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   EuGH, 24.10.1996 - C-72/95   

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https://dejure.org/1996,57
EuGH, 24.10.1996 - C-72/95 (https://dejure.org/1996,57)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-72/95 (https://dejure.org/1996,57)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 (https://dejure.org/1996,57)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kraaijeveld u.a.

    1. Gemeinschaftsrecht; Auslegung; Mehrsprachige Vorschriften; Einheitliche Auslegung; Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen; Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

  • EU-Kommission

    Kraaijeveld u.a.

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umweltschutz: Verträglichkeitsprüfung

  • Judicialis

    RiLi 85/337/EWG Anhang II Nr. 10 Buchst. e; ; RiLi 85/337/EWG Art. 4 Abs. 2; ; RiLi 85/337/EWG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Vorschriften - Einheitliche Auslegung - Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen - Allgemeine Systematik und Zweck der fraglichen Regelung als Bezugspunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis eines Vergleich der Sprachfassungen bei Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift ; Auslegung des Begriffs "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten"; Erhebliche Auswirkung auf die Umwelt durch Arbeiten, die die Zusammensetzung des Bodens, die ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3300 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 462
  • NVwZ 1997, 473
  • EuZW 1998, 352 (Ls.)
  • DVBl 1997, 40
  • BB 1997, 337
  • ECLI:EU:C:1996:404
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    55 Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist eine durch Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht (vgl. Urteile vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113, Randnr. 22, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48).

    Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (vgl. Urteil Verbond van Nederlandse Ondernemingen, a. a. O., Randnrn. 22 bis 24).

    59 Die Tatsache, daß die Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie über einen Ermessensspielraum verfügen, schließt es dagegen nicht aus, daß gerichtlich überprüft werden kann, ob die nationalen Behörden diesen Spielraum überschritten haben (vgl. insbesondere Urteil Verbond van Nederlandse Ondernemingen, a. a. O., Randnrn. 27 bis 29).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    57 Soweit die Gerichte nach dem nationalen Recht die sich aus einer zwingenden innerstaatlichen Vorschrift ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte, die die Parteien nicht geltend gemacht haben, von Amts wegen aufgreifen müssen, besteht eine solche Verpflichtung auch dann, wenn es sich um zwingende Gemeinschaftsvorschriften handelt (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, van Schijndel und van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 13).

    Denn die nationalen Gerichte haben nach dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, und Urteil van Schijndel und van Veen, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    Die verschiedenen Sprachfassungen seien gleichermassen verbindlich (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1981, 3415).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    55 Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist eine durch Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht (vgl. Urteile vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113, Randnr. 22, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    Denn die nationalen Gerichte haben nach dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, und Urteil van Schijndel und van Veen, a. a. O., Randnr. 14).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    41 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 35) in bezug auf das Wärmekraftwerk Großkrotzenburg entschieden, daß ein Zusammenhang zwischen dem Projekt eines neuen Kraftwerkblocks von 500 MW eines Wärmekraftwerks und einer bestehenden Anlage diesem Projekt nicht seinen Charakter als "Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW" nimmt, so daß es der in Nummer 12 des Anhangs II aufgeführten Kategorie "Änderung von Projekten des Anhangs I" zuzuordnen wäre.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    44 Der niederländische Raad van State hält es unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-355/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221) für denkbar, daß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festlegung von Bestimmungen, Kriterien oder Schwellenwerten durch die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Worte bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist begrenzt wird.
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    Falls diese Fassungen voneinander abweichen, verlangt das Erfordernis ihrer einheitlichen Auslegung, daß die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-133/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-72/95
    51 So hat der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ganze Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen waren, im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 42) entschieden, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten bezweckt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt, nicht aber, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.
  • EuGH, 03.03.1977 - 80/76

    North Kerry Milk Products / Minister for Agriculture

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Unter diesem Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten somit zwar über einen Ermessensspielraum verfügen, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 aber der Ausübung dieses Ermessens hinsichtlich der Ausrichtung der Maßnahmen, die der Aktionsplan enthalten muss, am Ziel der Verringerung der Gefahr der Überschreitung und der Beschränkung ihrer Dauer unter Berücksichtigung des Ausgleichs, der zwischen diesem Ziel und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sicherzustellen ist, Grenzen setzt, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 55).

    Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil Kraaijeveld u. a. Randnr. 56).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 56).

    Die Existenz eines solchen Ermessens bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidungen, die von den Behörden in diesem Rahmen getroffen werden, jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, insbesondere der Kontrolle, ob die Behörden die der Ausübung ihres Ermessens gesetzten Grenzen überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59, sowie vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46).

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