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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8177
BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14 (https://dejure.org/2015,8177)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2015 - 6 C 31.14 (https://dejure.org/2015,8177)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 (https://dejure.org/2015,8177)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    WaffG § 20 Abs. 3 Satz 2
    Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher Umgangsanforderungen; Grundsatz des Vertrauensschutzes.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 20 Abs. 3 Satz 2
    Blockierpflicht; Erbenprivileg; Erbwaffen; Grundsatz des Vertrauensschutzes; Verschärfung waffenrechtlicher Umgangsanforderungen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Blockierpflicht für Erbwaffen; Altfälle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 2 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 1 WaffG 2002, WaffG2002uaÄndG
    Blockierpflicht für Erbwaffen; Altfälle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 3 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 2 S 2 WaffG 2002, § 9 Abs 1 WaffG 2002, WaffG2002uaÄndG
    Blockierpflicht für Erbwaffen; Altfälle

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Blockierpflicht für Erbwaffen für Altfälle vor Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes vom 26. März 2008

  • ra.de
  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erbenprivileg und Blockierpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 20 Abs. 3 S. 2
    Geltung der Blockierpflicht für Erbwaffen für Altfälle vor Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes vom 26. März 2008

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Blockierpflicht von geerbten Waffen - Kein Vertrauensschutz gegen schärferes Waffenrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Blockierpflicht für früher ererbte Schusswaffen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sicherung ererbter Waffen durch Blockiersystem gilt auch für Altfälle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Blockierpflicht gilt auch für Altfälle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Blockierpflicht gilt auch für Altfälle

  • boorberg.de (Pressemitteilung)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn zum Erbe (auch) erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ererbte Schusswaffen sind ein unterschätzter Problemfall - Blockierpflicht besteht für alle

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch den Erben trifft eine Blockierpflicht bei Schusswaffen unabhängig davon, wann der Erbfall eingetreten ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Blockierungspflicht für geerbte Waffen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 494
  • DÖV 2015, 671
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
    Rn. 21 Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 ).

    Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seiner aktualisierten Risikobewertung sofort und umfassend Rechnung getragen werden sollte (vgl. bereits im anderen Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 47).

    Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden (BVerwG, vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 45).

  • VG Würzburg, 17.01.2025 - W 9 K 23.1750

    Überwiegend erfolglose Klage gegen die Rücknahme der Erlaubnis zum Besitz von …

    Vielmehr gilt sie erst ab dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Einführung und knüpft über § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG mit dem Erwerb lediglich tatbestandlich auch an ein Ereignis vor diesem Zeitpunkt an (vgl. auch bereits VG Würzburg, U.v. 11.10.20222 - W 9 K 22.22 -, n.v., S. 10 f.;… VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 27; vgl. ferner entsprechend zur Blockierpflicht für Erbwaffen: BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 23;… zur Änderung der für einen Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Kriterien: BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 62 ff.;… zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht von umgebauten "LEP-Waffen": OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 18).

    Rn. 33 Indem der Gesetzgeber hierdurch das mit einem Besitz von Pfeilabschussgeräten verbundene abstrakte Schadensrisiko zu minimieren sucht, handelt er - in geeigneter Weise - zur Verwirklichung des ihm nach Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Schutzauftrags, sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.10.2022 - W 9 K 22.22 -, n.v., S. 14 f.; VG Trier, U.v. 15.9.2022 - 2 K 1197/22.TR -, n.v., S. 12 f.;… VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 28; entsprechend wiederum: BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 23;… U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 65;… OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 20).

    Für den Altbesitz von Pfeilabschussgeräten gilt nichts anderes, weil der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht gerade diese künftig der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht unterwerfen wollte (…vgl. VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 28;… entsprechend wiederum: OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 22; vgl. auch der Sache nach BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 23), wie sich auch bereits an § 58 Abs. 20 WaffG zeigt.

    Mit Rücksicht auf den besonderen Rang der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden (…vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 65; U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 24).

    Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Umgangsanforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 24).

    Rn. 35 Dass speziell im Hinblick auf die Einführung der Erlaubnis für Pfeilabschussgeräte auch für Altbesitzer ausnahmsweise eine abweichende Bewertung angebracht sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2022 - W 9 K 22.22 -, n.v., S. 11 und 14 f.; VG Trier, U.v. 15.9.2022 - 2 K 1197/22.TR -, n.v., S. 13 f.;… VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 28; entsprechend wiederum: BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 25;… U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 65 f.;… OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 19 ff.).

  • VG Würzburg, 17.01.2025 - W 9 K 23.1790

    Pfeilabschussgeräte, Neubegründung einer Erlaubnispflicht, Altbesitzer, …

    Vielmehr gilt sie erst ab dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Einführung und knüpft über § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG mit dem Erwerb lediglich tatbestandlich auch an ein Ereignis vor diesem Zeitpunkt an (vgl. auch bereits VG Würzburg, U.v. 11.10.20222 - W 9 K 22.22 -, n.v., S. 10 f.;… VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 27; vgl. ferner entsprechend zur Blockierpflicht für Erbwaffen: BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 23;… zur Änderung der für einen Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Kriterien: BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 62 ff.;… zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht von umgebauten "LEP-Waffen": OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 18).

    Rn. 32 Indem der Gesetzgeber hierdurch das mit einem Besitz von Pfeilabschussgeräten verbundene abstrakte Schadensrisiko zu minimieren sucht, handelt er - in geeigneter Weise - zur Verwirklichung des ihm nach Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Schutzauftrags, sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 11.10.2022 - W 9 K 22.22 -, n.v., S. 14 f.; VG Trier, U.v. 15.9.2022 - 2 K 1197/22.TR -, n.v., S. 12 f.;… VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 28; entsprechend wiederum: BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 23;… U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 65;… OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 20).

    Für den Altbesitz von Pfeilabschussgeräten gilt nichts anderes, weil der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht gerade diese künftig der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht unterwerfen wollte (…vgl. VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 28;… entsprechend wiederum: OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 22; vgl. auch der Sache nach BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 23), wie sich auch bereits an § 58 Abs. 20 WaffG zeigt.

    Mit Rücksicht auf den besonderen Rang der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden (…vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 65; U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 24).

    Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Umgangsanforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 24).

    Rn. 34 Dass speziell im Hinblick auf die Einführung der Erlaubnis für Pfeilabschussgeräte auch für Altbesitzer ausnahmsweise eine abweichende Bewertung angebracht sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 22.10.2022 - W 9 K 22.22 -, n.v., S. 11 und 14 f.; VG Trier, U.v. 15.9.2022 - 2 K 1197/22.TR -, n.v., S. 13 f.;… VG Osnabrück, U.v. 1.6.2023 - 4 A 8/23 -, juris, Rn. 28; entsprechend wiederum: BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 -, juris, Rn. 25;… U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rn. 65 f.;… OVG Bln-Bbg, B.v. 25.10.2012 - OVG 11 N.20.11 -, juris, Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2016 - 6 C 36.14

    Gemeinsame Waffenbesitzkarte; gemeinschaftlicher Waffenbesitz mehrerer Personen; …

    Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse, neue Mittel der Gefahrenvorsorge möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 20 ff.).

    Vielmehr hat er die Blockierpflicht auch auf Erbwaffen erstreckt, die sich bereits bei ihrer Einführung im Besitz bedürfnisloser Erben befanden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 10 ff.).

    Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Bundesgesetzgebers berechtigt das Gefahrenpotential, das Schusswaffen in der Hand von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und waffenspezifische Sachkunde darstellen, dazu, die Funktionsuntauglichkeit dieser Waffen herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 14 und 24).

  • BVerwG, 07.03.2016 - 6 C 60.14

    Waffenbesitzkarte; waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern; Besitzverbot für …

    Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
  • VG Würzburg, 19.05.2025 - W 9 K 24.620

    Mitgliedschaft in verfassungsfeindlicher Vereinigung "Der III. Weg" begründet …

    Denn der Gesetzgeber hat in Ausübung seines insoweit bestehenden weiten legislativen Entscheidungsspielraums (…vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 65; U.v. 16.3.2015 - 6 C 31.14 - juris Rn. 24) durch die Aufnahme bestimmter Tatbestände des § 5 WaffG in § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG - wozu § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht zählt - bereits die ausdrückliche Entscheidung getroffen, dass in diesen Fällen des § 5 WaffG in der Regel auch die Unzuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliegt.
  • BVerwG, 07.03.2016 - 6 C 59.14

    Bedürfnis eines Jägers an dem Erwerb und Besitz von Schusswaffen; …

    Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
  • VG Trier, 15.09.2022 - 2 K 1197/22

    Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

    Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (vgl. zur Erstreckung der Blockierpflicht für Erbwaffen auf Altfälle: BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 -, Rn. 24; BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, Rn. 65, jeweils in juris).
  • VG Düsseldorf, 29.11.2016 - 22 K 6047/14

    Widerruf Waffe Waffenbesitzkarte Unzuverlässigkeit Blockierpflicht …

    Rn. 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2014 - 20 A 1853/12 -, juris Rdn. 19, 30; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31/14 -, juris Rdn. 6 ff.
  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839

    Die Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 …

    Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 ZB 15.418

    Ungültigkeit einer im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis …

    Rn. 11 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 - 6 C 31/14 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 - BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 13.08.2015 - 4 K 1382/14
  • VG Osnabrück, 01.06.2023 - 4 A 8/23

    Altbesitz; Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz; Pfeilabschussgerät; …

  • VG Regensburg, 31.08.2020 - RN 8 K 18.296

    Umschreibung einer durch Umtausch erworbenen EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2015 - 12 ME 78/15

    Fahreignungs-Bewertungssystem; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz

  • VG Würzburg, 27.04.2016 - W 6 K 15.1167

    Entzug der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 18.01.2016 - 11 CS 15.2598

    Keine Beanstandung des Fahreignungs-Bewertungssystems

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