Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 2084 BGB, § 2100 BGB
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 133, 2084, 2100
Testamentsauslegung; Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; Definition des Nachlasses als das zum Zeitpunkt des Erstverstorbenen vorhandenen Gesamtvermögen - erbrechtsiegen.de
Gemeinschaftliches Testament - Erbe auf Zeit sein
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 ; BGB § 2292
Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich Erteilung eines Erbscheins
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich Erteilung eines Erbscheins
Verfahrensgang
- AG Ottweiler, 24.10.2022 - 15 VI 223/23
- OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Papierfundstellen
- FGPrax 2024, 84
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (18)
- BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Rn. 18 Bei der Auslegung eines Testaments, die der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dient (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 5 W 28/23, FamRZ 2024, 80), ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.Lässt sich bei der Auslegung der einzelnen Verfügungen eine derartige Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen oder lag eine solche nicht vor, dann muss allerdings auf den Willen gerade des Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht; hierbei kommt es jedoch, anders als bei einseitigen Testamenten, nicht allein auf den Willen des betreffenden Testators an, um dessen Verfügung es geht; vielmehr muss gemäß dem hier anzuwendenden § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht des anderen Ehegatten stattfinden: Dieser muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256).
- BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81
Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Eine ausdrückliche Bezeichnung als Vor- und Nacherbfolge ist nicht erforderlich und auch nicht unbedingt maßgeblich; vielmehr genügt es, dass sich ein entsprechender Wille des Erblassers - bzw., hier, beider Ehegatten - aus der letztwilligen Verfügung durch Auslegung ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277;… Lieder, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2100 Rn. 11 ff.).Vielmehr weist das Amtsgericht vollkommen zu Recht darauf hin, dass auch der weitere Zusatz, wonach als "Nachlass" das zum Zeitpunkt des Erstverstorbenen vorhandene "Gesamtvermögen" gelte, hier durchgreifend gegen die Annahme streitet, dass die Testierenden eine Aufspaltung der Vermögensmassen in ein eigenes Vermögen des Überlebenden und einen den Beschränkungen einer Nacherbschaft unterliegenden Nachlass des Erstverstorbenen im Sinne der "Trennungslösung" wollten, sondern - ganz im Gegenteil - dafür, dass die Ehegatten ihr Vermögen als "einheitliches Ganzes" behandeln und nach dem Tode des Letztversterbenden auf ihre Kinder weiterleiten wollten (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81, NJW 1983, 277).
- OLG Brandenburg, 20.01.2023 - 3 W 133/22
Voraussetzungen einer Einsetzung als Erbe im Testament; Voraussetzungen der …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Vor- und Nacherbschaft kann hier - unabhängig von der Begriffswahl - nur dann gewollt sein, wenn die Eheleute die Vorstellung hatten, dass beim Tode des länger lebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als je getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen soll (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2017, 403, 405; BayObLG NJW 1966, 1223; OLG Hamm, FamRZ 2003, 1503, 1505; OLG Brandenburg FGPrax 2023, 75;… Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2100 Rn. 5 ff.).Denn eine solche Formulierung deutet maßgeblich darauf hin, dass die Ehegatten von einer Verschmelzung der Vermögensmassen in der Hand des Überlebenden ausgegangen sind, wie sie für die sog. "Einheitslösung" typisch ist, und ihre Abkömmlinge als Schlusserben und nicht als Nacherben des Erstverstorbenen berufen wollten (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2023, 75).
- OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17
Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Rn. 26 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von den Beteiligten zu 3) und zu 4) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957), die Aufhebung des den Beteiligten zu 1) als nicht durch ihre Nacherbschaft beschränkten Erben ausweisenden Feststellungsbeschlusses zu erlangen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit dem hälftigen Nachlasswert anzusetzen, der nach Ansicht des Senats hier den Umfang ihrer Beschwer angemessen widerspiegelt (…zur Berücksichtigung eines angemessenen Teilbetrages der Hauptsache in diesen Fällen Fackelmann, in: Korintenberg, GNotKG 22. Aufl., § 61 Rn. 29; BayObLG, FamRZ 2001, 696 zu §§ 131, 30 KostO). - BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
Erbvertragsvermächtnis
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Das folgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zwar nicht allein daraus, dass es für die Auslegung eines Testaments grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt, weil auch spätere Umstände - insbesondere auch Erklärungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden abgegeben hat - als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Willen der Testierenden berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1959 - V ZR 66/58, BGHZ 31, 13; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343; BayObLG, FamRZ 1999, 470; OLG München, FamRZ 2008, 725;… Staudinger/Otte (2019) Vorbemerkung BGB § 2064, Rn. 72 ff.). - BGH, 10.12.2014 - IV ZR 31/14
Auslegung eines Ehegattentestaments: Verhalten des überlebenden Ehegatten als …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Das folgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zwar nicht allein daraus, dass es für die Auslegung eines Testaments grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt, weil auch spätere Umstände - insbesondere auch Erklärungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden abgegeben hat - als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Willen der Testierenden berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1959 - V ZR 66/58, BGHZ 31, 13; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343; BayObLG, FamRZ 1999, 470; OLG München, FamRZ 2008, 725;… Staudinger/Otte (2019) Vorbemerkung BGB § 2064, Rn. 72 ff.). - OLG München, 12.10.2006 - 31 Wx 75/06
Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in gemeinschaftlichem Testament
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Das folgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zwar nicht allein daraus, dass es für die Auslegung eines Testaments grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt, weil auch spätere Umstände - insbesondere auch Erklärungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden abgegeben hat - als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Willen der Testierenden berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1959 - V ZR 66/58, BGHZ 31, 13; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343; BayObLG, FamRZ 1999, 470; OLG München, FamRZ 2008, 725;… Staudinger/Otte (2019) Vorbemerkung BGB § 2064, Rn. 72 ff.). - BayObLG, 01.07.1998 - 1Z BR 21/98
Auslegung eines Berliner Testaments ohne Bestimmung von Erbquoten für die Kinder …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Das folgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zwar nicht allein daraus, dass es für die Auslegung eines Testaments grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt, weil auch spätere Umstände - insbesondere auch Erklärungen, die der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden abgegeben hat - als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Willen der Testierenden berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1959 - V ZR 66/58, BGHZ 31, 13; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 31/14, ZEV 2015, 343; BayObLG, FamRZ 1999, 470; OLG München, FamRZ 2008, 725;… Staudinger/Otte (2019) Vorbemerkung BGB § 2064, Rn. 72 ff.). - BayObLG, 06.07.2000 - 3Z BR 160/00
Geschäftswert im Erbscheinsverfahren
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Rn. 26 Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des von den Beteiligten zu 3) und zu 4) erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957), die Aufhebung des den Beteiligten zu 1) als nicht durch ihre Nacherbschaft beschränkten Erben ausweisenden Feststellungsbeschlusses zu erlangen, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit dem hälftigen Nachlasswert anzusetzen, der nach Ansicht des Senats hier den Umfang ihrer Beschwer angemessen widerspiegelt (…zur Berücksichtigung eines angemessenen Teilbetrages der Hauptsache in diesen Fällen Fackelmann, in: Korintenberg, GNotKG 22. Aufl., § 61 Rn. 29; BayObLG, FamRZ 2001, 696 zu §§ 131, 30 KostO). - BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
Gelingt es ihm trotz der Auswertung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von dem tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willen zu überzeugen, dann muss er sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen am ehesten entspricht (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41). - BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07
Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der …
- BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
Verkündung einer Verfügung von Todes wegen
- OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13
Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines …
- OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 1/16
Auslegung eines Ehegattentestaments im Sinne der Einheitslösung trotz Wortwahl …
- OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23
Erbfolge bei unvollständigem Testament
- OLG Köln, 19.07.2018 - 2 Wx 261/18
Folgen der Unauffindbarkeit eines Testaments
- OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21
Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeinsetzung bei jungen Eheleuten und krankem …
- OLG Hamm, 10.02.2003 - 15 W 216/02
Testamentsauslegung im Hinblick auf Trennungslösung
- OLG Saarbrücken, 21.08.2024 - 5 W 46/24
Nachlassverfahren: Hemmung der Erbausschlagungsfrist durch "Höhere Gewalt"
Aufgrund dieser letztwilligen Verfügung, gegen deren Wirksamkeit Bedenken nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, hat die Mutter der Beteiligten zu 1) mit dem (ersten) Erbfall die volle und wahre Rechtsstellung eines Erben erhalten und ist für die Zeit der Vorerbschaft Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18, NJW 2020, 58; RG, Urteil vom 3. Juli 1912 - I 262/11, RGZ 80, 30, 31;… Schneider in: jurisPK-BGB 10. Aufl., § 2100 Rn. 17), freilich zunächst noch mit der Einschränkung, dass der Erblasser sie nur bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses ("Erbe auf Zeit") bedenken und nach ihr noch einen anderen - hier: die Beteiligten zu 2) bis 5), ersatzweise deren Abkömmlinge - zu seinem Erben einsetzten wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 5 W 71/23, FamRZ 2024, 1057).
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