZPO Rdn. 14 b). - OLG Düsseldorf, 13.04.1988 - 17 U 284/87
Kündigung des BGB-Gesellschaftsvertrags: Einstweilige Verfügung zum Betreten der …
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Dabei ist entscheidend, dass die Feststellungsklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (…vgl. BGH NJW 2001, 157 ff. - Rdn. 12 zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf MDR 1988, 976;… Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 926 Rdn. 30). - OLG Hamburg, 16.07.1970 - 6 U 38/70
Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13
Rn. 62 Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 16.07.1970 (MDR 1970, 935) für Recht erkannt, dass für eine Feststellungsklage des Verfügungsklägers, dass die einstweilige Verfügung ursprünglich begründet gewesen sei, kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache unzulässig sei. - OLG Karlsruhe, 22.07.1987 - 6 U 76/87
- AG Hattingen, 21.09.2012 - 15 C 61/12
- OLG Saarbrücken, 16.06.2021 - 5 U 57/20
Krankentagegeldversicherung: Zulässigkeit eines sich Berufens auf eine fehlende …
Mit Urteil des Senats vom 2. März 2016 - 5 U 46/13 - wurden der hiesigen Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers unter Klageabweisung im Übrigen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zugesprochen, weil nur für diesen Zeitraum der Nachweis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit erbracht, der Nachweis einer Berufsunfähigkeit hingegen für diesen Zeitraum nicht geführt worden sei (BI. 73 GA).Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. in dem Rechtsstreit 14 O 187/11 (= Senat, 5 U 46/13) sei der Versicherungsnehmer bis zum 4. April 2011 noch zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen.
Diese setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer in der Lage ist, dem ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mindestens teilweise nachzugehen, d.h. es genügt nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben (BGH, Urteil vom 3. April 2013 - IV ZR 239/11, VersR 2013, 615; Senat, Urteil vom 2. März 2016 - 5 U 46/13 = Bl. 73, ff. GA).
- OLG Karlsruhe, 02.07.2026 - 14 W 55/26 Unabhängig davon, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO ohne Bedeutung sind (…vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 14), bleibt dem Antragsteller - auch wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich möglicherweise nicht mehr besteht - jedenfalls die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung ursprünglich gegeben waren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2013 - I-5 U 46/13, juris Rn. 47 ff.; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 25.04.2005 - 3 W 482/05, juris Rn. 20;… vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 926 Rn. 12 aE, 31).
Für diese Klage bestünde auch ein Feststellungsinteresse, das sich - gleichsam spiegelbildlich zum Interesse der Antragsgegnerin, die Kostengrundentscheidung aus der einstweiligen Verfügung im Verfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO zu beseitigen - aus dem Interesse des Antragsstellers an der Abwendung der Folgen des § 926 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2013 - I-5 U 46/13, juris Rn. 49).
- LG Frankfurt/Main, 26.04.2016 - 9 S 26/14
Reparatur einer undichten Gasleitung ist eilbedürftig!
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Gefahr, dass der Beklagte bei Nichterhebung der Hauptsacheklage gemäß §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit einer für die Klägerin nachteiligen Kostenfolge beantragt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2013 (5 U 46/13), NJOZ 2013, 2115, juris-Rdn. 47 ff., wo der Aufhebungsantrag nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO allerdings schon gestellt war).
- OLG Bamberg, 06.02.2020 - 8 U 246/19
Zulässige Profilsperrung wegen Hassrede auf Internetplattform
Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2013 (Az.: I-5 U 46/13, OLG Report NRW 32/2013) den Sonderfall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und eines folgenden Hauptsacheverfahrens betraf. - OLG Bamberg, 28.04.2020 - 4 U 228/19
Beitragslöschung auf Facebook und vorübergehende Kontensperrung nach Hassrede …
Ein Sonderfall, wie ihn etwa die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2013 (Az.: I-5 U 46/13, OLG Report NRW 32/2013) betraf, liegt nicht vor. - OLG Saarbrücken, 15.02.2017 - 5 U 12/15
Eintrittspflicht der privaten Krankentagegeldversicherung bei Eintritt der …
In jenem Rechtsstreit macht die Klägerin zweitinstanzlich (5 U 46/13 des OLG Saarbrücken, 14 O 187/11 des Landgerichts Saarbrücken) Ansprüche auf Fortzahlung von Krankentagegeld von Februar bis Oktober 2011 geltend. - LG Coburg, 31.07.2019 - 24 O 422/18
Zulässige Löschung eines Nutzerbeitrags auf Internetplattform
Soweit das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 17.06.2013, Az 5 U 46/13 (NJOZ 2013, 2115) ein Feststellungsinteresse für eine zivilrechtliche "Fortsetzungsfeststellungsklage" für gegeben erachtet, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. - OLG Bamberg, 16.06.2020 - 5 U 337/19
Erfolglose Klage gegen temporäre Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos wegen der …
Die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2013 (Az.: I-5 U 46/13, OLG Report NRW 32/2013) stellt nach Ansicht des Senats den Sonderfall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und eines folgenden Hauptsacheverfahrens dar.
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