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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,5964
VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24 (https://dejure.org/2025,5964)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13.03.2025 - 56-IV-24 (https://dejure.org/2025,5964)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 13. März 2025 - 56-IV-24 (https://dejure.org/2025,5964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gericht muss Dir zuhören, aber nicht Deiner Meinung sein!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 89-IV-23
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).

    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).

    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09

    Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 - Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 - Vf. 63- IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 9-IV-10

    Zum erlaubten Parken auf einer neben dem Gehweg liegenden privaten …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 92-IV-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung der …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 104-IV-23
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 115- IV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen.
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 6-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 20.06.2024 - 33-IV-23
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 13.03.2025 - 56-IV-24
    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.08.2024 - 9-IV-24
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 34-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e. …

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 78-IV-06

    Anforderung an die Darlegungspflicht bezüglich der Verletzung eigener Grundrechte …

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 53-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 15-IV-25

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 - Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 28-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 73-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.11.2025 - 78-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV- 24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 49-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 62-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 24-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 31-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 36-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 58-IV-25
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 84-IV-24
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 37-IV-25
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 61-IV-25
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 91-IV-23
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 38-IV-25
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2025 - 54-IV-25
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 39-IV-25
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