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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23   

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https://dejure.org/2024,437
OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,437)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.01.2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,437)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wenn entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Abmahnung die Berechnung der Abmahnkosten fehlt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs eines Mitbewerbers; Stehendes Gewerbe als jede gewerbliche Tätigkeit; Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten gem. § 13 Abs. 3 UWG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatz von Abmahnkosten, wenn Berechnung der RVG-Gebühren und Umsatzsteuer nicht erläutert werden

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ohne klare Kostenrechnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Jena, 26.11.2008 - 2 U 438/08

    Irreführung durch Bewerbung der Tätigkeit im Reisegewerbe als stehendes Gewerbe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    In seinen diesbezüglichen Erwägungen hat es im Wesentlichen - mit teilweise wortgleichen Ausführungen - die vom Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 434) gegebene Begründung einer Irreführung in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall nachvollzogen.

    Das Landgericht ist der Argumentation des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 434) gefolgt, eine Werbung eines Unternehmers, der bloß Reisegewerbe treibe beziehungsweise bloß dazu berechtigt sei, sei zur Irreführung geeignet, wenn sie den Verbraucher auffordere, initiativ die (mobilen) Leistungen des Unternehmens nachzufragen, und damit die Grenzen der für ein Reisegewerbe zulässigen Werbung überschreite und gleichzeitig für die Ausführung von wesentlichen Tätigkeiten in einem stehenden Gewerbe werbe, zu denen er nicht befugt sei.

    Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist also, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen (BVerfG, GewArch 2007, 294 [juris Rn. 26]; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 434).

    Insoweit ist dem wesentlichen Kern der gewerberechtlichen Erwägungen des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 434 f, dort zu Angaben zu Anschrift, Telefon- und E-Mail-Anschluss auf einem großen, für Leistungen des Bauhandwerks werbenden Baustellenwerbeschild) und der sie auf den Streitfall übertragenden Argumentation des Klägers und des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen.

  • OLG Frankfurt, 26.11.2010 - 25 U 65/09

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch: Ankauf von Altedelmetallen in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Den Anstoß zur Anbahnung eines Vertragsabschlusses gibt dann vielmehr der Gewerbetreibende, der seine gewerbliche Tätigkeit temporär außerhalb seiner Niederlassung anbietet (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2010 - 25 U 65/09, juris Rn. 27 f; OVG Münster, NWVBl 2022, 420, 423, 424, jeweils mwN).

    Anders ist es aber, wenn die Werbung des Gewerbetreibenden darauf gerichtet ist, den Kunden zu einer vorhergehenden Bestellung im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO zu veranlassen, also zu einer dann vom Kunden ausgehenden und an den Gewerbetreibenden gerichteten vorherige Aufforderung zu mindestens hinreichend bestimmten Vertragsverhandlungen, mögen auch letztere dann außerhalb einer Niederlassung stattfinden (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2010 - 25 U 65/09, juris Rn. 26; OVG Münster, NWVBl 2022, 420, 423).

    (ccc) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die vorliegende Abgrenzung der Tätigkeit der Beklagten von einem Reisegewerbe nicht dadurch infrage gestellt, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in dem zitierten Urteil (vom 26. November 2010 - 25 U 65/09, juris) über Handlungen eines ohne Reisegewerbekarte tätigen Gewerbetreibenden zu entscheiden hatte.

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    (aa) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 23 mwN - LTE-Geschwindigkeit).

    In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, das beanstandete Verhalten unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 755 Rn. 27 - WarnWetter-App).

    Denn auch in dem Fall, dass das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht (siehe BGHZ 194, 314 Rn. 26 f - Biomineralwasser).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Erforderlich ist (nur), den Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und den darin erblickten Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 Rn. 26 mwN - Berechtigte Gegenabmahnung).

    Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH, GRUR 2021, 752 Rn. 26 mwN - Berechtigte Gegenabmahnung).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Nach § 5 Abs. 2 UWG (wie § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) setzt die Qualifikation einer geschäftlichen Handlung als irreführend zumindest voraus, dass sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält (zu den höchstrichterlich noch unbeantworteten Fragen der tauglichen Gegenstände solcher Angaben und eines Erfordernisses der Eignung zur Täuschung bei unwahren Angaben siehe BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 f mwN - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 15 mwN - Webshop Awards).

    Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 30 mwN - Vermittlung von Netto-Policen; GRUR 2019, 1202 Rn. 18 - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 18 mwN - Webshop Awards).

  • BGH, 12.05.2022 - I ZR 203/20

    Webshop Awards - Wettbewerbsverstoß: Unwahre Angabe als irreführende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Nach § 5 Abs. 2 UWG (wie § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) setzt die Qualifikation einer geschäftlichen Handlung als irreführend zumindest voraus, dass sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält (zu den höchstrichterlich noch unbeantworteten Fragen der tauglichen Gegenstände solcher Angaben und eines Erfordernisses der Eignung zur Täuschung bei unwahren Angaben siehe BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 f mwN - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 15 mwN - Webshop Awards).

    Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 30 mwN - Vermittlung von Netto-Policen; GRUR 2019, 1202 Rn. 18 - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 18 mwN - Webshop Awards).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Bilden damit namentlich die Verbraucher den angesprochenen Verkehrskreis, kommt es bei der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; siehe auch BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original-Bach-Blüten).

    Zum Schutz des Beklagten namentlich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten ist allerdings ein der Klage stattgebendes Urteil etwa im Fall einer Irreführung nur insoweit gerechtfertigt, als der Kläger substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte dargelegt und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorgetragen hat, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. BGH; GRUR 2018, 431 Rn. 16 mwN - Tiegelgröße; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. § 12 Rn. 1.23i).

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19

    LTE-Geschwindigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    (aa) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 23 mwN - LTE-Geschwindigkeit).

    Insbesondere eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, die der Kläger unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, ist daher im Regelfall schon begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 mwN - LTE-Geschwindigkeit).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses beruht auf einer Anwendung speziellen Erfahrungswissens (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 mwN - Femur-Teil).

    Eine vom Parteivortrag unabhängige Feststellung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise setzt daher voraus, dass das Gericht über das spezielle Erfahrungswissen verfügt, um gerade das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 mwN - Femur-Teil).

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23
    Bilden damit namentlich die Verbraucher den angesprochenen Verkehrskreis, kommt es bei der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; siehe auch BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original-Bach-Blüten).

    Wie bereits das Landgericht kann der Senat über das Verständnis aus Sicht des hier maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 52 - Amplidect/ampliteq; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN).

  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 243/14

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer direkten Abgabe von Erzeugnissen im Sinne

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 144/21

    Wegfall der Wiederholungsgefahr III - Wegfall der Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98

    Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe

  • OLG Dresden, 15.05.2003 - 18 W 361/03

    Befreiung des Bürgen bei Vereinbarung von erhöhten Kostenbeiträgen für die

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 449/02

    Verletzung von Art 13 Abs 1, Abs 1 GG durch vorschnelle und auf unzureichender

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 83/11

    Berücksichtigung von Abmahnkosten beim Streitwert und Beschwerdewert

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 222/11

    Meisterpräsenz

  • BGH, 09.12.2021 - I ZR 146/20

    Werbung für Fernbehandlungen

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 190/19

    Rechtsstreit unter Filmproduktionsgesellschaften um die Verwendung der deutschen

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.04.2024 - 6 U 28/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,6890
OLG Celle, 08.04.2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,6890)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,6890)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. April 2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,6890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Elektronisches Dokument, Einzelanwalt, einfache Signatur, Einlegung einer Berufung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1, 2
    Berufungsschrift; Formerfordernisse an das elektronische Dokument bei Einlegung einer Berufung; elektronisches Dokument; Signatur; besonderes elektronisches Anwaltspostfach

  • ibr-online

    Auch ein Einzelanwalt muss seinen Namen angeben!

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einfache Signatur des Einzelanwalts - Namenswiedergabe am Ende des Textes erforderlich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.2023 - III ZB 4/23

    Elektronisches Dokument; einfache Signatur

    Auszug aus OLG Celle, 08.04.2024 - 6 U 28/23
    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise durch einen maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift (BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022; III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, je zit. nach juris).

    Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat "; außerdem BGH, III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, Rn. 10 bei juris).

  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe

    Auszug aus OLG Celle, 08.04.2024 - 6 U 28/23
    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise durch einen maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift (BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022; III ZB 4/23, Beschluss vom 30. November 2023, je zit. nach juris).

    Denn dies schließt nicht aus, dass ein im Briefkopf nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (s. z. B. BGH, XII ZB 215/22, Beschluss vom 7. September 2022, Rn. 12 a. E. bei juris: " Die Beschwerdeschrift endet nur mit der Bezeichnung "Rechtsanwältin" ohne weitere Namensangabe.

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Rechtsprechung
   KG, 26.01.2024 - 6 U 28/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5770
KG, 26.01.2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,5770)
KG, Entscheidung vom 26.01.2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,5770)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2024 - 6 U 28/23 (https://dejure.org/2024,5770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,5770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vorvertraglich eingetretener Versicherungsfall bei behandlungsbedürftigem Bruxismus

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