Rechtsprechung
| VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer Straße; Vorauszahlung; Ermessensentscheidung über Vorauszahlungsverlangen; Höhe des Vorauszahlungsbetrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (13)
- VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043
Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m.w.N.).Rn. 39 Handelt es sich mithin bei der Straße Auf der Schanze in den von der Beklagten zu Grunde gelegten Ausmaßen um die maßgebliche Einrichtung, stellt sich nicht die vom Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 28. Januar 2010 - 6 BV 08.3043 - (BayVBl 2010, 470) erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer langen Ortsdurchfahrt schon die Erneuerung einer relativ kurzen, weniger als 25% der gesamten Straßenlänge umfassenden Teilstrecke beitragsfähig sein kann.
Da Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung immer die jeweilige Straße insgesamt ist, muss der umlagefähige Aufwand - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf alle Grundstücke verteilt werden, die mit Blick auf die Straße in ihrer gesamten Länge eine beitragsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit haben, im Fall der beitragsfähigen Erneuerung einer Teilstrecke also auf sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob sie unmittelbar an dem erneuerten Teil angrenzen oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 a.a.O. m.w.N.).
- VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182
Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Rn. 40 d) Das Grundstück des Klägers unterliegt der Beitrags- und damit auch der Vorauszahlungspflicht, weil es unmittelbar an der zu erneuernden Straße liegt und sinnvoll nutzbar ist, ihm mithin eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris m.w.N.).Das Parkhausgrundstück Fl.Nr. 439 wurde zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen, weil es nicht an der ausgebauten Straße gelegen ist, sondern - wie oben ausgeführt - an einer "eigenen" selbstständigen Verkehrseinrichtung, durch die es von der Straße Auf der Schanze ausbaubeitragsrechtlich abgekoppelt wird (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris ); aus diesem Grund müssen die Grundstücke, die zwischen dieser "eigenen" Verkehrseinrichtung und der Straße Auf der Schanze liegen (Fl.Nrn. 437; 438 und 440/3), entgegen der Ansicht der Berufung auch Eckgrundstücksvergünstigungen erhalten.
- VGH Bayern, 30.03.2010 - 6 CS 10.408
Straßenausbaubeitragsrecht; Beschwerde; Einrichtungsbegriff; natürliche …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Wegen der einzelnen strittigen Aufwandsposten, insbesondere hinsichtlich der Stützmauern, wird auf das erstinstanzliche Urteil (Nr. 9 der Entscheidungsgründe) und auf den im Eilverfahren 6 CS 10.408 ergangenen Beschluss des Senats vom 30. März 2010 (RdNr. 17) verwiesen, dessen vorläufige Beurteilungen sich auch insoweit im Hauptsacheverfahren bestätigt haben.Rn. 51 i) Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie auf den im (Eil-)Verfahren eines anderen Grundstückseigentümers ergangenen Senatsbeschluss vom 30. März 2010 Az. 6 CS 10.408, dessen vorläufige Bewertungen sich im Hauptsacheverfahren bestätigt haben.
- VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03
Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Blick auf die Bayerische Verfassung durch Entscheidung vom 12. Januar 2005 (VerfGH 58, 1/22 ff.) zu einer vom Kläger vertretenen Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV festgestellt; für die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes gilt nichts anderes.Diese Satzung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist auch sonst - mit Ausnahme der in § 13 Abs. 1 rückwirkend über den 26. Februar 2003 hinaus in Kraft gesetzten, hier aber nicht betroffenen Verteilungsregelungen des § 8 Abs. 11, 12 und (teilw.) Abs. 13 Satz 2 ABS - verfassungsgemäß, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 (a.a.O.) ebenfalls festgestellt hat.
- VGH Bayern, 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394
Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Prognose; Abschluss des …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Maßgeblicher Zeitpunkt für diese gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 96.1557 - juris ; B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris ), hier also des Bescheids der Beklagten vom 19. November 2009.Gleichwohl kann, wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris ) von einer Funktionsunfähigkeit der Gesamteinrichtung keine Rede sein; das gilt umso mehr, als den Fußgängern auf der nördlichen (bebauten) Straßenseite ein auch für Kinderwagen und ältere Menschen ausreichend breiter und durchgehender Gehweg zur Verfügung steht.
- VGH Bayern, 17.01.2011 - 6 CE 10.2875
Erschließungsbeitrag; Vorausleistung; Vollstreckung aus Vorausleistungsbescheid; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Die Beklagte ist zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheids innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG i.V.m. § 169 AO) schon deshalb gesetzlich verpflichtet, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist und in welchem Umfang die Beitragsforderung noch nicht befriedigt oder durch allzu hohe Vorauszahlung etwa übererfüllt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2011 - 6 CE 10.2875 - juris zur entsprechenden Frage im Erschließungsbeitragsrecht). - VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2465
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Weiter wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichts- und Behördenakten in den Parallelverfahren 6 BV 10.2465, 2467 und 2534 Bezug genommen. - VGH Bayern, 10.07.2002 - 6 N 97.2148
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Denn diese Satzungen waren insgesamt nichtig (…vgl. VerfGH, E.v. 12.1.2005 a.a.O. S. 26), weil sie die Beitragspflicht an das Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 BauGB geknüpft und damit auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke eingeengt haben, was mit dem Vorteilsbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht vereinbar ist und den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage überschreitet (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n.F. 65, 121 ff.). - VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Rn. 31 Wie Art. 5 Abs. 8 KAG klarstellt, dürfen Beiträge (auch) für solche Ausbaumaßnahmen erhoben werden, die vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - VGH n.F. 62, 146/148 f. ; Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, RdNr. 237 zu Art. 5). - VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 CS 11.965
Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Aufhebung der Vollziehung; Bestandskraft; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536
Gleichwohl müsse es bei deren Veranlagung bleiben - und eine Neuberechnung zum Nachteil des Klägers ausscheiden - weil die betroffenen Grundstückseigentümer es mit einer Ausnahme - nämlich der ebenfalls vom Kläger vertretenen Antragstellerin im Beschwerdeverfahren 6 CS 11.965 - "bei der Beweiskraft" belassen wollten. - VGH Bayern, 30.11.2006 - 6 B 03.2332
- VGH Bayern, 11.05.1998 - 23 B 96.4009
- VGH Bayern, 08.03.2001 - 6 B 96.1557
- VGH Bayern, 23.07.2013 - 6 BV 13.1273
Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; Darlegung; Verwerfung durch Beschluss
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens 6 BV 10.2536 wird verworfen.Rn. 1 Im Berufungsverfahren 6 BV 10.2536 hatte der Kläger, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, vergeblich beantragt, unter Abänderung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils den (Änderungs-)Bescheid der Beklagten vom 19. November 2009 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine endgültige Veranlagung durchzuführen sowie einen endgültigen Bescheid zu erteilen.
Rn. 2 Einen (ersten) Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens 6 BV 10.2536 nahm der Kläger zurück, nachdem der Senat die Klage mit Beschluss vom 10. Januar 2012 als unzulässig verworfen hatte (Senatsbeschluss vom 8.3.2012 - 6 BV 11.2897 -).
Rn. 3 Mit Schreiben vom 14. Juni 2013, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 18. Juni 2013, hat der Kläger (erneut) beantragt, das Berufungsverfahren 6 BV 10.2536 wiederaufzunehmen. Zur Begründung trägt er (in diesem Schreiben und in ergänzenden Schriftsätzen) im Wesentlichen vor, die zu seinen Lasten ergangenen fehlerhaften Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs würden durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - mit Bindungswirkung und Gesetzeskraft aufgehoben.
Rn. 5 Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten 6 BV 13.1273 und 6 BV 10.2536 verwiesen.
Rn. 6 1. Über die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens 6 BV 10.2536 entscheidet der Senat in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgegebenen Besetzung. Das erneute Gesuch des Klägers, den Senatsvorsitzenden für befangen zu erklären, steht dem nicht entgegen. Es ist, wie zu entsprechenden früheren Gesuchen bereits wiederholt ausgeführt, rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich (vgl. nur die Beschlüsse vom 24.5.2011, 31.5.2011, 16.6.2011, 5.8.2011, 25.9.2012).
Rn. 7 2. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Berufungsurteil vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2536 - ist unzulässig (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 589 ZPO).
Auf diese Bestimmung ist das vom Kläger bekämpfte Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2536 - indes nicht gestützt. Mit dem Vorwurf, die von der Beklagten geltend gemachten Beitragsansprüche beträfen längst verjährte "alte Kosten aus den Jahren 1989, 1996 und 1997", verkennt der Kläger die Sach- und Rechtslage, auf der das Urteil entscheidungstragend beruht. Nach den damaligen Feststellungen hat die Beklagte die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme an der Straße Auf der Schanze auf der Grundlage ihres Bauprogramms zeitlich gestreckt in zwei technischen Bauabschnitten, nämlich im östlichen Teil beginnend 1996 und - nach einer Unterbrechung aufgrund verschiedener Gerichtsverfahren - im westlichen Teil beginnend im August 2009 durchgeführt (…vgl. etwa Rn. 2 und 28 des Urteils).
- VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …
Das ergibt sich eindeutig aus der "Zusammenstellung des beitragsfähigen Straßenausbauaufwandes" vom 17. November 2009 (Bl. 46 des Beiakts 6 zu den Verfahrensakten 6 BV 10.2536). - VGH Bayern, 10.01.2012 - 6 BV 11.2897
Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; Darlegung; Verwerfung durch Beschluss
Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens Az. 6 BV 10.2536 wird verworfen.Rn. 1 Im Berufungsverfahren Az. 6 BV 10.2536 hatte der Kläger vergeblich beantragt, unter Abänderung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils den (Änderungs-) Bescheid der Beklagten vom 19. November 2009 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine endgültige Veranlagung durchzuführen sowie einen endgültigen Bescheid zu erteilen.
Rn. 2 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2011, hat der Kläger (sinngemäß) beantragt, das Berufungsverfahren Az. 6 BV 10.2536 wiederaufzunehmen.
Rn. 7 Die Wiederaufnahmeklage gegen das Berufungsurteil vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2536 - ist unzulässig (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 589 ZPO).
- VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf …
Rn. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Stadt Cham vom 19. November 2009 Soll-Listen-Nr. 6300.3510/150/2009, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag herangezogen wurde, sowie gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2010 Az. RO 4 K 09.2263 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2011 Az. 6 BV 10.2536, mit denen dieser Bescheid bestätigt wurde. - VGH Bayern, 04.04.2013 - 6 ZB 13.283
Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Säumniszuschlag; Zwangsvollstreckung; …
Bei der Hauptforderung, die der Kläger am 3. August 2012 zur Vermeidung einer anderweitigen Vollstreckungsmaßnahme bezahlt hat, handelt es sich um eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2536 - BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 48.11, 9 VR 3.11 - VerfGH, E.v. 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - zur allgemeinen Vollstreckbarkeit dieser Hauptforderung: BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 6 ZB 12.1536 -).Schon deshalb gehen alle Einwände gegen den (Fort-)Bestand der Hauptforderung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2536 - war (nachfolgend: BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 48.11, 9 VR 3.11; VerfGH, E.v. 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11), am Streitgegenstand vorbei.
Rn. 7 Das gilt insbesondere für die allgemeinen Einwände, das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2536 - sei falsch (…Schriftsatz vom 13.2.2013, S. 3-5), der Vorauszahlungsbescheid sei bereits infolge Zahlung am 14. Dezember 2009 oder jedenfalls durch Zeitablauf wegen Entstehens der endgültigen Beitragspflicht unwirksam geworden (S. 2), weiter für die Rügen fehlender Vollstreckbarkeit, weil Hauptanspruch nicht die Vorauszahlungsforderung sei, sondern ein nie durch Bescheid festgesetzter Rückzahlungsanspruch (S. 6-8;… dazu: BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 6 ZB 12.1536 - Rn. 8) und weil es jedenfalls mit Blick auf die Säumniszuschläge zunächst eines Abrechnungsbescheids nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V. mit § 218 Abs. 2 AO bedurft hätte (S. 8;… dazu: BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 6 ZB 12.1536 - Rn. 9).
- BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 51.11
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Verwerfung eines Antrags auf …
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet, gleichzeitig aber durch Bezugnahme auf die Berufungsschrift vom "4.4.2010" (richtig: 4. Oktober 2010) im Parallelverfahren 6 BV 10.2536 die dortigen "Beweisanträge" wiederholt und ausdrücklich um einen Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gebeten. Sie hat ferner erneut gerügt (und dies in weiteren Schriftsätzen wiederholt), dass von ihr erbetene Schlussrechnungen zu der Straßenbaumaßnahme trotz früheren Antrags nicht gemäß § 99 VwGO bei der Beklagten angefordert worden seien, und hat erneut die Vernehmung des Ingenieurs P. beantragt. - VGH Bayern, 27.03.2012 - 6 CE 12.458
Straßenausbaubeitrag; Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid; Einwendung gegen …
Rn. 9 Im Kern wiederholt und variiert der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich Einwände, die er bereits im abgeschlossenen Anfechtungsverfahren gegen den zu vollstreckenden Vorauszahlungsbescheid vorgebracht hat und die vom Senat mit Urteil vom 1. Juni 2011 - 6 BV 10.2536 - und mit Blick auf die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011 - 9 B 48.11, 9 VR 3.11 - abschlägig verbeschieden worden sind (und die Gegenstand mehrerer Anhörungsrügen, Wiederaufnahmeanträge, Verfassungsbeschwerden und Strafanzeigen waren und sind).Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die endgültige Beitragspflicht im Verlauf des Berufungsverfahrens 6 BV 10.2536 entstanden war. Er führt für sich betrachtet nach ständiger Rechtsprechung weder zur Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit des zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheides noch lässt er dessen Vollstreckbarkeit entfallen. Soweit der Antragsteller dem etwa das Senatsurteil vom 24. April 1989 - 6 B 88.02302 (BayVBl 1990, 374 f.) entgegenhält, möge er vor und nach der von ihm markierten Passage über die "hintere" zeitliche Schranke für die Erhebung einer Vorauszahlung weiterlesen; nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2011 - 6 CE 10.2875 -, der offenkundig eine andere Fallgestaltung betrifft.
- BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Vorabbescheidung …
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet, gleichzeitig aber durch Bezugnahme auf die Berufungsschrift vom "4.4.2010" (richtig: 4. Oktober 2010) im Parallelverfahren 6 BV 10.2536 die dortigen "Beweisanträge" wiederholt und ausdrücklich um einen Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gebeten. Er hat ferner erneut gerügt (und dies in weiteren Schriftsätzen wiederholt), dass von ihm erbetene Schlussrechnungen zu der Straßenbaumaßnahme trotz früheren Antrags nicht gemäß § 99 VwGO bei der Beklagten angefordert worden seien, und hat erneut die Vernehmung des Ingenieurs P. beantragt. - BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Vorabbescheidung …
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet, gleichzeitig aber durch Bezugnahme auf die Berufungsschrift vom "4.4.2010" (richtig: 4. Oktober 2010) im Parallelverfahren 6 BV 10.2536 die dortigen "Beweisanträge" wiederholt und ausdrücklich um einen Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gebeten. Er hat ferner erneut gerügt (und dies in weiteren Schriftsätzen wiederholt), dass von ihm erbetene Schlussrechnungen zu der Straßenbaumaßnahme trotz früheren Antrags nicht gemäß § 99 VwGO bei der Beklagten angefordert worden seien, und hat erneut die Vernehmung des Ingenieurs P. beantragt. - VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2465
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …
Das ergibt sich eindeutig aus der "Zusammenstellung des beitragsfähigen Straßenausbauaufwandes" vom 17. November 2009 (Bl. 46 des Beiakts 6 zu den Verfahrensakten 6 BV 10.2536). - VerfGH Bayern, 15.10.2013 - 79-VI-12
Unsubstanziierte Verfassungsbeschwerde gegen Heranziehung zu Straßenausbaubeitrag
- VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2534
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …
- VG Ansbach, 27.02.2025 - AN 3 K 22.00215
Erschließungsbeitrag, Vorausleistungsbescheid, Bestimmung der …
- VG Schleswig, 05.12.2012 - 9 A 94/10
Vorauszahlung für Ausbaubeitrag für ein gewerblich genutztes …
- VGH Bayern, 03.04.2012 - 6 ZB 11.1919
Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; maßgeblicher Zeitpunkt; Verrechnung …
- VGH Bayern, 03.02.2012 - 6 C 12.221
Rechtswegbeschwerde; Verwaltungsrechtsweg; Vollstreckung …
- VG Augsburg, 26.02.2021 - Au 2 K 19.302
Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag - ehemalige Ortsverbindungsstraße
- VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 3 K 15.00720
Erhebung eines Straßenausbaubeitrags - Erneuerung der Ortsstraße
- VGH Bayern, 03.05.2013 - 6 C 13.876
Aussetzung des Verfahrens; Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag; Verjährung
- VG München, 06.03.2012 - M 2 K 11.4890
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag; Abgrenzung der Anlage; Qualifikation …
- VG München, 06.03.2012 - M 2 S 12.365
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag; Abgrenzung der Anlage; Qualifikation …
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