Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 129 InsO, § 133 InsO
Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 Abs. 2 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Insolvenzanfechtungsklage, wenn der Verwalter nach Versagung von Prozesskostenhilfe für die Gesamtforderung seine Ansprüche im Beschwerdeverfahren ohne nachvollziehbaren Grund auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt und dadurch die ... - rechtsportal.de
ZPO § 114 Abs. 2 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch einen Insolvenzverwalter Beabsichtigte Erhebung einer Teilklage
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund Mutwilligkeit einer beabsichtigten Insolvenzanfechtungsklage
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 18.10.2021 - 4 O 121/21
- OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22
Papierfundstellen
- ZIP 2022, 2031
- NZI 2022, 754
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09
Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters
Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22
Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137).Hätte ein solcher Verwalter lediglich eine Teilklage erhoben, weil die Geltendmachung der Gesamtforderung aus bestimmten Gründen nicht sachgerecht erscheint, stellt sich die Teilklage nicht als mutwillig dar; dies gilt unabhängig davon, ob bei einer auf Zahlung der Gesamtforderung gerichteten Klage die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der in diesem Fall bestehenden Vorschusspflicht wirtschaftlich beteiligter Gläubiger nach § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO entfiele (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269;… Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 71).
Weil dadurch aber die Vorschusspflicht des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO umgangen werden kann, ist die Teilklage des Insolvenzverwalters als mutwillig anzusehen, wenn dieser keine nachvollziehbaren Gründe für die Beschränkung der Rechtsverfolgung vorbringt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269 mit Beispielen;… Schultzky, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 48;… Wache, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 71;… Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 42;… M. Huber, in: Graf-Schlicker, InsO 6. Aufl., § 143 Rn. 16).
Dies gilt umso mehr, wenn die beabsichtigte Teilklage im Erfolgsfall nur dazu führt, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ohne die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger zu verbessern (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269).
- BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22
§ 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung anhängig macht, ist auch bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs einer Partei kraft Amtes anwendbar, wie sich aus § 116 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137).Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (…BGH, a.a.O.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137;… BT-Drucks. 17/11472, S. 29;… Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 30).
Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137).
- BGH, 31.08.2017 - III ZB 37/17
Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22
Aus der gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469;… vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ist folglich der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469;… BT-Drucks. 17/11472, S. 29).
- BGH, 18.07.2019 - IX ZB 57/18
Zumutbarkeit von Vorschüssen auf die Prozesskosten
Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22
Davon abgesehen, dass dies - auch mit Blick auf etwaige haftungsrechtliche Konsequenzen (§§ 60, 61 InsO) - darauf hindeuten könnte, dass der Antragsteller seiner beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussichten beimisst, verbleibt als einzige Erklärung dieses prozessualen Verhaltens die Absicht, den möglichen Ertrag der Klage soweit abzusenken, dass sich die Heranziehung eines einzelnen, bei Geltendmachung der vollen Summe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO vorschusspflichtigen Großgläubigers (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - IX ZB 57/18, ZInsO 2019, 1793;… Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 116 Rn. 14 f.) nunmehr als unzumutbar erweist. - BVerfG, 21.03.2013 - 1 BvR 68/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22
Aus der gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469;… vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).
- OLG Saarbrücken, 03.09.2025 - 3 W 1/25
Vollständigkeit der Aktenführung im Zivilprozess: Unvollständige Digitalisierung …
Die Auffassung des Erstrichters, die Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch eine Teilklage sei geeignet, die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu begründen (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 5 W 24/22, Rn. 8, juris), hält diesem Beurteilungsmaßstab nicht stand. - OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen …
Anders als bei der Geltendmachung nur eines Teils eines einheitlichen Anspruchs oder mehrerer selbständiger Ansprüche bedarf die Beschränkung mehrerer Ansprüche auf einzelne schon keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung (a.A. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.05.2022 - 5 W 24/22, ZInsO 2022, 1915). - OLG Saarbrücken, 17.12.2025 - 5 W 77/25
Wohngebäudeversicherung: Erfolgsaussicht eines selbständigen Beweisverfahrens …
Aus der gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469;… vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.; Senat, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 5 W 24/22, NZI 2022, 754).
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