Rechtsprechung
| BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art... . 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,; Art. 103 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,; § 10 Abs. 5 Satz 1; RStV § 40; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 137 Abs. 2
Aufklärungsmöglichkeiten; Ausstattung; Befreiungsanspruch; Beherbergungsbeitrag; Berufsfreiheit; Betriebsstätte; Empfangsgerät; Ferienwohnung; Gebot der Belastungsgleichheit; Gehörsrüge; Gesetzgebungszuständigkeit der Länder; Gästezimmer; Hotelzimmer; Härtefall; Inhaber; ...
- rechtsinformationen.bund.de
Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Betriebsstätte und von Gästezimmern
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Betriebsstätte und von Gästezimmern - Wolters Kluwer
Vereinbarkeit der zusätzlichen Rundfunkbeitragspflicht der Betriebsstätteninhaber für Gästezimmer und Ferienwohnungen mit dem Grundgesetz bei Ausstattung der Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang; Möglichkeit der Nutzung des ...
- doev.de
Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Betriebsstätte und von Gästezimmern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der zusätzlichen Rundfunkbeitragspflicht der Betriebsstätteninhaber für Gästezimmer und Ferienwohnungen mit dem Grundgesetz bei Ausstattung der Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang; Möglichkeit der Nutzung des ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätteninhaber mit Gästezimmer und Ferienwohnungen braucht Ausnahmeregelung
Verfahrensgang
- VG Köln, 20.08.2015 - 6 K 2825/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - 2 A 2258/15
- BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2018, 867
- K&R 2018, 604
- DÖV 2018, 631
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16
Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei …
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung; ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76).Rn. 32 a) Der Beherbergungsbeitrag ist keine Steuer, wird nicht voraussetzungslos erhoben und dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (s. unter 4. a und b sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - GewArch 2018, 76 Rn. 17 ff.).
Rn. 33 b) Darüber hinaus stellt die Möglichkeit des Rundfunkempfangs einen mit der Beitragspflicht des Inhabers für seine Gästezimmer und Ferienwohnungen abzugeltenden Vorteil dar, der dem Inhaber individuell zurechenbar ist, wenn er die Raumeinheiten mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausstattet (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 21 ff.).
Denn diese greifen im Fall der Nutzung des vom Betriebsstätteninhaber bereitgestellten Internetzugangs mittels ihrer eigenen Geräte gerade nicht auf ihren eigenen, von einem Mobilfunkbetreiber oder von einem externen Anbieter als sog. Hot-Spot bereitgestellten Internetzugang zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 24).
Die Ausstattung von Zimmern und Ferienwohnungen ist folglich Gegenstand von Hotelklassifizierungen, Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet; auf die dortigen Angaben können die Rundfunkanstalten die Beitragsfestsetzung stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 27 ff.).
Die ihnen auferlegte Zahlungspflicht verletzt darüber hinaus das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 32).
Rn. 37 Dieser Verfassungsverstoß lässt sich weder durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV noch durch eine entsprechende Anwendung der in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für den privaten Bereich geltenden Härtefallregelung vermeiden (s. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 33 ff.).
Angesichts der vom Gesetzgeber zu wahrenden Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist davon auszugehen, dass es von seinem Willen gedeckt ist, diese Gruppe von Betriebsstätteninhabern zur Zahlung des Beherbergungsbeitrags heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 39).
Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere den Saisonbetrieben mit der Regelung in § 5 Abs. 4 RBStV eine Befreiung von der Zahlungspflicht ermöglicht, wenn die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 41 f.).
Auch ist mit der Erhebung des Beherbergungsbeitrags regelmäßig keine erdrosselnde Wirkung verbunden, die als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu werten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 43 ff.).
- BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge …
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Beitragspflicht für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358).Dementsprechend ist das Beitragsaufkommen dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen, um diesen die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 f.).
Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um den individuellen Nutzungsvorteil abzugelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 26).
Er besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.).
Zu verweisen ist zum einen auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung mit internetfähigen PC und zum anderen auf die Verbreitung von internetfähigen Empfangsgeräten sowie Hörfunk- und Fernsehgeräten in den Betriebsstätten, die sich aus den Anmeldezahlen nicht privater Rundfunkteilnehmer herleiten lässt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 31 ff.).
Die Landesgesetzgeber durften das "vorteilsnähere" Erfassungsmerkmal des Bereithaltens eines funktionstauglichen Empfangsgeräts aufgeben, weil der Umstand, dass der Nachweis des Gerätebesitzes in Betriebsstätten unabhängig von der Beweislastverteilung nicht verlässlich erbracht werden kann, zunehmend dazu führe, dass die Rundfunkprogramme genutzt wurden, ohne ein Empfangsgerät anzumelden und die Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 40 ff.).
Dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags, die zugleich vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 59 ff.).
Rn. 30 f) Die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich ist schließlich nach der Senatsrechtsprechung auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und europarechtlichen Vorgaben vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 90 m.w.N.).
Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 45).
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; BVerwG…, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 45).
- BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge …
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Mit Blick auf diese Vorgaben steht dem Landesgesetzgeber hinsichtlich des Beitragsaufkommens bei der gesetzlichen Festlegung der Beitragshöhe in der ersten Beitragsperiode angesichts des Modellwechsels und den insbesondere mit dem Meldedatenabgleich im privaten Bereich verbundenen Unsicherheiten ein weiter Prognosespielraum zu, dessen Ausübung mit der Anknüpfung des Beitrags an die Empfehlung der KEF keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips und des Übermaßverbots erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C12.15.0] - juris Rn. 51). - BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11
Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Hierzu müsste die Regelung in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350 Rn. 69 sowie Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 , jeweils m.w.N.). - BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10
Nichtannahmebeschluss: Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG …
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Hierzu müsste die Regelung in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - BVerfGE 137, 350 Rn. 69 sowie Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 , jeweils m.w.N.). - BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 7.16
Rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gegenüber dem Inhaber …
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - juris Rn. 26). - BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16
Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit; …
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Die Betriebsstätteninhaber werden nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C34.16.0] - HFR 2018, 242 Rn. 36 f.). - BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 ). - BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
Informationspflichten bei Sonderabgaben
Auszug aus BVerwG, 21.03.2018 - 6 C 53.16
Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 ). - BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen …
- VG Würzburg, 30.05.2023 - W 3 K 21.336
Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich, Gasthaus und Pension, Inhaber einer …
Denn die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn die Gästezimmer nicht mit einem Fernseh- oder einem Radiogerät, aber mit einem Internetzugang ausgestattet sind (…vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 - 6 C 32.16 - GewArch 2018, 76 Rn. 23; U.v. 21.3.2018 - 6 C 53/16 - NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 18, 33, 38).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können gerade auch Internetauftritte eines Inhabers von Hotel- oder Gästezimmern als Nachweis der Ausstattung der Raumeinheiten mit Empfangsgeräten bzw. einem Internetzugang herangezogen werden (BVerwG, U.v. 21.3.2018 - 6 C 53/16 - NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 35).
Rn. 26 Darauf, dass die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als verfassungswidrig anzusehen ist, soweit danach auch diejenigen Betriebsstätteninhaber beitragspflichtig sind, die ihren Gästen keine Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs in den Zimmern und Ferienwohnungen zur Verfügung stellen (BVerwG, U.v. 21.3.2018 - 6 C 53/16 - NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 36), kommt es demnach im streitgegenständlichen Fall nicht an.
Angesichts der vom Gesetzgeber zu wahrenden Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist davon auszugehen, dass es von seinem Willen gedeckt ist, diese Gruppe von Betriebsstätteninhabern zur Zahlung des Beherbergungsbeitrags heranzuziehen (BVerwG, U.v. 21.3.2018 - 6 C 53/16 - NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 38).
- VG Würzburg, 30.04.2026 - W 3 K 26.156
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, nicht privater Bereich, …
Die Beitragspflicht des Betriebsinhabers knüpft nicht an ein grundstücksbezogenes Recht oder die Ausübung eines grundstücksbezogenen Rechts an, sondern an das Innehaben einer Betriebsstätte und - im Falle eines Beherbergungsbetriebs - zusätzlich an dessen Ausstattung mit Empfangsgeräten (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2018 - 6 C 53/16 - NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 33).Die Ausstattung von Zimmern und Ferienwohnungen ist folglich Gegenstand von Hotelklassifizierungen, Internetauftritten, Werbeprospekten und Bewertungen von Gästen im Internet; auf die dortigen Angaben können die Rundfunkanstalten die Beitragsfestsetzung stützen (BVerwG, U.v. 21.3.2018 - 6 C 53/16 - NVwZ-RR 2018, 867 Rn. 35).
- VG München, 08.09.2022 - M 6 K 21.6034
Rundfunkbeitragspflicht für Hotels, keine Freistellung bei …
Rn. 49 Im Übrigen schließt sich das Gericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags bei Betriebsstätteninhabern für HotelGästezimmer und Ferienwohnungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.03.2018, 6 C 53/16; BVerwG, U.v.27.9.2017, 6 C 34/16 - juris). - VG Oldenburg, 23.03.2023 - 15 A 233/18
Rundfunkbeitragspflicht der Eigentümer von durch einen Vermietungsservice …
Der Beherbergungsbeitrag des § 5 Abs. 2 RBStV zielt auf einen besonderen, das Beherbergungsentgelt beeinflussenden Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit für den Inhaber ab, der von dem Betriebsstättenbeitrag des § 5 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird und den Gästen nicht zuzurechnen ist (…vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 21. März 2018 - 6 C 53.16 -, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 8. Juni 2020 - 6 B 50.19). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2025 - 2 A 203/24 Rn. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2018 - 6 C 53.16 -, juris Rn. 36 ff. und vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 -, juris Rn. 40 ff.
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