Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2004 - 6 Sa 1226/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
KSchG § 1; ; KSchG § ... 23; ; BErzGG § 21 Abs. 1; ; BErzGG § 21 Abs. 3; ; BErzGG § 21 Abs. 7; ; TzBfG § 12 Abs. 4; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 16; ; ArbGG § 64 Abs. 2 c; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ZPO § 520 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschäftigtenzahl bei Arbeitnehmern in Elternzeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Arbeitsvertrag kann nicht mündlich befristet werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Die nur mündliche Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Errechnung des Schwellenwertes bezüglich der Anwendbarkeit des KSchG (Kündigungsschutzgesetz); Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Vertretern für die Elternzeit; Formnichtigkeit einer Vertragsbefristung; Anspruchsvoraussetzungen ...
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 04.09.2003 - 5 Ca 728/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2004 - 6 Sa 1226/03
- BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 235/04
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamm, 21.04.2016 - 17 Sa 106/16
Ermittlung des Schwellenwerts von zehn Arbeitnehmern für die Anwendbarkeit des …
Daraus wird der Schluss gezogen, § 21 Abs. 7 BEEG verbiete die Doppelzählung nur bei Befristung des Vertretungsarbeitsvertrags (…Erfk/Müller-Glöge, 16. Aufl., § 21 BEEG Rdnr. 11, Bruns a.a.O. S. 387; LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2004 - 6 Sa 1226/03 - Rdnr. 34 für den Fall der formunwirksamen Befristungsvereinbarung;… offen gelassen LAG Hamm 18.03.1998 - 3 TaBV 42/98 - Rdnr. 31). - LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 291/16
Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer
Das Gericht vermag sich der Auffassung des vom Kläger herangezogenen LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.02.2004 - 6 Sa 1226/03 - LAGReport 2004, 305 ) nicht anzuschließen, wonach die Vertretung mit den Rechtsfolgen des § 21 Abs. 7 BEEG nur dann gesehen werden könne, wenn der Vertreter befristet, und zwar wirksam befristet eingestellt wurde.
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