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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.1988 - 55/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1228
EuGH, 07.07.1988 - 55/87 (https://dejure.org/1988,1228)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.1988 - 55/87 (https://dejure.org/1988,1228)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1988 - 55/87 (https://dejure.org/1988,1228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2377/80 Art. 8a; ; VO (EWG) Nr. 1182/71 Art. 2; ; VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 15 Abs. 2

  • EU-Kommission PDF

    Moksel / BALM

    Ausfuhrerstattungen - Vorausfestsetzung - Aussetzung

  • EU-Kommission

    Moksel / BALM

  • Wolters Kluwer

    Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen ; Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch; Erteilung von Einfuhrlizenzen und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Vorausfestsetzung - Aussetzung - Anwendung auf anhängige Vorausfestsetzungsanträge

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.10.1983 - 276/82

    De beste Boter

    Auszug aus EuGH, 07.07.1988 - 55/87
    Diese Auslegung habe der Gerichtshof im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation vertreten, bei der es eine Regelung gegeben habe, die mit der vorliegenden vergleichbar sei ( Urteil vom 27. Oktober 1983 in der Rechtssache 276/82, De beste boter, Slg. 1983, 3331 ).

    12 Die Prüfung der Rechtssache hat sonst nichts ergeben, was eine andere Beurteilung als die rechtfertigen würde, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 in der Rechtssache 276/82 (… De beste boter, a. a. O.) vorgenommen hat.

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

    Auszug aus EuGH, 07.07.1988 - 55/87
    15 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 ( Stauder/Ulm, Slg. 1969, 419 ) festgestellt hat, "verbietet es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung,... (( eine )) Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen... Sprachen auszulegen ".
  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus EuGH, 07.07.1988 - 55/87
    23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, bestätigt unter anderem durch das Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84 ( Eridania, Slg. 1986, 117 ), "muç die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaçt sein.
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk

    33 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1969 in der Rechtssache 26/69, Stauder, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 55/87, Moksel, Slg. 1988, 3845, Randnr. 15, vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 47).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Im Übrigen verlangt das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung aller Sprachfassungen, dass die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1988 - Rs. 55/87 - juris Rn. 16 ff., vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - NVwZ 1997, 473 Rn. 28 …und vom 1. April 2004 - C-1/02 [ECLI:EU:C:2004:202] - EuZW 2004, 505 Rn. 25;… Frenz, Handbuch Europarecht, Band 5, Rn. 355, 362;… Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 230 ff.).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN …

    Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, Slg. 1969, 419, Randnr. 3, vom 7. Juli 1988, Moksel Import und Export, 55/87, Slg. 1988, 3845, Randnr. 15, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 47, und vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, Slg. 2005, I-885, Randnr. 33).
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   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1988 - 55/87   

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https://dejure.org/1988,19620
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1988 - 55/87 (https://dejure.org/1988,19620)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.1988 - 55/87 (https://dejure.org/1988,19620)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1988 - 55/87 (https://dejure.org/1988,19620)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alexander Moksel Import und Export GmbH & Co. Handels-KG gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.

    Ausfuhrerstattungen - Vorausfestsetzung - Aussetzung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.10.1983 - 276/82

    De beste Boter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1988 - 55/87
    Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, "kann daher [nach Erlaß der Maßnahme] ein vor dieser Aussetzung eingereichter Antrag auf Vorausfestsetzung, über den während der Wartefrist entschieden werden muß, ebensowenig wie die während der Aussetzung eingereichten Anträge angenommen werden" (Urteil vom 27. Oktober 1983 in der Rechtssache 276/82, De beste boter, Slg. 1983, 3331, Randnrn.

    Ich möchte hinzufügen, daß der Gerichtshof auch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2993/80 zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen ist und daß dieser Rechtsakt mutatis mutandis mit der gleichen Begründung und dem gleichen Inhalt erlassen wurde wie die hier zu prüfende Verordnung (Urteil De beste boter, a.a.O., Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 28.10.1982 - 292/81

    Lion

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1988 - 55/87
    Was die Art und das Ziel des fraglichen Rechtsakts angeht, so lassen diese Erklärungen meines Erachtens "die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde ... unzweideutig erkennen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann" (Urteil vom 28. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 292 und 293/81, Lion und Loiret & Haentjens/FIRS, Slg. 1982, 3887, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).
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